Die nominell aus Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die nominell aus Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar ging das Schöffengericht davon aus, daß der Angeklagte als Geschäftsführer über Zahlungsrückflüsse ("repayments") an die C*****gesmbH mißbräuchlich verfügte, indem er insgesamt 4,854.880 S an das liechtensteinische Sitzunternehmen "Y***** Establishment" und damit in sein Privatvermögen überweisen ließ, ohne das Geld nachfolgend zum Nutzen der Machtgeberin zu verwenden.
Die nur die Urteilsannahme, daß er es - entgegen seiner (erst) in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung - unterließ, das Geld nach Barbehebung dem russischen Agenten der C*****gesmbH Aleksandr Mihajlovic O***** für Schmiergeldzahlungen zur Verfügung zu stellen, bekämpfende Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welches schlüssig und zureichend begründete, warum es der Aussage dieses Zeugen im aufgezeigten Umfang gefolgt ist, obwohl es seiner Behauptung, jede "Provisionszahlung" sei schriftlich quittiert worden, mißtraut hat (US 13 f).Die nur die Urteilsannahme, daß er es - entgegen seiner (erst) in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung - unterließ, das Geld nach Barbehebung dem russischen Agenten der C*****gesmbH Aleksandr Mihajlovic O***** für Schmiergeldzahlungen zur Verfügung zu stellen, bekämpfende Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welches schlüssig und zureichend begründete, warum es der Aussage dieses Zeugen im aufgezeigten Umfang gefolgt ist, obwohl es seiner Behauptung, jede "Provisionszahlung" sei schriftlich quittiert worden, mißtraut hat (US 13 f).
Davon, daß der Angeklagte Firmengeld auch für Schmiergeldzahlungen verwendete, ist das Schöffengericht ohnehin ausgegangen, womit aus der Darlegung des Zeugen Mag.S***** für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist.
Das gilt gleichermaßen für jene des Zeugen K*****, wonach aus den "Aufpreisen" Schmiergeldzahlungen der C*****gesmbH bestritten werden sollten. Auch die Zeugen I***** und N***** bestätigten nur die im Urteil ohnedies als erwiesen angenommenen Geschäftspraktiken im Osthandel der Firma.
Nicht nachvollziehbar ist das Rechtsmittel bei der Bekämpfung der Schadenshöhe, bestreitet es doch gar nicht die Überweisung des vom Schuldspruch erfaßten Geldes an das "Y***** Establishment".
Schließlich enthält die Aussage des Zeugen H***** nichts über dessen - allein in Frage stehenden - Verbleib.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich im wesentlichen auf eine weitwendige Wiederholung der Mängelrüge, ohne damit erhebliche Bedenken an der Beweiswürdigung zu wecken. Der Versuch, die Finanzierung einer Eigentumswohnung durch rechtmäßig erworbene Gelder plausibel zu machen, greift nur unzulässig ein isoliertes Detail der Beweiswürdigung an und bleibt selbst insoweit im Ansatz stecken, indem selbst nach diesem Vorbringen eine rechnerische Lücke von 1,500.000 S zu ungunsten des Angeklagten offen bleibt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) beschränkt sich im wesentlichen auf eine weitwendige Wiederholung der Mängelrüge, ohne damit erhebliche Bedenken an der Beweiswürdigung zu wecken. Der Versuch, die Finanzierung einer Eigentumswohnung durch rechtmäßig erworbene Gelder plausibel zu machen, greift nur unzulässig ein isoliertes Detail der Beweiswürdigung an und bleibt selbst insoweit im Ansatz stecken, indem selbst nach diesem Vorbringen eine rechnerische Lücke von 1,500.000 S zu ungunsten des Angeklagten offen bleibt.
Welche konkreten, amtswegig anzustellenden Erkundungen das Rechtsmittel vermißt, legt es nicht dar und verfehlt damit erneut eine gesetzeskonforme Darstellung. Im übrigen ist der Beschwerdeführer auf sein Fragerecht in der Hauptverhandlung zu verweisen (§ 249 Abs 1 StPO).Welche konkreten, amtswegig anzustellenden Erkundungen das Rechtsmittel vermißt, legt es nicht dar und verfehlt damit erneut eine gesetzeskonforme Darstellung. Im übrigen ist der Beschwerdeführer auf sein Fragerecht in der Hauptverhandlung zu verweisen (Paragraph 249, Absatz eins, StPO).
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) fehlt ein prozeßordnungsgemäßer Bezug zu den Urteilsfeststellungen. Sie läßt zudem offen, woraus sie das Erfordernis ableitet, die geschäftliche Grundlage der (unstreitig) zum Vermögen der C*****gesmbH gehörigen, an das "Y***** Establishment" weitergeleiteten Gelder im einzelnen abzuklären und darzulegen, ob ohne Schmiergeldzahlungen die Ostgeschäfte der C*****gesmbH überhaupt hätten abgewickelt werden können.Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) fehlt ein prozeßordnungsgemäßer Bezug zu den Urteilsfeststellungen. Sie läßt zudem offen, woraus sie das Erfordernis ableitet, die geschäftliche Grundlage der (unstreitig) zum Vermögen der C*****gesmbH gehörigen, an das "Y***** Establishment" weitergeleiteten Gelder im einzelnen abzuklären und darzulegen, ob ohne Schmiergeldzahlungen die Ostgeschäfte der C*****gesmbH überhaupt hätten abgewickelt werden können.
Die Feststellung, wonach Mag.S***** ursprünglich von einem Vermögensschaden im Betrag von 2 Millionen S ausgegangen sei, hat das Erstgericht ohnehin getroffen. Im übrigen wäre nicht der von einem Zeugen "angenommene", sondern vom Schöffengericht weit höher konstatierte Schaden den rechtlichen Überlegungen der Beschwerde zugrunde zu legen. Auf welche Ergebnisse des Beweisverfahrens eine Hoffnung auf "nachträgliche Zustimmung des Geschäftsherrn" hätte gegründet werden sollen, wird nicht dargelegt. Warum der Angeklagte den Mißbrauch als "vorteilhaft" für seine Arbeitgeberfirma hätte ansehen sollen, bleibt ebenso unerfindlich wie der Hinweis auf eine für möglich gehaltene Erwartung, das "riskante Geschäft" werde "zum Vorteil des Geschäftsherrn glücken".
Schon wegen der Einheit von Urteilsspruch und Gründen geht auch die Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht von den tatsächlichen Sachverhaltsannahmen des Schöffengerichtes aus.
Weil die in US 20 angestellten Überlegungen zur Strafzumessung die Möglichkeit, daß die mißbräuchlich erlangten Gelder letztlich doch dem Zeugen O***** zugekommen sein könnten, bloß hypothetisch erwähnen (vgl das Klammerzitat, wonach es dafür "keine Hinweise gibt"), liegt darin kein Abweichen von den vorstehend dargelegten Urteilsannahmen.Weil die in US 20 angestellten Überlegungen zur Strafzumessung die Möglichkeit, daß die mißbräuchlich erlangten Gelder letztlich doch dem Zeugen O***** zugekommen sein könnten, bloß hypothetisch erwähnen vergleiche das Klammerzitat, wonach es dafür "keine Hinweise gibt"), liegt darin kein Abweichen von den vorstehend dargelegten Urteilsannahmen.
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen.Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.