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Entscheidung 13 Os 123/99×

Entscheidung 13 Os 123/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os123/99

Entscheidungsdatum

15.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 7. Mai 1999, GZ 12 römisch fünf r 663/98-26, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Peter W***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB (römisch eins) und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in E*****

römisch eins) von Juni bis August 1996 mit auf unrechtmäßige Bereicherung

gerichtetem Vorsatz Angestellte der Sparkasse M***** durch Vorlage von vier unrichtige, an angebliche Käufer von Waren gerichtete Rechnungen zur Überweisung von 1,212.022,50 S an seine Gläubiger verleitet, wodurch die Bank in Höhe von rund 682.000 S geschädigt wurde;

römisch zwei) als Schuldner mehrerer Gläubiger

1) von Frühjahr 1994 bis Ende 1995 insbesondere durch unverhältnismäßige Kreditbenutzung und die Führung eines Einzelunternehmens ohne Eigenkapital seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt und

2) von Anfang 1996 bis August des genannten Jahres in zumindest fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungfsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder zumindest eines von ihnen dadurch vereitelt oder geschmälert, daß er neue Schulden einging, Schulden zahlte und das Insolvenzverfahren nicht rechtzeitig beantragte.

Rechtliche Beurteilung

Die Anmeldung der nicht ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bezeichnet keinen Nichtigkeitsgrund und war daher zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), was nach Paragraph 285 a, StPO schon durch den Gerichtshof erster Instanz hätte erfolgen sollen.

Zu amtswegiger Prüfung allfälliger Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO in Hinsicht auf die mehrfache Berücksichtigung zweier im Verhältnis des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB stehender Verurteilungen als erschwerend (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) sah sich der Oberste Gerichtshof nicht bestimmt, weil seit der durch das BGBl 1989/242 geänderten Fassung des Paragraph 283, Absatz eins, StPO auch der nichtige Strafausspruch eines Kollegialgerichtes vom Oberlandesgericht - ohne dessen Aufhebung, wie in den Fällen der Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO - abgeändert werden kann (EvBl 1998/163, Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 18).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E55150 13D01239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00123.99.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19990915_OGH0002_0130OS00123_9900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung