Entscheidung 13 Os 124/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
13Os124/02 (13Os125/02)
Entscheidungsdatum
16.10.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anto B***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. März 2002 und vom 17. April 2002, GZ 30 UR 38/02d-10 und 16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anto B***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. März 2002 und vom 17. April 2002, GZ 30 UR 38/02d-10 und 16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache gegen Anto B***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB verletzen die Beschlüsse des Untersuchungsrichters und der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. März 2002 und vom 17. April 2002, GZ 30 UR 38/02d-10 und 16, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 149a f StPO.In der Strafsache gegen Anto B***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB verletzen die Beschlüsse des Untersuchungsrichters und der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. März 2002 und vom 17. April 2002, GZ 30 UR 38/02d-10 und 16, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 149 a, f StPO.
Sie werden aufgehoben und es wird dem Landesgericht Innsbruck aufgetragen, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Standortbestimmung einer Fernmeldeanlage des Dragisa P***** erneut zu entscheiden.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 20. März 2002, GZ 30 UR 38/02d-10, trug der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck der Firma Max-Mobil (nunmehr T-Mobile) die Bekanntgabe der Standorte des Mobiltelefonanschlusses des Dragisa P***** während eines bestimmten Zeitraumes auf und ordnete die Beschlagnahme der bezüglichen Unterlagen nach § 143 StPO an.Mit Beschluss vom 20. März 2002, GZ 30 UR 38/02d-10, trug der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck der Firma Max-Mobil (nunmehr T-Mobile) die Bekanntgabe der Standorte des Mobiltelefonanschlusses des Dragisa P***** während eines bestimmten Zeitraumes auf und ordnete die Beschlagnahme der bezüglichen Unterlagen nach Paragraph 143, StPO an.
Die Ratskammer gab einer dagegen erhobenen Beschwerde der Betreiberfirma nur durch Einschränkung des von der Verfügung des Untersuchungsrichters betroffenen Zeitraumes Folge, bejahte im Übrigen zwar iS der Rsp des Obersten Gerichtshofes, welche auch für die Rückerfassung von Rufdaten die Einhaltung der Vorschriften des V. Abschnittes des XII. Hauptstückes der StPO verlangt, das Erfordernis einer Überwachungsanordnung nach §§ 149a f StPO, vertrat jedoch die Auffassung, dass eine solche bereits in Form des Beschlusses der Ratskammer vom 20. Februar 2002, GZ 30 UR 38/02d-4, mit welchem die Überwachung des Fernmeldeverkehrs der beiden Mobiltelefone des Anto B***** durch nachträgliche Erfassung der aktiven und passiven Rufdaten samt Standortbestimmung angeordnet wurde, vorliege. Diese hatte mehrere telefonische Kontakte mit dem Wertkartentelefon des Dragisa P***** ergeben.Die Ratskammer gab einer dagegen erhobenen Beschwerde der Betreiberfirma nur durch Einschränkung des von der Verfügung des Untersuchungsrichters betroffenen Zeitraumes Folge, bejahte im Übrigen zwar iS der Rsp des Obersten Gerichtshofes, welche auch für die Rückerfassung von Rufdaten die Einhaltung der Vorschriften des römisch fünf. Abschnittes des römisch zwölf. Hauptstückes der StPO verlangt, das Erfordernis einer Überwachungsanordnung nach Paragraphen 149 a, f StPO, vertrat jedoch die Auffassung, dass eine solche bereits in Form des Beschlusses der Ratskammer vom 20. Februar 2002, GZ 30 UR 38/02d-4, mit welchem die Überwachung des Fernmeldeverkehrs der beiden Mobiltelefone des Anto B***** durch nachträgliche Erfassung der aktiven und passiven Rufdaten samt Standortbestimmung angeordnet wurde, vorliege. Diese hatte mehrere telefonische Kontakte mit dem Wertkartentelefon des Dragisa P***** ergeben.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen zeigt der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend auf, dass in der Überwachungsanordnung vom 20. Februar 2002 nur Fernmeldeanlagen des Anto B*****, nicht aber auch des Dragisa P***** bezeichnet wurden.
Versteht sich die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs aber nach dem Gesetz (§ 149 Abs 2 Z 2 StPO) stets in Relation zu bestimmten Anlagen, war die von der Beschlagenahmeanordnung betroffene des Dragisa P***** davon nicht erfasst, sodass es insoweit einer erneuten Anordnung (§ 149b StPO) bedurft hätte.Versteht sich die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs aber nach dem Gesetz (Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) stets in Relation zu bestimmten Anlagen, war die von der Beschlagenahmeanordnung betroffene des Dragisa P***** davon nicht erfasst, sodass es insoweit einer erneuten Anordnung (Paragraph 149 b, StPO) bedurft hätte.
Anmerkung
E67425
13Os124.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00124.02.1016.000
Dokumentnummer
JJT_20021016_OGH0002_0130OS00124_0200000_000