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Entscheidung 13 Os 124/04×

Entscheidung 13 Os 124/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os124/04

Entscheidungsdatum

03.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin in der Strafsache gegen Siegfried K***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB aF und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 41 Hv 14/03d des Landesgerichtes Feldkirch, über die "Revision" des Genannten gegen des Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26. August 2004, AZ 7 Bs 329/04, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die "Revision" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 18. März 2004, GZ 41 Hv 14/03d-30, wurde Siegfried K***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB aF und anderer strafbarer Handlungen verurteilt.

Seine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juli 2004, GZ 13 Os 73/04-7, zurückgewiesen; zur Entscheidung über die Berufung wurden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Berufung des Angeklagten nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel des Angeklagten, welches jedoch unzulässig ist, weil ein solches gegen Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist.

Es war sohin (ohne Notwendigkeit einer vorherigen Bestellung eines Verteidigers) zurückzuweisen.

Anmerkung

E75199 13Os124.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00124.04.1103.000

Dokumentnummer

JJT_20041103_OGH0002_0130OS00124_0400000_000