Der aus Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - Berechtigung zu. Eingangs ist allerdings klarzustellen, dass das Schöffengericht hinsichtlich des durch die Taten begründeten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB angesichts des insoweit bereits in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruchs nicht erneut abgesprochen (US 4 vorletzter Absatz), vielmehr den Schuldspruch nur - wenngleich wenig sachgerecht, worauf der Verteidiger zutreffend hinweist - erneut im Erkenntnis wiedergegeben hat. Ein Eingehen auf die diesen Umstand betreffende Rechtsrüge (Z 9 lit b) erübrigt sich damit.Der aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - Berechtigung zu. Eingangs ist allerdings klarzustellen, dass das Schöffengericht hinsichtlich des durch die Taten begründeten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB angesichts des insoweit bereits in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruchs nicht erneut abgesprochen (US 4 vorletzter Absatz), vielmehr den Schuldspruch nur - wenngleich wenig sachgerecht, worauf der Verteidiger zutreffend hinweist - erneut im Erkenntnis wiedergegeben hat. Ein Eingehen auf die diesen Umstand betreffende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) erübrigt sich damit.
Aus der Tatsache, dass der Angeklagte, nachdem es ihm gelungen war, mit dem von Tariel M***** gelenkten PKW zu fliehen, die von Maria D***** gestohlene Geldtasche samt Inhalt ca 350 m vom Tatort entfernt wegwarf (S 141), ergeben sich für den Obersten Gerichtshof jedoch erhebliche Bedenken an den der Annahme räuberischen Diebstahl zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Denn es bestand zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung, sich auch des Geldes zu entledigen, um nicht Gefahr zu laufen, aufgrund der Beute als Täter des Diebstahls entlarvt zu werden. Dazu kommt die verfehlte Überlegung des Schöffengerichtes, wonach allein aus der Tatsache, dass die Diebstähle gewerbsmäßig begangen wurden, „zwingend logisch" auf eine zwecks Erhalt der weggenommenen Sache geübte Gewalt zu schließen sei (US 5 unten).Aus der Tatsache, dass der Angeklagte, nachdem es ihm gelungen war, mit dem von Tariel M***** gelenkten PKW zu fliehen, die von Maria D***** gestohlene Geldtasche samt Inhalt ca 350 m vom Tatort entfernt wegwarf (S 141), ergeben sich für den Obersten Gerichtshof jedoch erhebliche Bedenken an den der Annahme räuberischen Diebstahl zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Denn es bestand zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung, sich auch des Geldes zu entledigen, um nicht Gefahr zu laufen, aufgrund der Beute als Täter des Diebstahls entlarvt zu werden. Dazu kommt die verfehlte Überlegung des Schöffengerichtes, wonach allein aus der Tatsache, dass die Diebstähle gewerbsmäßig begangen wurden, „zwingend logisch" auf eine zwecks Erhalt der weggenommenen Sache geübte Gewalt zu schließen sei (US 5 unten).
Demnach zeigte sich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass das Urteil aufzuheben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen ist (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 StPO).Demnach zeigte sich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass das Urteil aufzuheben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen ist (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.