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Entscheidung 13 Os 124/05t×

Entscheidung 13 Os 124/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os124/05t

Entscheidungsdatum

14.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Zurab M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 131 erster Fall und 15 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 13. Oktober 2005, GZ 7 Hv 139/05m-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Ried im Innkreis zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Zurab M***** wurde im zweiten Rechtsgang erneut des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 131 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach haben er und Tariel Ma*****

am 19. Februar 2005 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Diebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen weggenommen, zu 2. wegzunehmen versucht, und zwar

1. in A***** der Fa. B***** GesmbH ca 10 l Treibstoff im Wert von 10 Euro,

  1. Ziffer 2
    in G***** Verfügungsberechtigten des Elektrogeschäfts M*****,
  2. Ziffer 3
    in Sch***** der Maria D***** eine Geldbörse samt 5 Euro, wobei „sie beim Diebstahl auf frischer Tat betreten wurden und dabei Gewalt gegen Maria D***** anwendeten, indem (der gesondert verfolgte) Tariel Ma***** mit dem PKW auf Maria D***** zufuhr, um Zurab M***** die weggenommene Sache zu erhalten."

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - Berechtigung zu. Eingangs ist allerdings klarzustellen, dass das Schöffengericht hinsichtlich des durch die Taten begründeten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB angesichts des insoweit bereits in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruchs nicht erneut abgesprochen (US 4 vorletzter Absatz), vielmehr den Schuldspruch nur - wenngleich wenig sachgerecht, worauf der Verteidiger zutreffend hinweist - erneut im Erkenntnis wiedergegeben hat. Ein Eingehen auf die diesen Umstand betreffende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) erübrigt sich damit.

Aus der Tatsache, dass der Angeklagte, nachdem es ihm gelungen war, mit dem von Tariel M***** gelenkten PKW zu fliehen, die von Maria D***** gestohlene Geldtasche samt Inhalt ca 350 m vom Tatort entfernt wegwarf (S 141), ergeben sich für den Obersten Gerichtshof jedoch erhebliche Bedenken an den der Annahme räuberischen Diebstahl zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Denn es bestand zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung, sich auch des Geldes zu entledigen, um nicht Gefahr zu laufen, aufgrund der Beute als Täter des Diebstahls entlarvt zu werden. Dazu kommt die verfehlte Überlegung des Schöffengerichtes, wonach allein aus der Tatsache, dass die Diebstähle gewerbsmäßig begangen wurden, „zwingend logisch" auf eine zwecks Erhalt der weggenommenen Sache geübte Gewalt zu schließen sei (US 5 unten).

Demnach zeigte sich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass das Urteil aufzuheben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen ist (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E79543 13Os124.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00124.05T.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20051214_OGH0002_0130OS00124_05T0000_000