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Entscheidung 13 Os 124/06v×

Entscheidung 13 Os 124/06v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os124/06v

Entscheidungsdatum

20.12.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Unbekannte Täter an Igor G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB über eine als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe der Ing. Dobrina M***** im Verfahren 3 U 219/06y des Bezirksgerichtes Oberwart nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG kann eine Grundrechtsbeschwerde ausschließlich wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erhoben werden, sofern die Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes erfolgte. Formale Voraussetzung einer Grundrechtsbeschwerde ist ferner, dass die angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung genau bezeichnet wird (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG).

Die Beschwerdeführerin bezeichnet in ihrer mit „Grundrechtsbeschwerde" überschriebenen Eingabe inhaltlich weder eine strafgerichtliche Entscheidung noch eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit. Vielmehr richten sich ihre Vorwürfe gegen den stellvertretenden Direktor der Sicherheitsdirektion Eisenstadt sowie den Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, die ihrer Ansicht nach durch in mehrfacher Hinsicht mangelhafte Führung des Verfahrens zur Aufklärung der Ursachen des - infolge eines nach den seinerzeitigen Ermittlungsergebnissen als Unfall zu betrachtenden Ereignisses - nach schwerer Verletzung am 6. November 2006 eingetretenen Todes ihres Sohnes Igor G***** ihre Rechte auf ein faires Verfahren und auf wirksame Beschwerde nach Artikel 6 und 13 MRK verletzt hätten.

Die als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe war daher ohne Verbesserungsversuch (Paragraph 3, Absatz 2, GRBG) sogleich zurückzuweisen. Zur Entscheidung über den gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Delegierung des Strafsache an ein anderes Gericht in „Wien" werden die Akten dem Erstgericht zur Vorlage an das zuständige Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Anmerkung

E83039 13Os124.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00124.06V.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20061220_OGH0002_0130OS00124_06V0000_000