Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) gründet das Erstgericht den Schuldspruch keineswegs auf ein Geständnis des Beschwerdeführers zu einzelnen Urteilsfakten, sondern vielmehr (unter anderem) - aktenkonform (ON 36 S 9, 11) - auf dessen grundsätzliches Zugeständnis, sechs oder sieben Navigationsgeräte durch Einbruch in Kraftfahrzeuge gestohlen zu haben (US 9). Der Umstand, dass die Tatrichter hinsichtlich einzelner Fakten der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht gefolgt sind, bewirkt demnach selbst bei isolierter Sicht keinen inneren Widerspruch der Entscheidungsgründe (Z 5 dritter Fall).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) gründet das Erstgericht den Schuldspruch keineswegs auf ein Geständnis des Beschwerdeführers zu einzelnen Urteilsfakten, sondern vielmehr (unter anderem) - aktenkonform (ON 36 S 9, 11) - auf dessen grundsätzliches Zugeständnis, sechs oder sieben Navigationsgeräte durch Einbruch in Kraftfahrzeuge gestohlen zu haben (US 9). Der Umstand, dass die Tatrichter hinsichtlich einzelner Fakten der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht gefolgt sind, bewirkt demnach selbst bei isolierter Sicht keinen inneren Widerspruch der Entscheidungsgründe (Ziffer 5, dritter Fall).
Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen aus der verschränkten Betrachtung der Angaben des Beschwerdeführers über die Anzahl seiner Zugriffe, des gleichartigen modus operandi einschließlich des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer dessen nach der Aktenlage bei Diebstählen bedient hatte, für die er bereits rechtskräftig verurteilt ist, des gleichartigen Diebsguts sowie der Tatsache, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers (mit einer Ausnahme) im jeweiligen Tatzeitraum in unmittelbarer Nähe des Tatorts eingeloggt war (US 9 und 10), nicht zu beanstanden.Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen aus der verschränkten Betrachtung der Angaben des Beschwerdeführers über die Anzahl seiner Zugriffe, des gleichartigen modus operandi einschließlich des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer dessen nach der Aktenlage bei Diebstählen bedient hatte, für die er bereits rechtskräftig verurteilt ist, des gleichartigen Diebsguts sowie der Tatsache, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers (mit einer Ausnahme) im jeweiligen Tatzeitraum in unmittelbarer Nähe des Tatorts eingeloggt war (US 9 und 10), nicht zu beanstanden.
Die Prämisse, der Beschwerdeführer habe die dem Schuldspruch 2 zugrunde liegende Tat in Abrede gestellt, entfernt sich von der Aktenlage (ON 36 S 11), womit das daraus entwickelte Vorbringen auf sich zu beruhen hat.
Soweit die Rüge die mangelnde Erörterung einzelner Depositionen des Beschwerdeführers einwendet (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), übersieht sie, dass das Gesetz die gedrängte Darstellung der Entscheidungsgründe verlangt (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), womit das Gericht zur zusammenfassenden Darlegung seiner Erwägungen und gerade nicht dazu verhalten ist, sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).Soweit die Rüge die mangelnde Erörterung einzelner Depositionen des Beschwerdeführers einwendet (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall), übersieht sie, dass das Gesetz die gedrängte Darstellung der Entscheidungsgründe verlangt (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), womit das Gericht zur zusammenfassenden Darlegung seiner Erwägungen und gerade nicht dazu verhalten ist, sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass eine Aussage des Beschwerdeführers, ausschließlich Navigationsgeräte gestohlen zu haben, dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 36) nicht zu entnehmen ist, er nach diesem Protokoll zugestanden hat, den Diebstahl, bei dem auch ein Werkzeugkoffer weggenommen worden war (3), mit einem Mittäter begangen und versucht zu haben, den Koffer zurückzubringen (ON 36 S 17), und sich die Beschwerdebehauptung, die den Schuldsprüchen 3 und 7 zugrunde liegenden Taten seien am selben Tag verübt worden, von der Aktenlage entfernt (US 2, 3). Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) die wesentlichen Argumente der Mängelrüge wiederholt und aus diesen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass eine Aussage des Beschwerdeführers, ausschließlich Navigationsgeräte gestohlen zu haben, dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 36) nicht zu entnehmen ist, er nach diesem Protokoll zugestanden hat, den Diebstahl, bei dem auch ein Werkzeugkoffer weggenommen worden war (3), mit einem Mittäter begangen und versucht zu haben, den Koffer zurückzubringen (ON 36 S 17), und sich die Beschwerdebehauptung, die den Schuldsprüchen 3 und 7 zugrunde liegenden Taten seien am selben Tag verübt worden, von der Aktenlage entfernt (US 2, 3). Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die wesentlichen Argumente der Mängelrüge wiederholt und aus diesen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Mit den - im Übrigen nicht auf konkrete Verfahrensergebnisse gegründeten - Überlegungen zum Wert des Diebsguts werden weder schuld- noch subsumtionsrelevante Umstände angesprochen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Mit den - im Übrigen nicht auf konkrete Verfahrensergebnisse gegründeten - Überlegungen zum Wert des Diebsguts werden weder schuld- noch subsumtionsrelevante Umstände angesprochen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.