Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 124/17k×

Entscheidung 13 Os 124/17k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os124/17k

Entscheidungsdatum

06.12.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberessl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Saba S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3 und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Saba S***** sowie die Berufung des Angeklagten Badri R***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juli 2017, GZ 94 Hv 42/17k-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Saba S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Saba S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3 und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert anderen

(A) weggenommen, nämlich

(römisch eins) alleine

1) am 20. Juni 2012 Anna W***** und Walter W***** Schmuckgegenstände im Wert von ca 1.000 Euro durch Aufbrechen der Wohnungstür und Wegbiegen der Metallstreben der dahinterliegenden Gittertür,

2) am 24. Juli 2012 Sibylle T***** Schmuckgegenstände, ein Mobiltelefon, eine Fotokamera und Bargeld im Gesamtwert von 4.270 Euro durch Aufbrechen der Schlosszylinder der Wohnungstür und

3) am 29. Mai 2017 Arpat Tö***** zwei Laptops, eine Kamera, eine Festplatte, drei Mobiltelefone, Schmuckgegenstände, eine Wasserwaage und Bargeld im Gesamtwert von 4.335 Euro durch Öffnen der Wohnungstür mittels Riegelzug sowie

(römisch zwei) am 1. Juni 2017 im einverständlichen Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit Badri R***** DI Abdalla Sh***** einen Laptop mit Ladekabel, Kosmetikartikel, ein Mobiltelefon, zwei Sonnenbrillen, ein Paar Ohrringe, eine Fotokamera, ein Akku-Pack samt Kabel und Bargeld im Gesamtwert von 1.200 Euro durch Aufbrechen der Wohnungstür mit einem Rollgabelschlüssel und einem Schraubenzieher sowie

(B) wegzunehmen versucht (Paragraph 15, StGB), nämlich

(römisch eins) am 29. Mai 2017 alleine Norbert Tö*****, in dem er danach trachtete, versuchte, dessen Wohnungstür mit einem Rollgabelschlüssel und einem Schraubenzieher gewaltsam zu öffnen, und

(römisch zwei) am 1. Juni 2017 im einverständlichen Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit Badri R*****, indem sie die Türen zu den Wohnungen der Beate St***** und der Pauline F***** mit einem Rollgabelschlüssel und einem Schraubenzieher aufbrechen wollten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Saba S***** geht fehl.

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) den jeweiligen Wert einzelner weggenommener Gegenstände releviert, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände (siehe aber RIS-Justiz RS0106268).

Sollte mit dem diesbezüglichen Vorbringen auch die Begründung der Feststellung eines insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Werts der weggenommenen Gegenstände (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) als offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert zu betrachten sein, genügt der Hinweis auf die diesbezügliche Beweiswürdigung (US 9). Das Erstgericht stützte sich insoweit auf im Rahmen der Hauptverhandlung getätigte Zeugenaussagen (ON 54 S 7 und 8) sowie die – in der Hauptverhandlung vorgetragenen (ON 54 S 9) – Abschlussberichte der Kriminalpolizei, was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.

Die vermisste Begründung der Konstatierungen zum auf das Überschreiten der angesprochenen Wertgrenze gerichteten Vorsatz und zur Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 130, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 70, StGB) findet sich auf der US 9.

Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bestimmen hier weder die wiederholte Delinquenz noch die mehrfache Qualifikation der strafbaren Handlung die Strafdrohung (Paragraph 130, Absatz 3, StGB), womit das Heranziehen dieser Umstände als erschwerend im Rahmen der Strafbemessung (US 11) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB verstößt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00124.17K.1206.000

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Dokumentnummer

JJT_20171206_OGH0002_0130OS00124_17K0000_000