[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen.
[4] Der Kritik der Mängelrüge (Z 5) zur Anlasstat I zuwider steht die Aussage des Zeugen * M*, wonach die Betroffene die Äußerung, sie werde alle drei einschreitenden Polizeibeamten umbringen, auf dem Bett sitzend tätigte und auch danach herumschreiend und schimpfend sitzen geblieben sei (ON 52 S 15 f), nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zu der – insoweit allein entscheidenden (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 f) – Feststellung, nach der die Betroffene durch diese Äußerung eine Amtshandlung nach dem Unterbringungsgesetz verhindern wollte (US 4). [4] Der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) zur Anlasstat römisch eins zuwider steht die Aussage des Zeugen * M*, wonach die Betroffene die Äußerung, sie werde alle drei einschreitenden Polizeibeamten umbringen, auf dem Bett sitzend tätigte und auch danach herumschreiend und schimpfend sitzen geblieben sei (ON 52 S 15 f), nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch (Ziffer 5, zweiter Fall) zu der – insoweit allein entscheidenden vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 f) – Feststellung, nach der die Betroffene durch diese Äußerung eine Amtshandlung nach dem Unterbringungsgesetz verhindern wollte (US 4).
[5] Die Aussage des Zeugen * K* (ON 52 S 18) wird in der Beschwerde sinnentstellend verkürzt wiedergegeben, sodass der Einwand ihrer unvollständigen Erörterung (Z 5 zweiter Fall) ins Leere geht (RIS-Justiz RS0116504). [5] Die Aussage des Zeugen * K* (ON 52 S 18) wird in der Beschwerde sinnentstellend verkürzt wiedergegeben, sodass der Einwand ihrer unvollständigen Erörterung (Ziffer 5, zweiter Fall) ins Leere geht (RIS-Justiz RS0116504).
[6] In Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3 bis 6) kritisiert die Beschwerde die unterbliebene Erörterung der – nach dem Beschwerdevorbringen „krass unrichtige[n]“ – Aussage der Betroffenen, sieben leibliche Kinder zu haben (ON 52 S 2), sowie der Depositionen der Sachverständigen Dr. * R*, wonach schizophren und schizoaffektiv kranke Personen handeln, „ohne das Gegenüber in seinem Verhalten wirklich wahrzunehmen“, sich „ihre innere Realität [...] mit der äußeren Realität“ vermische, „Verstand [...] hier nicht mehr angezeigt [ist] und auch die rationale Kontrolle nicht“, und wonach die Betroffene verfolgungswahnhafte Symptome aufweise ([richtig] ON 52 S 19 f). Diese Verfahrensergebnisse sind jedoch bezogen auf das – Schuldfähigkeit nicht voraussetzende (Reindl/Krauskopf in WK2 StGB § 5 Rz 4) – festgestellte Wissen und Wollen der jeweiligen Tatbildverwirklichung (vgl Reindl/Krauskopf in WK2 StGB § 5 Rz 3) nicht erheblich. [6] In Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3 bis 6) kritisiert die Beschwerde die unterbliebene Erörterung der – nach dem Beschwerdevorbringen „krass unrichtige[n]“ – Aussage der Betroffenen, sieben leibliche Kinder zu haben (ON 52 S 2), sowie der Depositionen der Sachverständigen Dr. * R*, wonach schizophren und schizoaffektiv kranke Personen handeln, „ohne das Gegenüber in seinem Verhalten wirklich wahrzunehmen“, sich „ihre innere Realität [...] mit der äußeren Realität“ vermische, „Verstand [...] hier nicht mehr angezeigt [ist] und auch die rationale Kontrolle nicht“, und wonach die Betroffene verfolgungswahnhafte Symptome aufweise ([richtig] ON 52 S 19 f). Diese Verfahrensergebnisse sind jedoch bezogen auf das – Schuldfähigkeit nicht voraussetzende (Reindl/Krauskopf in WK2 StGB Paragraph 5, Rz 4) – festgestellte Wissen und Wollen der jeweiligen Tatbildverwirklichung vergleiche Reindl/Krauskopf in WK2 StGB Paragraph 5, Rz 3) nicht erheblich.
[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb zur Anlasstat I die geforderten Feststellungen, wonach einer der einschreitenden Polizeibeamten immer bei der Betroffenen gestanden sei, sie beobachtet und „die Sicherungsposition übernommen“ habe, die Betroffene lediglich 163 cm groß sei und 55 Kilo wiege und wonach die Polizeibeamten während der Amtshandlung bewaffnet gewesen seien, die Besorgniseignung der gefährlichen Drohung (vgl dazu RIS-Justiz RS0092753; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 74 Rz 33 f) unter der gebotenen Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs (dazu RIS-Justiz RS0092255, RS0092413) ausschließen sollten. [7] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb zur Anlasstat römisch eins die geforderten Feststellungen, wonach einer der einschreitenden Polizeibeamten immer bei der Betroffenen gestanden sei, sie beobachtet und „die Sicherungsposition übernommen“ habe, die Betroffene lediglich 163 cm groß sei und 55 Kilo wiege und wonach die Polizeibeamten während der Amtshandlung bewaffnet gewesen seien, die Besorgniseignung der gefährlichen Drohung vergleiche dazu RIS-Justiz RS0092753; Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 74, Rz 33 f) unter der gebotenen Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs (dazu RIS-Justiz RS0092255, RS0092413) ausschließen sollten.
[8] Gleiches gilt in Ansehung der zur Anlasstat III vermissten Feststellungen, wonach die Betroffene die inkriminierte Äußerung tätigte, während sie „ins Risikozimmer gebracht und dort fixiert worden“ sei, „in einem untergebrachten Status auf der Klinik“ gewesen sei und wonach „Untergebrachten in geschlossenen psychiatrischen Abteilungen keine 'Mordwaffen' wie insbesondere Messer zur freien Verfügung“ stünden. [8] Gleiches gilt in Ansehung der zur Anlasstat römisch drei vermissten Feststellungen, wonach die Betroffene die inkriminierte Äußerung tätigte, während sie „ins Risikozimmer gebracht und dort fixiert worden“ sei, „in einem untergebrachten Status auf der Klinik“ gewesen sei und wonach „Untergebrachten in geschlossenen psychiatrischen Abteilungen keine 'Mordwaffen' wie insbesondere Messer zur freien Verfügung“ stünden.
[9] Mit der Bestreitung der Ernstlichkeit (vgl RIS-Justiz RS0092437) der Drohungen zu I und III orientiert sich die Rüge nicht an den diese bejahenden Feststellungen (US 5, US 4 iVm US 8 und 10). [9] Mit der Bestreitung der Ernstlichkeit vergleiche RIS-Justiz RS0092437) der Drohungen zu römisch eins und römisch drei orientiert sich die Rüge nicht an den diese bejahenden Feststellungen (US 5, US 4 in Verbindung mit US 8 und 10).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.