[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte – verfehlt, jedoch unschädlich (RIS-Justiz RS0099013 [T1 und T2]) als „Berufung wegen Nichtigkeit“ bezeichnete – Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte – verfehlt, jedoch unschädlich (RIS-Justiz RS0099013 [T1 und T2]) als „Berufung wegen Nichtigkeit“ bezeichnete – Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die von der Rüge (Z 5 vierter Fall) vermisste Begründung der Feststellungen zum (auf die Verkürzung von Einkommen- und Umsatzsteuer bezogenen) subjektiven Handlungselement (US 4, 6 und 7) findet sich auf US 10. [4] Die von der Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) vermisste Begründung der Feststellungen zum (auf die Verkürzung von Einkommen- und Umsatzsteuer bezogenen) subjektiven Handlungselement (US 4, 6 und 7) findet sich auf US 10.
[5] Dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ zuwider bediente sich das Schöffengericht dabei nicht nur einer „Floskel“. Vielmehr leitete es diese Konstatierungen – von der Beschwerde prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) missachtet – aus den im angefochtenen Urteil festgestellten Tatumständen („Verhalten des Angeklagten“ und „äußere[m] Geschehensablauf“) ab, die den Schuldspruch in objektiver Hinsicht tragen (US 10 iVm US 4 ff). [5] Dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ zuwider bediente sich das Schöffengericht dabei nicht nur einer „Floskel“. Vielmehr leitete es diese Konstatierungen – von der Beschwerde prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) missachtet – aus den im angefochtenen Urteil festgestellten Tatumständen („Verhalten des Angeklagten“ und „äußere[m] Geschehensablauf“) ab, die den Schuldspruch in objektiver Hinsicht tragen (US 10 in Verbindung mit US 4 ff).
[6] Die weitere Rüge behauptet (isoliert), die Verantwortung des Beschwerdeführers zur Frage, ob „es sich um 'Tageslosungen von EUR 800,00 bis EUR 1.000,00 gehandelt' ha[t]“, sei in den beweiswürdigenden Urteilserwägungen aktenwidrig referiert (Z 5 letzter Fall) worden. [6] Die weitere Rüge behauptet (isoliert), die Verantwortung des Beschwerdeführers zur Frage, ob „es sich um 'Tageslosungen von EUR 800,00 bis EUR 1.000,00 gehandelt' ha[t]“, sei in den beweiswürdigenden Urteilserwägungen aktenwidrig referiert (Ziffer 5, letzter Fall) worden.
[7] Entscheidend, nämlich für Schuld- oder Freispruch oder (im Fall der gerichtlichen Strafbarkeit) für die Subsumtionsfrage bedeutsam (RIS-Justiz RS0117264 und RS0106268), ist der relevierte Umstand – entgegen der Beschwerdeauffassung – nicht.
[8] Vielmehr versäumt es die Rüge, den Bezug zu einer (konkreten) Feststellung über eine entscheidende Tatsache deutlich und bestimmt herzustellen (siehe aber RIS-Justiz RS0130729 [T1]), und verfehlt solcherart – von vornherein – den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO), gleichwohl ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO) – (im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO), gleichwohl ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO) – (im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [10] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Soweit der Angeklagte auch erklärt hat, Berufung „gegen die erfolgten Privatbeteiligtenzusprüche“ anzumelden (ON 30), besteht – weil das angefochtene Urteil einen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche nicht enthält – kein Bezugspunkt für eine vom Berufungsgericht zu treffende Entscheidung.
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.