Das Wesen des Betrugs besteht darin, daß der Täter, der sich (oder einen Dritten) durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig bereichern will, zu diesem Zweck eine Täuschungshandlung setzt und dadurch bei dem Getäuschten einen Irrtum hervorruft, der diesen zu einer Vermögensverfügung verleitet, die sein Vermögen oder das eines anderen schädigt. Da demnach zwischen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen jeweils Kausalzusammenhang bestehen muß (vgl. Leukauf-Steininger 733 f.), muß sohin der Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Täters schon zum Zeitpunkt der Täuschung des Opfers gegeben sein und erfüllt andererseits eine vom Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz getragene Handlung nur dann den Tatbestand des Betruges, wenn sie eine Täuschung des Partners beinhaltet.Das Wesen des Betrugs besteht darin, daß der Täter, der sich (oder einen Dritten) durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig bereichern will, zu diesem Zweck eine Täuschungshandlung setzt und dadurch bei dem Getäuschten einen Irrtum hervorruft, der diesen zu einer Vermögensverfügung verleitet, die sein Vermögen oder das eines anderen schädigt. Da demnach zwischen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen jeweils Kausalzusammenhang bestehen muß vergleiche Leukauf-Steininger 733 f.), muß sohin der Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Täters schon zum Zeitpunkt der Täuschung des Opfers gegeben sein und erfüllt andererseits eine vom Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz getragene Handlung nur dann den Tatbestand des Betruges, wenn sie eine Täuschung des Partners beinhaltet.
Da nun das Ersturteil - abgesehen von dem die verba legalia und die Worte 'durch die Vorgabe, redliche Darlehennehmer zu sein' enthaltenden Urteilsspruch - Konstatierungen darüber vermissen läßt, welchen Plan die beiden Angeklagten in dem Zeitpunkt verfolgten als sie Elfriede C zur Aufnahme des Kredits und zur übergabe der Valuta an sie bewogen - was um so nötiger gewesen wäre, als das Erstgericht ja, den Verantwortungen der Angeklagten ersichtlich folgend, als erwiesen annahm, sie hätten einen Abschleppdienst einzurichten beabsichtigt (vgl. S. 94 d.A.), welcher Versuch in der Folge aber gescheitert sei (vgl. S. 95 d.A.) - und es darüberhinaus auch unterläßt, festzustellen, wann sie bewußt in Kauf nahmen, daß C von der D herangezogen und dadurch geschädigt werden könne, mangelt es an wesentlichen Feststellungen, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zu Grunde zu legen gewesen wären.Da nun das Ersturteil - abgesehen von dem die verba legalia und die Worte 'durch die Vorgabe, redliche Darlehennehmer zu sein' enthaltenden Urteilsspruch - Konstatierungen darüber vermissen läßt, welchen Plan die beiden Angeklagten in dem Zeitpunkt verfolgten als sie Elfriede C zur Aufnahme des Kredits und zur übergabe der Valuta an sie bewogen - was um so nötiger gewesen wäre, als das Erstgericht ja, den Verantwortungen der Angeklagten ersichtlich folgend, als erwiesen annahm, sie hätten einen Abschleppdienst einzurichten beabsichtigt vergleiche S. 94 d.A.), welcher Versuch in der Folge aber gescheitert sei vergleiche S. 95 d.A.) - und es darüberhinaus auch unterläßt, festzustellen, wann sie bewußt in Kauf nahmen, daß C von der D herangezogen und dadurch geschädigt werden könne, mangelt es an wesentlichen Feststellungen, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zu Grunde zu legen gewesen wären.
Da sich der Oberste Gerichtshof sohin aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten davon überzeugen konnte, daß das Ersturteil im angefochtenen Schuldspruch zum Nachteil der Beschwerdeführer an einer - von ihnen ungerügten - Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 9Da sich der Oberste Gerichtshof sohin aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten davon überzeugen konnte, daß das Ersturteil im angefochtenen Schuldspruch zum Nachteil der Beschwerdeführer an einer - von ihnen ungerügten - Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9
lit. a StPO leidet, die als Feststellungsmangel eine erschöpfende materiellrechtliche Beurteilung des Falles ausschließt und daher eine teilweise Erneuerung des Verfahrens erfordert, war gemäß § 290 Abs. 1 StPO das Ersturteil im fraglichen Schuldspruch mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 e StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Urteilsaufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, zu prüfen, ob auch noch ein weiters geltend gemachter Nichtigkeitsgrund gegeben ist (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, § 285 e Nr. 2). Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.Litera a, StPO leidet, die als Feststellungsmangel eine erschöpfende materiellrechtliche Beurteilung des Falles ausschließt und daher eine teilweise Erneuerung des Verfahrens erfordert, war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das Ersturteil im fraglichen Schuldspruch mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, e StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Urteilsaufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, zu prüfen, ob auch noch ein weiters geltend gemachter Nichtigkeitsgrund gegeben ist (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Paragraph 285, e Nr. 2). Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.