Geht man von der - nach dem Gesagten mängelfrei
begründeten - Konstatierung aus, wonach die Tötung oder die Verletzung eines Hasen vom bedingten Vorsatz umfaßt gewesen ist, so erübrigt sich eine Befassung mit der unter § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO. aufgeworfenen Frage, ob dem Angeklagten infolge seiner ihm vom Erstgericht zugebilligten mangelnden Kenntnis, daß es sich beim Marder (gleichfalls) um ein jagdbares Tier (§ 3 Abs 1 OÖ. JagdG.) handelt, unter der - urteilsfremden - Annahme, daß sein Vorsatz ausschließlich auf die Erlegung eines Marders gerichtet gewesen sei, entschuldigender Rechtsirrtum gemäß § 9 StGB. zustatten käme.begründeten - Konstatierung aus, wonach die Tötung oder die Verletzung eines Hasen vom bedingten Vorsatz umfaßt gewesen ist, so erübrigt sich eine Befassung mit der unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. aufgeworfenen Frage, ob dem Angeklagten infolge seiner ihm vom Erstgericht zugebilligten mangelnden Kenntnis, daß es sich beim Marder (gleichfalls) um ein jagdbares Tier (Paragraph 3, Absatz eins, OÖ. JagdG.) handelt, unter der - urteilsfremden - Annahme, daß sein Vorsatz ausschließlich auf die Erlegung eines Marders gerichtet gewesen sei, entschuldigender Rechtsirrtum gemäß Paragraph 9, StGB. zustatten käme.
Unter § 281 Abs 1 Z. 9 lit b, sachlich Z. 10 StPO. reklamiert der Beschwerdeführer, die Annahme der Qualifikation des § 138 Z. 2 StGB. bekämpfend, das Gericht habe ihm bezüglich der Verwendung eines Tellereisens zwar einen Rechtsirrtum zugebilligt, es sei jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, daß ihm dieser Irrtum vorzuwerfen sei. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als nicht zielführend.Unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b,, sachlich Ziffer 10, StPO. reklamiert der Beschwerdeführer, die Annahme der Qualifikation des Paragraph 138, Ziffer 2, StGB. bekämpfend, das Gericht habe ihm bezüglich der Verwendung eines Tellereisens zwar einen Rechtsirrtum zugebilligt, es sei jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, daß ihm dieser Irrtum vorzuwerfen sei. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als nicht zielführend.
Wohl gehört der Angeklagte nicht jenem Kreis von Personen an, welche schon nach ihrem Beruf oder nach ihrer Beschäftigung verpflichtet sind, sich mit den einschlägigen jagdgesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen. Nach den Urteilsfeststellungen hat er aber gewußt, daß Tellereisen normalerweise zur Jagd nicht verwendet werden. Der Argumentation des Schöffensenats, daß der Beschwerdeführer sich demzufolge den Umständen nach bei seinem Vater, welcher durch längere Zeit Jäger gewesen war, oder (allenfalls) bei einem anderen Jäger danach hätte erkundigen müssen, unter welchen Voraussetzungen Tellereisen als Fangeinrichtung verwendet werden dürfen, ist beizupflichten. Das Tellereisen ohne eine entsprechende Rückfrage ausgelegt zu haben, hat der Angeklagte, übereinstimmend mit der Zeugenaussage des Johann E***, selbst zugegeben. Sein Einwand, er habe mit Recht annehmen können, daß sein Vater als ehemaliger Jäger sich keiner verbotenen Fanggeräte bedienen würde, versagt schon im Hinblick auf die Aussage des Johann E***, die Falle in der Werkstätte verwahrt und lediglich in Scheune und Stall gelegentlich zum Fangen von Ratten verwendet zu haben. Das Erstgericht hat sohin den dem Angeklagten unterlaufenen Irrtum über die Zulässigkeit von Tellereisen als Fangeinrichtung für Wild (§ 9 Abs 2 StGB.) zutreffend für vorwerfbar erachtet und dem Angeklagten irrtumsfrei die Qualifikation des § 138 Z. 2 StGB. angelastet.Wohl gehört der Angeklagte nicht jenem Kreis von Personen an, welche schon nach ihrem Beruf oder nach ihrer Beschäftigung verpflichtet sind, sich mit den einschlägigen jagdgesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen. Nach den Urteilsfeststellungen hat er aber gewußt, daß Tellereisen normalerweise zur Jagd nicht verwendet werden. Der Argumentation des Schöffensenats, daß der Beschwerdeführer sich demzufolge den Umständen nach bei seinem Vater, welcher durch längere Zeit Jäger gewesen war, oder (allenfalls) bei einem anderen Jäger danach hätte erkundigen müssen, unter welchen Voraussetzungen Tellereisen als Fangeinrichtung verwendet werden dürfen, ist beizupflichten. Das Tellereisen ohne eine entsprechende Rückfrage ausgelegt zu haben, hat der Angeklagte, übereinstimmend mit der Zeugenaussage des Johann E***, selbst zugegeben. Sein Einwand, er habe mit Recht annehmen können, daß sein Vater als ehemaliger Jäger sich keiner verbotenen Fanggeräte bedienen würde, versagt schon im Hinblick auf die Aussage des Johann E***, die Falle in der Werkstätte verwahrt und lediglich in Scheune und Stall gelegentlich zum Fangen von Ratten verwendet zu haben. Das Erstgericht hat sohin den dem Angeklagten unterlaufenen Irrtum über die Zulässigkeit von Tellereisen als Fangeinrichtung für Wild (Paragraph 9, Absatz 2, StGB.) zutreffend für vorwerfbar erachtet und dem Angeklagten irrtumsfrei die Qualifikation des Paragraph 138, Ziffer 2, StGB. angelastet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.