Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung in der Hauptverhandlung (S 83 f) gestellten Beweisanträge auf 1. Beischaffung "der Krankenunterlagen betreffend Tamara M*** der Klinik in Innsbruck (Abteilung Prof. M***)" sowie Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über deren "psychischen Zustand", ferner Einvernahme der Ärzte Prof. Dr. M*** und Dr. E*** darüber, daß Tamara M*** "psychisch krank" ist und auf Grund (eines) "psychiatrischen Defektzustandes" den Angeklagten unwahr eines unsittlichen Verhaltens zeiht;Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung in der Hauptverhandlung (S 83 f) gestellten Beweisanträge auf 1. Beischaffung "der Krankenunterlagen betreffend Tamara M*** der Klinik in Innsbruck (Abteilung Prof. M***)" sowie Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über deren "psychischen Zustand", ferner Einvernahme der Ärzte Prof. Dr. M*** und Dr. E*** darüber, daß Tamara M*** "psychisch krank" ist und auf Grund (eines) "psychiatrischen Defektzustandes" den Angeklagten unwahr eines unsittlichen Verhaltens zeiht;
2. Einvernahme der Zeugen Karin und Bettina K*** sowie der Kerstin S*** zum Beweise dafür, daß sich der Angeklagte in der Vergangenheit nie eines unsittlichen Verhaltens gegenüber Kindern schuldig gemacht habe und somit die vorgeworfene Tat im Widerspruch zum bisherigen Lebenslauf des Angeklagten stehe;
3. Einvernahme der Zeugin K*** darüber, daß sich Tamara M*** anläßlich einer Busfahrt äußerst provozierend und "psychisch nicht normal" verhalten habe, indem sie sagte: "Küß mich, Onkel Walter, aber auf den Mund", also zum Beweise dafür, daß Tamara M*** im Hinblick auf zwischenmenschliche Beziehungen, insbesondere auf dem Gebiet der Sexualität nicht dem psychischen Normbereich zuzuordnen ist.
Durch die Abweisung dieser Beweisanträge wurden indes Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Zu 1.: Die gesundheitlichen Probleme der Tamara M*** - sie leidet an Unruhezuständen und Konzentrationsstörungen und war im Jahre 1987 in der Kinderklinik in Innsbruck in stationärer Behandlung, vgl S 14 und 18 - wurden im Beweisverfahren erörtert (vgl S 78 f) und finden in den Urteilsfeststellungen ihren Niederschlag (vgl US 5 und 14). Da die Relevanz des im Antrag angeführten Beweisthemas im Hinblick auf diese Beweisergebnisse keineswegs auf der Hand liegt, wäre es erforderlich gewesen, schon anläßlich der Antragstellung in erster Instanz darzutun, aus welchen besonderen Gründen zu erwarten ist, daß die Durchführung der begehrten Beweise das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde.Zu 1.: Die gesundheitlichen Probleme der Tamara M*** - sie leidet an Unruhezuständen und Konzentrationsstörungen und war im Jahre 1987 in der Kinderklinik in Innsbruck in stationärer Behandlung, vergleiche S 14 und 18 - wurden im Beweisverfahren erörtert vergleiche S 78 f) und finden in den Urteilsfeststellungen ihren Niederschlag vergleiche US 5 und 14). Da die Relevanz des im Antrag angeführten Beweisthemas im Hinblick auf diese Beweisergebnisse keineswegs auf der Hand liegt, wäre es erforderlich gewesen, schon anläßlich der Antragstellung in erster Instanz darzutun, aus welchen besonderen Gründen zu erwarten ist, daß die Durchführung der begehrten Beweise das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde.
Zu 2. und 3.: Das Gericht ging davon aus, daß die im Punkt 2. des Beweisantrages genannten Zeugen keinerlei Wahrnehmungen über ein Fehlverhalten des Angeklagten gemacht haben (S 84), dieser zu einer Personengruppe gehöre, die einen ausgezeichneten Leumund genießen und "während ihres ganzen Lebens nie aufgefallen sind" (US 14). Es hat im Rahmen der Würdigung des Beweiswertes der Aussage der Tamara M*** festgehalten, daß diese körperliche Kontakte offenbar nicht scheute, sich dem Angeklagten und dessen Frau an den Hals warf, den Angeklagten küßte und sich auch von ihm - vielleicht sogar auf den Mund - küssen ließ und auf seinem Schoß herumturnte, daß dies aber deren Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtige, weil sehr viele Kinder einfach liebesbedürftig sind und sich nach Körperkontakten sehnen (US 8).
Damit hat das Gericht aber das, was durch die beantragten Zeugenaussagen nachgewiesen werden sollte, ohnedies als erwiesen angenommen und auch erörtert, sodaß die Vernehmung der beantragten Zeugen ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten unterbleiben konnte (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr 77 zu § 281 Z 4).Damit hat das Gericht aber das, was durch die beantragten Zeugenaussagen nachgewiesen werden sollte, ohnedies als erwiesen angenommen und auch erörtert, sodaß die Vernehmung der beantragten Zeugen ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten unterbleiben konnte vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr 77 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).
Unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit nach der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO macht der Beschwerdeführer geltend, das Beweisverfahren habe keine Anhaltspunkte dafür erbracht, daß er sich auch an einem anderen, gleichaltrigen Mädchen, zu dem er ebenfalls Kontakt hatte, vergangen habe, verweist auf sein bisher tadelloses Vorleben und darauf, daß die Zeugin Monika M*** Erfahrung im Umgang mit Gericht gehabt habe, der Angeklagte hingegen nicht. Damit wird aber nicht aufgezeigt, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) zurückzuweisen.Unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht der Beschwerdeführer geltend, das Beweisverfahren habe keine Anhaltspunkte dafür erbracht, daß er sich auch an einem anderen, gleichaltrigen Mädchen, zu dem er ebenfalls Kontakt hatte, vergangen habe, verweist auf sein bisher tadelloses Vorleben und darauf, daß die Zeugin Monika M*** Erfahrung im Umgang mit Gericht gehabt habe, der Angeklagte hingegen nicht. Damit wird aber nicht aufgezeigt, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zurückzuweisen.
Mit einer Zurückweisung war ferner auch in Ansehung der angemeldeten Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld vorzugehen, weil das Gesetz ein derartiges Rechtsmittel zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorsieht (§§ 280, 283 StPO). Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz (nur) über die Straf-Berufung zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Mit einer Zurückweisung war ferner auch in Ansehung der angemeldeten Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld vorzugehen, weil das Gesetz ein derartiges Rechtsmittel zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorsieht (Paragraphen 280, 283, StPO). Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz (nur) über die Straf-Berufung zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).