Gründe:
In dem bezeichneten Strafverfahren wurde am 26.März 1992 gegen Werner H* Strafantrag wegen der §§ 15, 269 Abs. 1; 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB gestellt (ON 13), die Ausdehnung dieses Antrages auf weitere Delikte (§§ 162 Abs. 1; 198 Abs. 1; 223 Abs. 2, 224; 15, 87 Abs. 1; 105 Abs. 1; 107 Abs. 1 und 2 StGB) wurde der Hauptverhandlung vorbehalten.In dem bezeichneten Strafverfahren wurde am 26.März 1992 gegen Werner H* Strafantrag wegen der Paragraphen 15, 269, Absatz eins,; 83 Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB gestellt (ON 13), die Ausdehnung dieses Antrages auf weitere Delikte (Paragraphen 162, Absatz eins,; 198 Absatz eins,; 223 Absatz 2, 224,; 15, 87 Absatz eins,; 105 Absatz eins,; 107 Absatz eins, und 2 StGB) wurde der Hauptverhandlung vorbehalten.
Werner H* wurde am 13.Juni 1993 (15,30 Uhr) festgenommen (ON 38, 39), und mit Beschluß vom 16.Juni 1993 über ihn die Untersuchungshaft nach dem § 180 Abs. 2 Z 1 und 3 lit c und d StPO verhängt (ON 39).Werner H* wurde am 13.Juni 1993 (15,30 Uhr) festgenommen (ON 38, 39), und mit Beschluß vom 16.Juni 1993 über ihn die Untersuchungshaft nach dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 Litera c, und d StPO verhängt (ON 39).
Mit Beschluß vom 30.Juni 1993 (ON 43) wies die Ratskammer einen Enthaftungsantrag des Beschwerdeführers vom 21.Juni 1993 (ON 40) ab und verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des § 180 Abs. 2 Z 1 StPO. Der Beschwerde dagegen (ON 44) wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 14.Juli 1993 Folge gegeben und die Aufhebung der Untersuchungshaft unter Anwendung der gelinderen Mittel nach dem § 180 Abs. 5 Z 1, 2, 4, 5 und 7 StPO verfügt (ON 48). Am 26.Juli 1993 bestimmte die Ratskammer die Höhe der Sicherheitsleistung mit 120.000 S (ON 52), nach deren Erlag (ON 56) Werner H* am 29.Juli 1993 aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Polizeigefangenenhaus Wien überstellt wurde (ON 55).Mit Beschluß vom 30.Juni 1993 (ON 43) wies die Ratskammer einen Enthaftungsantrag des Beschwerdeführers vom 21.Juni 1993 (ON 40) ab und verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO. Der Beschwerde dagegen (ON 44) wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 14.Juli 1993 Folge gegeben und die Aufhebung der Untersuchungshaft unter Anwendung der gelinderen Mittel nach dem Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 7 StPO verfügt (ON 48). Am 26.Juli 1993 bestimmte die Ratskammer die Höhe der Sicherheitsleistung mit 120.000 S (ON 52), nach deren Erlag (ON 56) Werner H* am 29.Juli 1993 aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Polizeigefangenenhaus Wien überstellt wurde (ON 55).