Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Robert H*****:
Die (trotz Abweisung des von diesem Angeklagten gestellten Beweisantrages auf Durchführung eines neuerlichen Lokalaugenscheines - wobei allerdings nicht behauptet wurde, aus welchen Gründen ein solcher zu einem anderen Ergebnis führen soll - nicht nach Z 4, sondern) nominell aus Z 3 erhobene, indes undifferenzierte, weil teils auch Aspekte der Z 4 und 5a ansprechende, teils undeutliche und unbestimmte, daher auch nur eingeschränkt beantwortbare Verfahrensrüge behauptet einen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit Nichtigkeit begründenden Verfahrensmangel dadurch, dass trotz "vorliegender Widersprüchlichkeiten" in den Entfernungs- und Beleuchtungsverhältnissen eine amtswegige Durchführung eines (neuerlichen) Lokalaugenscheins unterblieben sei. Überdies sei nach Einsicht in die Lichtbildermappe ON 35 der Angeklagte nicht befragt worden, ob er hiezu etwas zu bemerken habe; wäre die Lichtbildmappe erörtert worden, hätte sich "unter Umständen" das Erfordernis eines neuen Ortsaugenscheines ergeben.Die (trotz Abweisung des von diesem Angeklagten gestellten Beweisantrages auf Durchführung eines neuerlichen Lokalaugenscheines - wobei allerdings nicht behauptet wurde, aus welchen Gründen ein solcher zu einem anderen Ergebnis führen soll - nicht nach Ziffer 4,, sondern) nominell aus Ziffer 3, erhobene, indes undifferenzierte, weil teils auch Aspekte der Ziffer 4 und 5 a ansprechende, teils undeutliche und unbestimmte, daher auch nur eingeschränkt beantwortbare Verfahrensrüge behauptet einen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit Nichtigkeit begründenden Verfahrensmangel dadurch, dass trotz "vorliegender Widersprüchlichkeiten" in den Entfernungs- und Beleuchtungsverhältnissen eine amtswegige Durchführung eines (neuerlichen) Lokalaugenscheins unterblieben sei. Überdies sei nach Einsicht in die Lichtbildermappe ON 35 der Angeklagte nicht befragt worden, ob er hiezu etwas zu bemerken habe; wäre die Lichtbildmappe erörtert worden, hätte sich "unter Umständen" das Erfordernis eines neuen Ortsaugenscheines ergeben.
Abgesehen davon, dass es hinsichtlich der Verlesung (= der Mappe) an einer Beschwer mangelt, weil der Angeklagte, wie selbst in der Rechtsmittelschrift zugestanden wird, der (einverständlich nicht vorgenommenen) Verlesung ausdrücklich zugestimmt (s S 332/II) hat, und weiters, dass ein Verstoß gegen § 252 Abs 3 StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht ist, unterlässt die Beschwerde es darzulegen, aus welchen Gründen die Verteidigung allenfalls gehindert war, das Fragerecht zwecks Erörterung der Lichtbildmappe und des Lokalaugenscheinprotokolles auszuüben bzw Anträge hiezu zu stellen (vgl insoweit Z 4); dass durch das Unterbleiben der amtswegigen Beweisaufnahme ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit vorgelegen wäre (vgl insoweit Z 5a), wird erst gar nicht behauptet.Abgesehen davon, dass es hinsichtlich der Verlesung (= der Mappe) an einer Beschwer mangelt, weil der Angeklagte, wie selbst in der Rechtsmittelschrift zugestanden wird, der (einverständlich nicht vorgenommenen) Verlesung ausdrücklich zugestimmt (s S 332/II) hat, und weiters, dass ein Verstoß gegen Paragraph 252, Absatz 3, StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht ist, unterlässt die Beschwerde es darzulegen, aus welchen Gründen die Verteidigung allenfalls gehindert war, das Fragerecht zwecks Erörterung der Lichtbildmappe und des Lokalaugenscheinprotokolles auszuüben bzw Anträge hiezu zu stellen vergleiche insoweit Ziffer 4,); dass durch das Unterbleiben der amtswegigen Beweisaufnahme ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit vorgelegen wäre vergleiche insoweit Ziffer 5 a,), wird erst gar nicht behauptet.
Die Mängelrüge (Z 5) erblickt eine Unvollständigkeit darin, dass das Erstgericht Angaben des Zeugen F***** über das genaue Gewicht der PAL-Boxen unbeachtet gelassen hätte; die Berücksichtigung dieser Verfahrensergebnisse hätte nämlich ergeben, dass das Gewicht der beiden mit schwarzer Folie zusammengepackten und mit Bändern zusammengebundenen PAL-Boxen zwischen 200 und 400 Kilogramm betragen hätte, weshalb es für den Erstangeklagten und die Zweitangeklagte unmöglich gewesen wäre, in der vorhandenen Zeit (entgegen den erstgerichtlichen Feststellungen wird die Rückkehr der Angeklagten auf das Firmengelände unrichtigerweise zwischen 21,30 und 22,00 Uhr angenommen, siehe US 9) die sperrigen, schweren Boxen in die Wohnung der Zweitangeklagten zu verbringen. Diese Bedenken habe das Erstgericht damit übergangen, dass es lediglich von einem "unbekannten Versteck" spreche. Die Rüge vermag damit jedoch keine Unvollständigkeit des Ausspruches des Gerichtes über entscheidende Tatsachen darzutun. Solche Tatsachen sind nämlich nur jene, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben. Dies trifft aber auf das exakte Gewicht - unter Berücksichtigung der festgestellten Verwendung eines Hubwagens und eines LKWs (US 8) - und den unbekannt gebliebenen Ort der Verbringung des Diebesgutes nicht zu.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erblickt eine Unvollständigkeit darin, dass das Erstgericht Angaben des Zeugen F***** über das genaue Gewicht der PAL-Boxen unbeachtet gelassen hätte; die Berücksichtigung dieser Verfahrensergebnisse hätte nämlich ergeben, dass das Gewicht der beiden mit schwarzer Folie zusammengepackten und mit Bändern zusammengebundenen PAL-Boxen zwischen 200 und 400 Kilogramm betragen hätte, weshalb es für den Erstangeklagten und die Zweitangeklagte unmöglich gewesen wäre, in der vorhandenen Zeit (entgegen den erstgerichtlichen Feststellungen wird die Rückkehr der Angeklagten auf das Firmengelände unrichtigerweise zwischen 21,30 und 22,00 Uhr angenommen, siehe US 9) die sperrigen, schweren Boxen in die Wohnung der Zweitangeklagten zu verbringen. Diese Bedenken habe das Erstgericht damit übergangen, dass es lediglich von einem "unbekannten Versteck" spreche. Die Rüge vermag damit jedoch keine Unvollständigkeit des Ausspruches des Gerichtes über entscheidende Tatsachen darzutun. Solche Tatsachen sind nämlich nur jene, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben. Dies trifft aber auf das exakte Gewicht - unter Berücksichtigung der festgestellten Verwendung eines Hubwagens und eines LKWs (US 8) - und den unbekannt gebliebenen Ort der Verbringung des Diebesgutes nicht zu.
Der weitere Einwand des Erstangeklagten, er habe der Zweitangeklagten zum Tatzeitpunkt eine Fahrstunde mit dem LKW gegeben, stützt sich auf die vom Schöffengericht als unglaubwürdig beurteilten Einlassungen des Rechtsmittelwerbers und bekämpft mit Mängelrüge damit nur die unanfechtbaren Erwägungen der Tatrichter.
Soweit unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen aus der Vernehmung des Zeugen T***** "aus der Aktenlage doch erhebliche Zweifel am Seh- und Wahrnehmungsvermögen des Zeugen" ins Treffen führt, bekämpft sie einmal mehr unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, das sich mit den diesbezüglichen Sichtverhältnissen unter Beachtung der Licht- und Ortsverhältnisse ausführlich auseinandergesetzt hat (US 18f).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der (Zweit)angeklagten Ursula A*****:
Zur Verfahrensrüge (Z 4) ist die Rechtsmittelwerberin nicht legitimiert, weil sie weder von sich aus die neuerliche Durchführung eines Lokalaugenscheines zur Erkundung der Sichtverhältnisse sowie die Ausforschung der Seriennummern der Handys beantragt, noch sich den darauf abzielenden (im Übrigen unvollständigen, sh oben) Anträgen der anderen Angeklagten angeschlossen hat. Beweisanträge des einen Angeklagten gelten nämlich nicht für den anderen.Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist die Rechtsmittelwerberin nicht legitimiert, weil sie weder von sich aus die neuerliche Durchführung eines Lokalaugenscheines zur Erkundung der Sichtverhältnisse sowie die Ausforschung der Seriennummern der Handys beantragt, noch sich den darauf abzielenden (im Übrigen unvollständigen, sh oben) Anträgen der anderen Angeklagten angeschlossen hat. Beweisanträge des einen Angeklagten gelten nämlich nicht für den anderen.
Die Mängelrüge (Z 5) moniert eine Aktenwidrigkeit, verkennt indes deren Wesen: Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn die Urteilsgründe den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben. Aus Beweismitteln gezogene Schlüsse können daher als Ergebnis des Beweisverfahrens niemals aktenwidrig sein.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert eine Aktenwidrigkeit, verkennt indes deren Wesen: Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn die Urteilsgründe den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben. Aus Beweismitteln gezogene Schlüsse können daher als Ergebnis des Beweisverfahrens niemals aktenwidrig sein.
Darüber hinaus beschränkt sich die Beschwerde unter Zitierung von Teilen der von den Tatrichtern als unglaubwürdig erkannten Verantwortung im Wesentlichen auf die Behauptung, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei unrichtig, weil für den Vorfall nur ein Zeuge (Valentin T*****) zur Verfügung stehe, der überdies nicht genügend Sicht gehabt hätte (wobei die gegenteilige erstgerichtliche Konstatierung, wonach das Gelände ausreichend künstlich beleuchtet gewesen ist, unbeachtet bleibt). Einmal mehr werden solcherart keine Begründungsmängel aufgezeigt.
Soweit die Mängelrüge und die teils unsachliche Tatsachenrüge (Z 5a) die Aussage des Zeugen El K***** mit nicht aktenkundigen Hinweisen auf dessen nicht näher beschriebene "orientalische Mentalität" in Zweifel ziehen, verfehlen sie ihr Ziel.Soweit die Mängelrüge und die teils unsachliche Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Aussage des Zeugen El K***** mit nicht aktenkundigen Hinweisen auf dessen nicht näher beschriebene "orientalische Mentalität" in Zweifel ziehen, verfehlen sie ihr Ziel.
Auch mit dem weiteren vermischten und unscharfen Vorbringen nach Z 5 und 5a (Aussage des Zeugen E*****, Planung der Tat) werden keine formalen Mängel im Sinne dieser Nichtigkeitsgründe aufgezeigt, sondern bloß Zweifel an der Lösung der Tatfragen vorgebracht.Auch mit dem weiteren vermischten und unscharfen Vorbringen nach Ziffer 5 und 5 a (Aussage des Zeugen E*****, Planung der Tat) werden keine formalen Mängel im Sinne dieser Nichtigkeitsgründe aufgezeigt, sondern bloß Zweifel an der Lösung der Tatfragen vorgebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher nach § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, desgleichen die bloß angemeldete Berufung "wegen Schuld" der Angeklagten A*****, weil ein solches Rechtsmittel im kollegialgerichtlichen Verfahren der StPO fremd ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher nach Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, desgleichen die bloß angemeldete Berufung "wegen Schuld" der Angeklagten A*****, weil ein solches Rechtsmittel im kollegialgerichtlichen Verfahren der StPO fremd ist (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO).
Über die Berufungen der Angeklagten wegen des Strafausspruches hat demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).Über die Berufungen der Angeklagten wegen des Strafausspruches hat demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.