Die dagegen von Antonia P***** aus Z 3 und 5 sowie von Franz M***** aus Z 3, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.Die dagegen von Antonia P***** aus Ziffer 3 und 5 sowie von Franz M***** aus Ziffer 3, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Antonia P*****:
Der evidente Schreibfehler im Urteilsspruch in Hinsicht auf den 40.000 Euro übersteigenden Gesamtschaden begründet keine Nichtigkeit nach Z 3 iVm § 260 StPO. Von welchen Taten das Erstgericht ausgegangen ist (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), ist dem insoweit der Abgrenzung von anderen Taten dienenden Spruch (vgl Seiler, StPO7 § 697, Fabrizy StPO9 § 260 Rz 2) ebenso einwandfrei zu entnehmen wie die als begründet angesehenen strafbaren Handlungen (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO).Der evidente Schreibfehler im Urteilsspruch in Hinsicht auf den 40.000 Euro übersteigenden Gesamtschaden begründet keine Nichtigkeit nach Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 260, StPO. Von welchen Taten das Erstgericht ausgegangen ist (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), ist dem insoweit der Abgrenzung von anderen Taten dienenden Spruch vergleiche Seiler, StPO7 Paragraph 697,, Fabrizy StPO9 Paragraph 260, Rz 2) ebenso einwandfrei zu entnehmen wie die als begründet angesehenen strafbaren Handlungen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Im Übrigen ist die Beschwerdeauffassung, den Strafzumessungserwägungen sei nicht zu entnehmen, ob das Erstgericht von einem („nur") 40.000 Euro oder von einem gar 400.000 Euro übersteigenden Schaden ausgegangen sei, unhaltbar. Als erschwerend wurde in diesem Zusammenhang gewertet, „dass die Schadenssumme die Qualifikation des § 147 Abs 3 StGB um mehr als das Fünffache übersteigt. Die der Qualifikation zugrundeliegende Wertgrenze beträgt nicht 400.000, sondern „nur" 40.000 Euro.Im Übrigen ist die Beschwerdeauffassung, den Strafzumessungserwägungen sei nicht zu entnehmen, ob das Erstgericht von einem („nur") 40.000 Euro oder von einem gar 400.000 Euro übersteigenden Schaden ausgegangen sei, unhaltbar. Als erschwerend wurde in diesem Zusammenhang gewertet, „dass die Schadenssumme die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB um mehr als das Fünffache übersteigt. Die der Qualifikation zugrundeliegende Wertgrenze beträgt nicht 400.000, sondern „nur" 40.000 Euro.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bedurfte der Umstand, dass die Tathandlungen zunächst eine Zeit lang unentdeckt blieben, angesichts der Erörterung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und der Kontoauswertungen sowie der Aussage der Zeugin Marion H***** über das Verhalten der Angeklagten beim Aufkommen von Verdachtsfällen (US 12 ff) keiner noch tiefer gehenden Erwägungen.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) bedurfte der Umstand, dass die Tathandlungen zunächst eine Zeit lang unentdeckt blieben, angesichts der Erörterung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und der Kontoauswertungen sowie der Aussage der Zeugin Marion H***** über das Verhalten der Angeklagten beim Aufkommen von Verdachtsfällen (US 12 ff) keiner noch tiefer gehenden Erwägungen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz M*****:
Zur Verfahrensrüge (Z 3 iVm § 260 StPO) ist auf die Erörterung des entsprechenden Einwandes der Angeklagten Antonia P***** zu verweisen. Von Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 zweiter Fall) kann im Hinblick auf die bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde der Mitangeklagten genannten eingehenden Erwägungen der Tatrichter keine Rede sein. In der Beschwerde des Angeklagten M***** behauptete, vom Erstgericht angeblich übergangene Widersprüche in den Angaben der Zeugin Marion H***** werden nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO; Fabrizy StPO9 § 281 Rz 2). In der Tatsachenrüge (Z 5a) hebt der Angeklagte seine Verantwortung vor dem erkennenden Gericht hervor, wonach er „von den ganzen Vorgängen" nichts gewusst habe.Zur Verfahrensrüge (Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 260, StPO) ist auf die Erörterung des entsprechenden Einwandes der Angeklagten Antonia P***** zu verweisen. Von Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5, zweiter Fall) kann im Hinblick auf die bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde der Mitangeklagten genannten eingehenden Erwägungen der Tatrichter keine Rede sein. In der Beschwerde des Angeklagten M***** behauptete, vom Erstgericht angeblich übergangene Widersprüche in den Angaben der Zeugin Marion H***** werden nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO; Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 2). In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) hebt der Angeklagte seine Verantwortung vor dem erkennenden Gericht hervor, wonach er „von den ganzen Vorgängen" nichts gewusst habe.
Nach Prüfung des diesbezüglichen Vorbringens an Hand der Akten ergeben sich jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Schöffensenat mit ausführlicher Beweiswürdigung dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht von den im Urteil getroffenen Feststellungen aus, sondern bestreitet die Richtigkeit der vorgenommenen Subsumtion, indem sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten zugrunde legt, die konstatierte Auswirkung seines Verhaltens auf das der Mitangeklagten (US 9) verneint und im Gegensatz zu den getroffenen Feststellungen (US 10 f) die Vornahme eigener Täuschungshandlungen in Abrede stellt.Nach Prüfung des diesbezüglichen Vorbringens an Hand der Akten ergeben sich jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Schöffensenat mit ausführlicher Beweiswürdigung dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht von den im Urteil getroffenen Feststellungen aus, sondern bestreitet die Richtigkeit der vorgenommenen Subsumtion, indem sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten zugrunde legt, die konstatierte Auswirkung seines Verhaltens auf das der Mitangeklagten (US 9) verneint und im Gegensatz zu den getroffenen Feststellungen (US 10 f) die Vornahme eigener Täuschungshandlungen in Abrede stellt.
Die vorgetragene Argumentation ist jedoch nicht zielführend. Bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (wie Z 9 lit a) ist der im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl etwa Fabrizy StPO9 § 281 Rz 3 mwN, Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 9a E 5).Die vorgetragene Argumentation ist jedoch nicht zielführend. Bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (wie Ziffer 9, Litera a,) ist der im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen vergleiche etwa Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 3 mwN, Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der beiden Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der beiden Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.