Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht dieser Beschluss hinsichtlich des Verdachts, 6,8 Gramm Marihuana erworben und aufbewahrt zu haben, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht dieser Beschluss hinsichtlich des Verdachts, 6,8 Gramm Marihuana erworben und aufbewahrt zu haben, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 114 Abs 4 erster Satz StPO kann der Gerichtshof zweiter Instanz bei der Entscheidung über Beschwerden niemals zum Nachteil des Beschuldigten Verfügungen oder Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde geführt wird.Nach Paragraph 114, Absatz 4, erster Satz StPO kann der Gerichtshof zweiter Instanz bei der Entscheidung über Beschwerden niemals zum Nachteil des Beschuldigten Verfügungen oder Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde geführt wird.
Grundsätzlich umfasst eine gemäß § 114 StPO erhobene Beschwerde den angefochtenen Beschluss als Ganzes. Eine Beschwerdeausführung ist daher nicht nötig, in Offizialverfahren hat aber der Staatsanwalt auch die Richtung der Anfechtung anzugeben. Da der Beschwerdeführer somit nicht begründungspflichtig ist, kann eine allenfalls doch beigesetzte Begründung den Beschwerdegegenstand prinzipiell nicht beschränken. Anzunehmen ist eine solche Beschränkung nur dann, wenn der darauf gerichtete Wille eindeutig erkennbar ist (zum Ganzen Tipold, WK-StPO § 114 Rz 13 bis 15).Grundsätzlich umfasst eine gemäß Paragraph 114, StPO erhobene Beschwerde den angefochtenen Beschluss als Ganzes. Eine Beschwerdeausführung ist daher nicht nötig, in Offizialverfahren hat aber der Staatsanwalt auch die Richtung der Anfechtung anzugeben. Da der Beschwerdeführer somit nicht begründungspflichtig ist, kann eine allenfalls doch beigesetzte Begründung den Beschwerdegegenstand prinzipiell nicht beschränken. Anzunehmen ist eine solche Beschränkung nur dann, wenn der darauf gerichtete Wille eindeutig erkennbar ist (zum Ganzen Tipold, WK-StPO Paragraph 114, Rz 13 bis 15).
Da fallbezogen die Staatsanwaltschaft ausdrücklich erklärt hat, den Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Korneuburg nur hinsichtlich des Verdachts, „Schusswaffen und Kriegsmaterialien" illegal erworben und aufbewahrt zu haben, zu bekämpfen (S 189), stand somit das hier nach § 114 Abs 4 StPO geltende Verbot der reformatio in peius der - wenngleich materiell richtigen (Art 2 Abs 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens) - Entscheidung, die Auslieferung auch bezüglich des Vorwurfs, Suchtmittel erworben und besessen zu haben, für zulässig zu erklären, entgegen. Da die Gesetzesverletzung geeignet ist, zum Nachteil des Auszuliefernden zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.Da fallbezogen die Staatsanwaltschaft ausdrücklich erklärt hat, den Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Korneuburg nur hinsichtlich des Verdachts, „Schusswaffen und Kriegsmaterialien" illegal erworben und aufbewahrt zu haben, zu bekämpfen (S 189), stand somit das hier nach Paragraph 114, Absatz 4, StPO geltende Verbot der reformatio in peius der - wenngleich materiell richtigen (Artikel 2, Absatz 2, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens) - Entscheidung, die Auslieferung auch bezüglich des Vorwurfs, Suchtmittel erworben und besessen zu haben, für zulässig zu erklären, entgegen. Da die Gesetzesverletzung geeignet ist, zum Nachteil des Auszuliefernden zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.