Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene, eine Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 15 StGB anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, eine Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Während gegen das Unterbleiben von Konstatierungen zum Wert der Raubbeute in der Tätervorstellung (vgl Eder-Rieder in WK2 § 142 StGB [2006] Rz 59) kein Feststellungsmangel reklamiert und solcherart die (für minderschweren Raub nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB wesentliche) Annahme geringen Wertes der Beute ebenso wenig beanstandet wird wie jene bloß unerheblicher Gewaltanwendung, kritisiert die Subsumtionsrüge die erstgerichtliche Ansicht, wonach das fallaktuelle vorübergehende Fehlen der e-card des Opfers eine nur unbedeutende Tatfolge im Sinn des § 142 Abs 2 StGB ist.Während gegen das Unterbleiben von Konstatierungen zum Wert der Raubbeute in der Tätervorstellung vergleiche Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, StGB [2006] Rz 59) kein Feststellungsmangel reklamiert und solcherart die (für minderschweren Raub nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB wesentliche) Annahme geringen Wertes der Beute ebenso wenig beanstandet wird wie jene bloß unerheblicher Gewaltanwendung, kritisiert die Subsumtionsrüge die erstgerichtliche Ansicht, wonach das fallaktuelle vorübergehende Fehlen der e-card des Opfers eine nur unbedeutende Tatfolge im Sinn des Paragraph 142, Absatz 2, StGB ist.
Da die Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets unter Zugrundelegung des gesamten Urteilssachverhalts zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0099810), verfehlt die Rüge jedoch eine gesetzeskonforme Ausführung.
Denn soweit die Staatsanwaltschaft ohne Feststellungssubstrat zu einer tatkausalen psychischen Beeinträchtigung des Hansjörg M***** behauptet, der Geschädigte sei „zusätzlich zu seiner Traumatisierung durch die Tat auch noch gezwungen", sich mit dem Verlust der e-card und der „Ersatzbeschaffung" auseinander zu setzen, ferner bloß abstrakt argumentiert, der mit einer Neuausstellung verbundene Aufwand sei für den berechtigten Inhaber, wenngleich kostenlos, „nicht unerheblich" und zudem mutmaßt, der Verlust der e-card könne aufgrund „befürchteter Unannehmlichkeiten" von der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen abhalten, übergeht sie just jene fallspezifischen - die Rechtsmeinung bloß unbedeutender Tatfolgen (vgl Eder-Rieder in WK2 § 142 StGB [2006] Rz 60 f) ungeachtet des Urkundencharakters und der Ausweisfunktion (RIS-Justiz RS0121508 und RS0095709) einer e-card tragenden - Feststellungen, wonach Hansjörg M***** die e-card bereits drei Tage nach der Tat ausgefolgt wurde, dieser die Karte bis dahin nicht benötigte und bereits kostenlos die Ausstellung einer Ersatzkarte beantragt hatte (US 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Denn soweit die Staatsanwaltschaft ohne Feststellungssubstrat zu einer tatkausalen psychischen Beeinträchtigung des Hansjörg M***** behauptet, der Geschädigte sei „zusätzlich zu seiner Traumatisierung durch die Tat auch noch gezwungen", sich mit dem Verlust der e-card und der „Ersatzbeschaffung" auseinander zu setzen, ferner bloß abstrakt argumentiert, der mit einer Neuausstellung verbundene Aufwand sei für den berechtigten Inhaber, wenngleich kostenlos, „nicht unerheblich" und zudem mutmaßt, der Verlust der e-card könne aufgrund „befürchteter Unannehmlichkeiten" von der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen abhalten, übergeht sie just jene fallspezifischen - die Rechtsmeinung bloß unbedeutender Tatfolgen vergleiche Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, StGB [2006] Rz 60 f) ungeachtet des Urkundencharakters und der Ausweisfunktion (RIS-Justiz RS0121508 und RS0095709) einer e-card tragenden - Feststellungen, wonach Hansjörg M***** die e-card bereits drei Tage nach der Tat ausgefolgt wurde, dieser die Karte bis dahin nicht benötigte und bereits kostenlos die Ausstellung einer Ersatzkarte beantragt hatte (US 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).