Gründe:
Das Landesgericht für Strafsachen Graz verhängte mit Beschluss vom 23. August 2018 (ON 18) über die am 21. August 2018 festgenommene (ON 16 S 1) Nicole D***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a, b und c StPO.Das Landesgericht für Strafsachen Graz verhängte mit Beschluss vom 23. August 2018 (ON 18) über die am 21. August 2018 festgenommene (ON 16 S 1) Nicole D***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera a, b und c StPO.
Mit Beschluss vom 6. September 2018 ordnete es aus denselben Haftgründen die Fortsetzung der Untersuchungshaft an (ON 27).
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz der dagegen erhobenen Beschwerde der (damals Beschuldigten, nunmehr [ON 38] Angeklagten) Nicole D***** nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fort (ON 34).Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz der dagegen erhobenen Beschwerde der (damals Beschuldigten, nunmehr [ON 38] Angeklagten) Nicole D***** nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO fort (ON 34).
Dabei ging es gestützt auf polizeiliche Ermittlungsergebnisse vom dringenden Verdacht aus, Nicole D***** habe in V***** und anderen Orten
1) im Jahr 2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen (§ 12 erster Fall StGB) vorschriftswidrig Suchtgift eingeführt, indem sie 50 Gramm Crystal Meth von Tschechien über die Grenze nach Österreich verbrachten;1) im Jahr 2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen (Paragraph 12, erster Fall StGB) vorschriftswidrig Suchtgift eingeführt, indem sie 50 Gramm Crystal Meth von Tschechien über die Grenze nach Österreich verbrachten;
2) zwischen dem Jahresende 2017 und August 2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen Beschuldigten in mehrfachen Angriffen eine unbekannte Person dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge nach Österreich einzuführen, indem sie insgesamt zumindest 700 Gramm Amphetamin (70 Gramm Amphetaminbase) über das Darknet bestellten und so die Übersendung des Suchtgifts im Postweg nach Österreich veranlassten;2) zwischen dem Jahresende 2017 und August 2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen Beschuldigten in mehrfachen Angriffen eine unbekannte Person dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge nach Österreich einzuführen, indem sie insgesamt zumindest 700 Gramm Amphetamin (70 Gramm Amphetaminbase) über das Darknet bestellten und so die Übersendung des Suchtgifts im Postweg nach Österreich veranlassten;
3) vom Jahresanfang 2015 bis August 2018 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, indem sie in einer Vielzahl von Angriffen insgesamt zumindest 15 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % (1,5 Gramm Delta-9-THC), 1.220 Gramm Amphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10 % (122 Gramm Amphetaminbase) und 47 Gramm Crystal Meth mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % (4,7 Gramm Methamphetamin) an im Beschluss genannte Personen weiterveräußerte.3) vom Jahresanfang 2015 bis August 2018 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, indem sie in einer Vielzahl von Angriffen insgesamt zumindest 15 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % (1,5 Gramm Delta-9-THC), 1.220 Gramm Amphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10 % (122 Gramm Amphetaminbase) und 47 Gramm Crystal Meth mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % (4,7 Gramm Methamphetamin) an im Beschluss genannte Personen weiterveräußerte.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Oberlandesgericht den dringenden Verdacht des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 fünfter Fall SMG (1) sowie der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG (2) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (3).In rechtlicher Hinsicht bejahte das Oberlandesgericht den dringenden Verdacht des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall SMG (1) sowie der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG (2) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (3).