[4] Dieser Beschluss verletzt – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt – das Gesetz:
[5] Nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit – von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB abgesehen – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht. [5] Nach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit – von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz StGB abgesehen – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht.
[6] Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der (hier) die bedingte Nachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) ausgesprochen worden ist, wobei Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, in die Probezeit nicht einzurechnen sind (§ 49 erster und zweiter Satz StGB). [6] Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der (hier) die bedingte Nachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) ausgesprochen worden ist, wobei Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, in die Probezeit nicht einzurechnen sind (Paragraph 49, erster und zweiter Satz StGB).
[7] Vorliegend begann die zu AZ 21 U 60/17x des Bezirksgerichts Favoriten bestimmte Probezeit somit am 20. Mai 2017 und endete – unter Berücksichtigung der Haftzeiten von sechs Wochen und einem Monat – Anfang August 2020. Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende strafbare Handlung wurde jedoch erst am 6. September 2020, somit nach Ablauf dieser Probezeit, begangen. Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 2020 verletzt daher § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB. [7] Vorliegend begann die zu AZ 21 U 60/17x des Bezirksgerichts Favoriten bestimmte Probezeit somit am 20. Mai 2017 und endete – unter Berücksichtigung der Haftzeiten von sechs Wochen und einem Monat – Anfang August 2020. Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende strafbare Handlung wurde jedoch erst am 6. September 2020, somit nach Ablauf dieser Probezeit, begangen. Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 2020 verletzt daher Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, StGB.
[8] Da diese Gesetzesverletzung dem Verurteilten Robert N***** in der Verlängerung der Probezeit zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den Beschluss in diesem Punkt ersatzlos zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO). [8] Da diese Gesetzesverletzung dem Verurteilten Robert N***** in der Verlängerung der Probezeit zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den Beschluss in diesem Punkt ersatzlos zu beseitigen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).