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Entscheidung 13 Os 125/20m×

Entscheidung 13 Os 125/20m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os125/20m

Entscheidungsdatum

16.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Pateisky in der Strafsache gegen Robert N***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 113 Hv 90/20p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 29. Oktober 2020 (ON 31 S 5) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 113 Hv 90/20p des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt der zugleich mit dem Urteil dieses Gerichts vom 29. Oktober 2020 ergangene Beschluss auf Absehen vom Widerruf der zu AZ 21 U 60/17x des Bezirksgerichts Favoriten gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit (ON 31 S 5) Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, StGB.

Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der zu AZ 21 U 60/17x des Bezirksgerichts Favoriten bestimmten Probezeit ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

[1] Robert N***** wurde mit seit 20. Mai 2017 rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 16. Mai 2017, AZ 21 U 60/17x, eines Vergehens schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 16 in ON 40).

[2] Mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 13. Juli 2017, AZ 21 U 127/17z, wurde Robert N***** eines Vergehens schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das erstgenannte Urteil des Bezirksgerichts Favoriten zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, die am 7. November 2018 vollzogen wurde. Des Weiteren wurde er mit Urteil dieses Gerichts vom 31. Juli 2018, AZ 21 U 144/18a, eines Vergehens schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, die am 7. Dezember 2018 vollzogen wurde (ON 38 S 3).

[3] Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 2020 (ON 31) wurde Robert N***** – soweit hier von Relevanz – zweier am 6. September 2020 begangener Vergehen schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe sowie zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB) verurteilt. Zugleich fasste das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) auf (unter anderem) Absehen vom Widerruf der zu AZ 21 U 60/17x des Bezirksgerichts Favoriten gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre (ON 31 S 5).

Rechtliche Beurteilung

[4]           Dieser Beschluss verletzt – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt – das Gesetz:

[5] Nach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit – von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz StGB abgesehen – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht.

[6] Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der (hier) die bedingte Nachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) ausgesprochen worden ist, wobei Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, in die Probezeit nicht einzurechnen sind (Paragraph 49, erster und zweiter Satz StGB).

[7] Vorliegend begann die zu AZ 21 U 60/17x des Bezirksgerichts Favoriten bestimmte Probezeit somit am 20. Mai 2017 und endete – unter Berücksichtigung der Haftzeiten von sechs Wochen und einem Monat – Anfang August 2020. Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende strafbare Handlung wurde jedoch erst am 6. September 2020, somit nach Ablauf dieser Probezeit, begangen. Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 2020 verletzt daher Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, StGB.

[8] Da diese Gesetzesverletzung dem Verurteilten Robert N***** in der Verlängerung der Probezeit zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den Beschluss in diesem Punkt ersatzlos zu beseitigen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E131204

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00125.20M.0316.000

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210316_OGH0002_0130OS00125_20M0000_000