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Entscheidung 13 Os 125/23s×

Entscheidung 13 Os 125/23s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

13Os125/23s

Entscheidungsdatum

21.02.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 3. Oktober 2023, GZ 40 Hv 7/23x-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 29. Mai 2023 in B* * H* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie mit beiden Armen umklammerte und mit der wiederholten Ankündigung: „Ich ficke dich jetzt!“ in einen Waldweg schob, wobei es beim Versuch blieb, weil sich das Opfer von ihm losreißen konnte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Schuldfähigkeit vergleiche Paragraph 11, StGB) des Beschwerdeführers zur Tatzeit hat das Schöffengericht auf der Tatsachenebene ausdrücklich bejaht (US 5 f).

[5] Daran geht die Beschwerde prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) vorbei, soweit sie Feststellungen „zur Frage der Deliktsfähigkeit“ vermisst (nominell Ziffer 5,, der Sache nach eine Rechtsrüge).

[6] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider steht die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, er könne die Frage, was „Ich ficke dich jetzt!“ sprachlich bedeute, „nicht genau beantworten“, sei „depressionskrank“ und nehme „täglich Tabletten“ (ON 46 S 5), der sachverhaltsmäßigen Bejahung seiner Diskretions- und seiner Dispositionsfähigkeit (US 5 f) nicht erörterungsbedürftig entgegen vergleiche RIS-Justiz RS0098646 [T8]).

[7] Nicht in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), sondern mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegte Schriftstücke scheiden als Basis für die Geltendmachung von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) von vornherein aus (RIS-Justiz RS0118316, siehe auch RS0098978).

[8] Aus Ziffer 5 a, (als Aufklärungsrüge) wird das Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahmen betreffend das „Sachverhaltsthema“ der „Unzurechnungsfähigkeit“ beanstandet.

[9] Dass in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse hierzu Anlass gegeben hätten, wird aber nicht behauptet. Ebenso wenig wird vorgebracht, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung bereits in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0115823 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480 f).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140753

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00125.23S.0221.000

Im RIS seit

13.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2024

Dokumentnummer

JJT_20240221_OGH0002_0130OS00125_23S0000_000