[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Schuldfähigkeit (vgl § 11 StGB) des Beschwerdeführers zur Tatzeit hat das Schöffengericht auf der Tatsachenebene ausdrücklich bejaht (US 5 f). [4] Die Schuldfähigkeit vergleiche Paragraph 11, StGB) des Beschwerdeführers zur Tatzeit hat das Schöffengericht auf der Tatsachenebene ausdrücklich bejaht (US 5 f).
[5] Daran geht die Beschwerde prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) vorbei, soweit sie Feststellungen „zur Frage der Deliktsfähigkeit“ vermisst (nominell Z 5, der Sache nach eine Rechtsrüge). [5] Daran geht die Beschwerde prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) vorbei, soweit sie Feststellungen „zur Frage der Deliktsfähigkeit“ vermisst (nominell Ziffer 5,, der Sache nach eine Rechtsrüge).
[6] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider steht die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, er könne die Frage, was „Ich ficke dich jetzt!“ sprachlich bedeute, „nicht genau beantworten“, sei „depressionskrank“ und nehme „täglich Tabletten“ (ON 46 S 5), der sachverhaltsmäßigen Bejahung seiner Diskretions- und seiner Dispositionsfähigkeit (US 5 f) nicht erörterungsbedürftig entgegen (vgl RIS-Justiz RS0098646 [T8]). [6] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider steht die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, er könne die Frage, was „Ich ficke dich jetzt!“ sprachlich bedeute, „nicht genau beantworten“, sei „depressionskrank“ und nehme „täglich Tabletten“ (ON 46 S 5), der sachverhaltsmäßigen Bejahung seiner Diskretions- und seiner Dispositionsfähigkeit (US 5 f) nicht erörterungsbedürftig entgegen vergleiche RIS-Justiz RS0098646 [T8]).
[7] Nicht in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO), sondern mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegte Schriftstücke scheiden als Basis für die Geltendmachung von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) von vornherein aus (RIS-Justiz RS0118316, siehe auch RS0098978). [7] Nicht in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), sondern mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegte Schriftstücke scheiden als Basis für die Geltendmachung von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) von vornherein aus (RIS-Justiz RS0118316, siehe auch RS0098978).
[8] Aus Z 5a (als Aufklärungsrüge) wird das Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahmen betreffend das „Sachverhaltsthema“ der „Unzurechnungsfähigkeit“ beanstandet. [8] Aus Ziffer 5 a, (als Aufklärungsrüge) wird das Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahmen betreffend das „Sachverhaltsthema“ der „Unzurechnungsfähigkeit“ beanstandet.
[9] Dass in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse hierzu Anlass gegeben hätten, wird aber nicht behauptet. Ebenso wenig wird vorgebracht, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung bereits in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0115823 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480 f). [9] Dass in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse hierzu Anlass gegeben hätten, wird aber nicht behauptet. Ebenso wenig wird vorgebracht, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung bereits in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0115823 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480 f).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.