Die erwähnte Maßnahme bekämpft der Betroffene mit einer auf die Z. 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch Berechtigung nicht zukommt. Den erstangeführten Nichtigkeitsgrund erblickt die Beschwerde darin, daß das Gericht den in der Hauptverhandlung am 29.Juni 1982 gestellten Antrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. Heinz H zum Beweis dafür, daß der Krankheitszustand des Betroffenen nach dem bisherigen Verlauf durch medikamentöse bzw. fallweise freiwillige stationäre Behandlung so kontrolliert werden könnte, daß die Befürchtung der Begehung einer Straftat mit nicht bloß leichten Folgen unwahrscheinlich sei (S. 200, 201), abgelehnt hatte (S. 208). Hiebei übersieht sie jedoch, daß die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinn des § 21 Abs. 1 StGB - als Ermessensentscheidung - ausschließlich mit Berufung bekämpft werden kann, wobei zu dieser Prognose auch die Beantwortung der Frage gehört, was (in rechtlicher Hinsicht) eine strafbedrohte Handlung 'mit schweren Folgen' ist (Leukauf-Steininger2, RN. 17 zu § 21 StGB und die dort angeführte Judikatur). Der behauptete Verfahrensmangel haftet demnach dem Urteil nicht an.Die erwähnte Maßnahme bekämpft der Betroffene mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch Berechtigung nicht zukommt. Den erstangeführten Nichtigkeitsgrund erblickt die Beschwerde darin, daß das Gericht den in der Hauptverhandlung am 29.Juni 1982 gestellten Antrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. Heinz H zum Beweis dafür, daß der Krankheitszustand des Betroffenen nach dem bisherigen Verlauf durch medikamentöse bzw. fallweise freiwillige stationäre Behandlung so kontrolliert werden könnte, daß die Befürchtung der Begehung einer Straftat mit nicht bloß leichten Folgen unwahrscheinlich sei (S. 200, 201), abgelehnt hatte (S. 208). Hiebei übersieht sie jedoch, daß die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, StGB - als Ermessensentscheidung - ausschließlich mit Berufung bekämpft werden kann, wobei zu dieser Prognose auch die Beantwortung der Frage gehört, was (in rechtlicher Hinsicht) eine strafbedrohte Handlung 'mit schweren Folgen' ist (Leukauf-Steininger2, RN. 17 zu Paragraph 21, StGB und die dort angeführte Judikatur). Der behauptete Verfahrensmangel haftet demnach dem Urteil nicht an.
Es ist aber - der Beschwerde zuwider - auch frei von Begründungsmängeln. Die Absicht des Betroffenen, seine Ehefrau durch die Worte 'Dich vernichte ich noch' in Furcht und Unruhe zu versetzen, vermochte das Schöffengericht aus dem äußeren Verhalten des Beschwerdeführers abzuleiten (S. 224), ohne mit den Denkgesetzen oder der forensischen Erfahrung in Widerspruch zu geraten. Streng zu unterscheiden von dieser Absicht als subjektivem Tatbestandsmerkmal ist die Frage, ob der Bedrohte wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, was kein Tatbestandserfordernis darstellt und mithin gegenständlich keiner Erörterung bedurfte.
Im Rahmen der auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1Im Rahmen der auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO gestützten Rechtsrüge wendet der Betroffene ein, bei der drohenden Äußerung gegenüber Theresia A habe es sich mangels Vorsatzes um eine bloße Unmutsäußerung gehandelt, es sei nicht im Vorsatz des Betroffenen gelegen gewesen, seine Ehefrau für einen merklichen Zeitraum widerrechtlich gefangen zu halten, es fehle der Freiheitsentziehung das Tatbestandsmerkmal der Dauer, er habe den Beamten gegenüber lediglich passiven Widerstand geleistet und nicht zielgerichtet gehandelt. Dem ist generell zu entgegnen, daß dabei die jeweils konträren Urteilskonstatierungen unberücksichtigt bleiben, wonach der Betroffene seine Ehefrau bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (S. 224), er sie, nachdem er die Wohnzimmertür abgesperrt hatte, etwa eine Stunde lang nicht aus diesem Zimmer ließ (S. 218) und er gegen die oben angeführten Gendarmerie- bzw. Justizwachebeamten insofern handgemein wurde, als er sie an der Kleidung erfaßte, sie wegstieß, um sich schlug und trachtete, die Beamten mit den Ellenbogen wegzustoßen (S. 220 f.), wobei er mit dem Vorsatz handelte, einerseits seine Vorführung zur Amtsärztin, anderseits seine Verlegung in eine andere Zelle zu verhindern (S. 225). Damit wird aber die Rechtsrüge, die ein Festhalten an dem von der Tatsacheninstanz konstatierten Sachverhalt erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1StPO gestützten Rechtsrüge wendet der Betroffene ein, bei der drohenden Äußerung gegenüber Theresia A habe es sich mangels Vorsatzes um eine bloße Unmutsäußerung gehandelt, es sei nicht im Vorsatz des Betroffenen gelegen gewesen, seine Ehefrau für einen merklichen Zeitraum widerrechtlich gefangen zu halten, es fehle der Freiheitsentziehung das Tatbestandsmerkmal der Dauer, er habe den Beamten gegenüber lediglich passiven Widerstand geleistet und nicht zielgerichtet gehandelt. Dem ist generell zu entgegnen, daß dabei die jeweils konträren Urteilskonstatierungen unberücksichtigt bleiben, wonach der Betroffene seine Ehefrau bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (S. 224), er sie, nachdem er die Wohnzimmertür abgesperrt hatte, etwa eine Stunde lang nicht aus diesem Zimmer ließ (S. 218) und er gegen die oben angeführten Gendarmerie- bzw. Justizwachebeamten insofern handgemein wurde, als er sie an der Kleidung erfaßte, sie wegstieß, um sich schlug und trachtete, die Beamten mit den Ellenbogen wegzustoßen (S. 220 f.), wobei er mit dem Vorsatz handelte, einerseits seine Vorführung zur Amtsärztin, anderseits seine Verlegung in eine andere Zelle zu verhindern (S. 225). Damit wird aber die Rechtsrüge, die ein Festhalten an dem von der Tatsacheninstanz konstatierten Sachverhalt erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins
dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.