Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge auch das Fehlen wesentlicher Feststellungen zur Schadenshöhe beim Urteilsfaktum II 4 bemängelt, ist seine nicht vom als erwiesen angenommenen Sachverhalt ausgehende Rüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Vorbringen stellt aber auch keine Mängelrüge (Z. 5) dar, denn angesichts der gemäß § 29 StGB zusammenzurechnenden gesamten Schadenshöhe kommt der nur angedeuteten Möglichkeit, im bezeichneten Faktum liege die Höhe des Schadens "unter dem festgestellten Schaden von 658.697,55 S", keine für die rechtliche Beurteilung der Tat oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Bedeutung zu.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge auch das Fehlen wesentlicher Feststellungen zur Schadenshöhe beim Urteilsfaktum römisch zwei 4 bemängelt, ist seine nicht vom als erwiesen angenommenen Sachverhalt ausgehende Rüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Vorbringen stellt aber auch keine Mängelrüge (Ziffer 5,) dar, denn angesichts der gemäß Paragraph 29, StGB zusammenzurechnenden gesamten Schadenshöhe kommt der nur angedeuteten Möglichkeit, im bezeichneten Faktum liege die Höhe des Schadens "unter dem festgestellten Schaden von 658.697,55 S", keine für die rechtliche Beurteilung der Tat oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Bedeutung zu.
Schließlich wird mit dem Vorbringen, bei der Strafbemessung sei eine maßgebende entscheidende Tatsache offenbar unrichtig beurteilt worden, weil den Milderungsumständen insgesamt zu wenig Gewicht beigemessen wurde, nicht etwa ein Nichtigkeit nach Z. 11 (zweiter Fall) bewirkender Rechtsirrtum aufgezeigt, sondern lediglich eine im Rahmen der Berufungsentscheidung zu prüfende Ermessensfrage releviert.Schließlich wird mit dem Vorbringen, bei der Strafbemessung sei eine maßgebende entscheidende Tatsache offenbar unrichtig beurteilt worden, weil den Milderungsumständen insgesamt zu wenig Gewicht beigemessen wurde, nicht etwa ein Nichtigkeit nach Ziffer 11, (zweiter Fall) bewirkender Rechtsirrtum aufgezeigt, sondern lediglich eine im Rahmen der Berufungsentscheidung zu prüfende Ermessensfrage releviert.
Die Nichtigkeitsbeschwere war daher zu verwerfen.
Berufung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten:
Der Angeklagte wurde gemäß § 133 Abs. 2, zweiter Strafsatz, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden ein Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und der Umstand als mildernd gewertet, daß der Schaden zum allergrößten Teil gutgemacht wurde. Als erschwerend wurden hingegen der hohe Schadensbetrag (fast 4,8 Millionen S) und die Wiederholung der Veruntreuungshandlungen durch mehrere Jahre hindurch berücksichtigt. Diesen Strafausspruch bekämpfen beide Parteien mit Berufung. Die Staatsanwaltschaft strebt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 43 a Abs. 4 StGB an, während der Angeklagte die Verhängung einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe begehrt. Keiner der beiden Berufungen kommt Berechtigung zu. Der Anklagebehörde ist wohl zuzugeben, daß es mit der Gestion eines redlichen und gesetzestreuen Immobilienmaklers und Hausverwalters unvereinbar ist, jahrelang bedenkenlos über nur vorübergehend anvertraute Kundengelder eigentümerähnlich zu verfügen und ohne buchhalterische Transparenz Vermögenswerte zwischen den einzelnen vom Angeklagten geführten und beherrschten Firmen zu verschieben. Trotzdem kam der Oberste Gerichtshof nach Abwägung aller mit diesem Strafverfahren einhergehenden Ereignisse und der weitgehenden Schadensgutmachung (teilweise schon bald nach Anzeigeerstattung) zu der Erkenntnis, daß die auch durch die Bekanntmachung dieses Strafverfahrens in den örtlichen Medien eingetretenen nachteiligen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen im Verein mit einer zweimaligen Anhaltung in Untersuchungshaft für den Angeklagten so beeindruckend und in generalpräventiver Hinsicht ausreichend waren, sodaß es - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - nicht der Androhung einer strengeren und des Vollzuges eines Teiles der Freiheitsstrafe bedarf, um den Angeklagten zur Änderung seiner Geschäftspraktiken zu veranlassen.Der Angeklagte wurde gemäß Paragraph 133, Absatz 2,, zweiter Strafsatz, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden ein Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und der Umstand als mildernd gewertet, daß der Schaden zum allergrößten Teil gutgemacht wurde. Als erschwerend wurden hingegen der hohe Schadensbetrag (fast 4,8 Millionen S) und die Wiederholung der Veruntreuungshandlungen durch mehrere Jahre hindurch berücksichtigt. Diesen Strafausspruch bekämpfen beide Parteien mit Berufung. Die Staatsanwaltschaft strebt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 4, StGB an, während der Angeklagte die Verhängung einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe begehrt. Keiner der beiden Berufungen kommt Berechtigung zu. Der Anklagebehörde ist wohl zuzugeben, daß es mit der Gestion eines redlichen und gesetzestreuen Immobilienmaklers und Hausverwalters unvereinbar ist, jahrelang bedenkenlos über nur vorübergehend anvertraute Kundengelder eigentümerähnlich zu verfügen und ohne buchhalterische Transparenz Vermögenswerte zwischen den einzelnen vom Angeklagten geführten und beherrschten Firmen zu verschieben. Trotzdem kam der Oberste Gerichtshof nach Abwägung aller mit diesem Strafverfahren einhergehenden Ereignisse und der weitgehenden Schadensgutmachung (teilweise schon bald nach Anzeigeerstattung) zu der Erkenntnis, daß die auch durch die Bekanntmachung dieses Strafverfahrens in den örtlichen Medien eingetretenen nachteiligen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen im Verein mit einer zweimaligen Anhaltung in Untersuchungshaft für den Angeklagten so beeindruckend und in generalpräventiver Hinsicht ausreichend waren, sodaß es - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - nicht der Androhung einer strengeren und des Vollzuges eines Teiles der Freiheitsstrafe bedarf, um den Angeklagten zur Änderung seiner Geschäftspraktiken zu veranlassen.
Andererseits kam aber wegen der Höhe der Schadenssumme, der Wiederholung der Angriffe auf fremdes Vermögen und der mangelnden Schuldeinsicht eine Strafmilderung - oder gar die Anwendung des § 37 Abs. 2 StGB - nicht in Frage.Andererseits kam aber wegen der Höhe der Schadenssumme, der Wiederholung der Angriffe auf fremdes Vermögen und der mangelnden Schuldeinsicht eine Strafmilderung - oder gar die Anwendung des Paragraph 37, Absatz 2, StGB - nicht in Frage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Berufung der Privatbeteiligten:
Kurt R*** wurde u.a. schuldig erkannt, zum Schaden der Rosa S*** im Rahmen der Verwaltung des Hauses Innsbruck, Müllerstraße 37, Beträge von 328.000 S und 136.200 S abgehoben und für eigene Zwecke verwendet zu haben (A II 2). Diese veruntreuten Gelder zahlte er in zwei Teilbeträgen schon vor der Urteilsfällung zurück, und zwar am 23.Oktober 1986 410.000 S und den restlichen Schaden von 54.200 S am 29.Dezember 1987 (S. 50/III). Trotz dieser ihr in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Schadensgutmachung hielt die (unter Sachwalterschaft stehende) Rosa S*** ihren Antrag auf Zuspruch des Betrags von 464.200 S aufrecht (S. 20/III), worauf sie mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde (S. 35, 62/III).Kurt R*** wurde u.a. schuldig erkannt, zum Schaden der Rosa S*** im Rahmen der Verwaltung des Hauses Innsbruck, Müllerstraße 37, Beträge von 328.000 S und 136.200 S abgehoben und für eigene Zwecke verwendet zu haben (A römisch zwei 2). Diese veruntreuten Gelder zahlte er in zwei Teilbeträgen schon vor der Urteilsfällung zurück, und zwar am 23.Oktober 1986 410.000 S und den restlichen Schaden von 54.200 S am 29.Dezember 1987 (S. 50/III). Trotz dieser ihr in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Schadensgutmachung hielt die (unter Sachwalterschaft stehende) Rosa S*** ihren Antrag auf Zuspruch des Betrags von 464.200 S aufrecht (S. 20/III), worauf sie mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde (S. 35, 62/III).
Trotz neuerlicher Belehrung gab die Privatbeteiligte beim Erstgericht eine Berufungsausführung zu Protokoll, mit der sie beantragt, ihr Schadenersatzbeträge, die sie aus früheren Betriebskostenabrechnungen ableitet, zuzusprechen.
Abgesehen davon, daß die Privatbeteiligte diese Ansprüche in der Hauptverhandlung nicht genügend dargetan hat (§ 365 Abs. 2 StPO), stehen sie nach dem Berufungsvorbringen zum größten Teil mit den in diesem Verfahren abgeurteilten strafbaren Handlungen in keinem Zusammenhang. Sie sind im übrigen hinsichtlich des allfälligen Zinsenverlustes (siehe zu all dem das in der Beilagenmappe erliegende Gutachten des vom Bezirksgericht Innsbruck zum AZ 3 SW 5/84 mit der Überprüfung beauftragten Sachverständigen Dr. Robert M***) nach den Ergebnissen des Strafverfahrens nicht spruchreif (§ 366 Abs. 2 StPO).Abgesehen davon, daß die Privatbeteiligte diese Ansprüche in der Hauptverhandlung nicht genügend dargetan hat (Paragraph 365, Absatz 2, StPO), stehen sie nach dem Berufungsvorbringen zum größten Teil mit den in diesem Verfahren abgeurteilten strafbaren Handlungen in keinem Zusammenhang. Sie sind im übrigen hinsichtlich des allfälligen Zinsenverlustes (siehe zu all dem das in der Beilagenmappe erliegende Gutachten des vom Bezirksgericht Innsbruck zum AZ 3 SW 5/84 mit der Überprüfung beauftragten Sachverständigen Dr. Robert M***) nach den Ergebnissen des Strafverfahrens nicht spruchreif (Paragraph 366, Absatz 2, StPO).
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.