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Entscheidung 13 Os 125/89×

Entscheidung 13 Os 125/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os125/89

Entscheidungsdatum

12.10.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Oktober 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Toth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kurt M*** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 15.November 1988, GZ. 28 E römisch fünf r 400/88-29, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Hauptmann, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Kurt M***, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Urteil des Landesgerichts Linz vom 15.November 1988, GZ. 28 E römisch fünf r 400/88-29, wurde Paragraph 43, Absatz eins, StGB unrichtig angewendet. Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht aufgehoben. Gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

Gemäß Paragraph 43, StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Text

Gründe:

Der am 12.November 1951 geborene Gelegenheitsarbeiter Kurt M*** wurde vom Landesgericht Linz wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug von zwei Monaten der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil steht im Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB ist eine zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in ihrer Gesamtheit unter Bestimmung einer Probezeit (von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren) nachzusehen. Die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe ist nur unter den Voraussetzungen des (vom Landesgericht Linz allerdings nicht angewendeten) Paragraph 43, a StGB bei Geldstrafen und bei Freiheitsstrafen in der Dauer von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren möglich.

Da nach den vom Landesgericht Linz angewandten Paragraph 43, StGB die bedingte Nachsicht die gesamte Freiheitsstrafe hätte umfassen müssen, dies aber nur für einen Teil der Strafe geschehen ist, wirkt sich die unrichtige Anwendung des Gesetzes (Paragraph 33, Absatz 2, StPO) zum Nachteil des Verurteilten aus. Der gesetzwidrige Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht war daher aufzuheben und im Sinn des vom Landesgericht Linz herangezogenen Paragraph 43, StGB dem Gesetz gemäß vorzugehen (Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, Absatz 2,, letzter Satz, StPO). Die auf dem aufgehobenen Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht beruhenden, den Strafvollzug betreffenden Entscheidungen und Verfügungen sind dadurch ipso iure wirkungslos geworden (EvBl. 1984/147, 1987/114 u.a.).

Anmerkung

E18784

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00125.89.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19891012_OGH0002_0130OS00125_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung