Die Mängelrüge (Z 5) wirft dem Erstgericht mit Recht eine unzureichende Begründung vor, weil es eine Aufschlüsselung dieser Beträge nicht vorgenommen habe, ein Handeln mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz hinsichtlich des gesamten vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Schadensbetrages aber nicht nachvollziehbar sei.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wirft dem Erstgericht mit Recht eine unzureichende Begründung vor, weil es eine Aufschlüsselung dieser Beträge nicht vorgenommen habe, ein Handeln mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz hinsichtlich des gesamten vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Schadensbetrages aber nicht nachvollziehbar sei.
Der Aussage der Zeugin B*****-T***** ist zu entnehmen, daß sie einen Anteil der vom Beschwerdeführer gegründeten Gesellschaft (GesmbH) erwarb und sich als "Teilhaberin" verpflichtet fühlte, der Gesellschaft Beträge vorzustrecken und sodann insgesamt 173.637 S für die Firma zahlte (I ON 6, insbes. S 69 f). Daß eine solche Gesellschaft tatsächlich existierte und auch an den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages gedacht war, ergibt sich aus der Aussage des Gesellschafters Johann S***** (I ON 35). Auch hat die Zeugin - entgegen dem Willen des weiteren Gesellschafters Johann S***** - die "Adaptierung und Ausstattung des gemieteten Geschäftslokals" finanziert; dies, obwohl damals noch keine Aufträge für die Gesellschaft vorlagen (Zeuge Johann S*****, I ON 35). Da der Angeklagte nach der Aktenlage aus diesen für die Gesellschaft geleisteten Anschaffungen keinen unmittelbaren persönlichen Nutzen gezogen hat, bleibt die Frage seines Handelns mit Bereicherungsvorsatz für jene Aufwendungen, welche die Zeugin B*****RIPS*****ERGHE*****RIPS***** für die Gesellschaft erbrachte, völlig offen. Das Ersturteil hätte bei dieser Beweislage einer eingehenderen Begründung zur subjektiven Tatseite bedurft.Der Aussage der Zeugin B*****-T***** ist zu entnehmen, daß sie einen Anteil der vom Beschwerdeführer gegründeten Gesellschaft (GesmbH) erwarb und sich als "Teilhaberin" verpflichtet fühlte, der Gesellschaft Beträge vorzustrecken und sodann insgesamt 173.637 S für die Firma zahlte (römisch eins ON 6, insbes. S 69 f). Daß eine solche Gesellschaft tatsächlich existierte und auch an den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages gedacht war, ergibt sich aus der Aussage des Gesellschafters Johann S***** (römisch eins ON 35). Auch hat die Zeugin - entgegen dem Willen des weiteren Gesellschafters Johann S***** - die "Adaptierung und Ausstattung des gemieteten Geschäftslokals" finanziert; dies, obwohl damals noch keine Aufträge für die Gesellschaft vorlagen (Zeuge Johann S*****, römisch eins ON 35). Da der Angeklagte nach der Aktenlage aus diesen für die Gesellschaft geleisteten Anschaffungen keinen unmittelbaren persönlichen Nutzen gezogen hat, bleibt die Frage seines Handelns mit Bereicherungsvorsatz für jene Aufwendungen, welche die Zeugin B*****RIPS*****ERGHE*****RIPS***** für die Gesellschaft erbrachte, völlig offen. Das Ersturteil hätte bei dieser Beweislage einer eingehenderen Begründung zur subjektiven Tatseite bedurft.
Auch ergibt sich aus dem Akt, daß sich unter den weiteren Geldbeträgen, welche B*****-T***** ausgelegt hat und die dem Beschwerdeführer ua als Betrugsschaden angelastet werden, solche befinden, die für verschieden Abendessen, an dessen die Zeugin teilweise selbst (neben dem Angeklagten und Kunden) teilnahm (I S 121, 123, 125 und 129), ferner für Telefonspesen, die in ihrer Wohnung (weil der Angeklagte von dort telefonierte, I S 125) und für Büromaterial (I S 131) aufgelaufen sind. Außerdem hat die Zeugin dem Beschwerdeführer die Auslagen für verschiedene Fahrten ersetzt (I S 139). Auch in diesen Fällen hätte das Erstgericht näher erläutern müssen, warum es hier einen Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz des Angeklagten als erwiesen angenommen hat. Nur mit den oben wiederegegebenen pauschalen Konstatierungen allein hat es der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht ausreichend entsprochen.Auch ergibt sich aus dem Akt, daß sich unter den weiteren Geldbeträgen, welche B*****-T***** ausgelegt hat und die dem Beschwerdeführer ua als Betrugsschaden angelastet werden, solche befinden, die für verschieden Abendessen, an dessen die Zeugin teilweise selbst (neben dem Angeklagten und Kunden) teilnahm (römisch eins S 121, 123, 125 und 129), ferner für Telefonspesen, die in ihrer Wohnung (weil der Angeklagte von dort telefonierte, römisch eins S 125) und für Büromaterial (römisch eins S 131) aufgelaufen sind. Außerdem hat die Zeugin dem Beschwerdeführer die Auslagen für verschiedene Fahrten ersetzt (römisch eins S 139). Auch in diesen Fällen hätte das Erstgericht näher erläutern müssen, warum es hier einen Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz des Angeklagten als erwiesen angenommen hat. Nur mit den oben wiederegegebenen pauschalen Konstatierungen allein hat es der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht ausreichend entsprochen.
Auch der weitere Schuldspruch zu Punkt I 2.) (Betrugsversuch zum Nachteil des Johann S*****) entbehrt einer zureichenden Begründung.Auch der weitere Schuldspruch zu Punkt römisch eins 2.) (Betrugsversuch zum Nachteil des Johann S*****) entbehrt einer zureichenden Begründung.
Dieser Zeuge sagte vor dem Untersuchungsrichter (I ON 35) aus, daß er dem Angeklagten für einen tatsächlich erworbenen Geschäftsanteil einen Betrag von insgesamt 27.000 S bezahlt hat; auch gab er an, daß er vom Beschwerdeführer nicht geschädigt worden sei (I S 290). Es ergibt sich aus dieser Aussage nicht, daß der Angeklagte weitere Geldbeträge herauslocken wollte. Damit fehlt aber für die diesen Teil des Schuldspruches tragenden, auf die Angaben des Johann S***** gestützten Feststellungen in Wahrheit jede Begründung.Dieser Zeuge sagte vor dem Untersuchungsrichter (römisch eins ON 35) aus, daß er dem Angeklagten für einen tatsächlich erworbenen Geschäftsanteil einen Betrag von insgesamt 27.000 S bezahlt hat; auch gab er an, daß er vom Beschwerdeführer nicht geschädigt worden sei (römisch eins S 290). Es ergibt sich aus dieser Aussage nicht, daß der Angeklagte weitere Geldbeträge herauslocken wollte. Damit fehlt aber für die diesen Teil des Schuldspruches tragenden, auf die Angaben des Johann S***** gestützten Feststellungen in Wahrheit jede Begründung.
Diese - vom Angeklagten zu Recht gerügten - Mängel bewirken die Urteilsnichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO.Diese - vom Angeklagten zu Recht gerügten - Mängel bewirken die Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 e StPO) das angefochtene Urteil aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens - gemäß dem Artikel XX Abs. 4 StRÄG 1987 vor dem Einzelrichter - anzuordnen. Auf das übrige Beschwerdevorbringen brauchte demgemäß nicht mehr eingegangen zu werden.Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, e StPO) das angefochtene Urteil aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens - gemäß dem Artikel römisch zwanzig Absatz 4, StRÄG 1987 vor dem Einzelrichter - anzuordnen. Auf das übrige Beschwerdevorbringen brauchte demgemäß nicht mehr eingegangen zu werden.