Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Das Vorbringen, in der Beschwerde zitierte Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite seien "undeutlich und unvollständig, weil sie wesentliche Beweisergebnisse und Aktenteile mit Stillschweigen übergehen und deshalb eine abschließende rechtliche Beurteilung - auch der subjektiven Tatseite - noch nicht möglich" sei, verkennt, dass Undeutlichkeit einer Urteilsbegründung nur dann vorliegt, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 42). Ein solcher Begründungsmangel wird der Sache nach jedoch gar nicht behauptet.Das Vorbringen, in der Beschwerde zitierte Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite seien "undeutlich und unvollständig, weil sie wesentliche Beweisergebnisse und Aktenteile mit Stillschweigen übergehen und deshalb eine abschließende rechtliche Beurteilung - auch der subjektiven Tatseite - noch nicht möglich" sei, verkennt, dass Undeutlichkeit einer Urteilsbegründung nur dann vorliegt, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 42). Ein solcher Begründungsmangel wird der Sache nach jedoch gar nicht behauptet.
Die eingewendete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 57, 61, 63) liegt ebenfalls nicht vor. Davon, dass das Erstgericht die objektiv unrichtigen Umsatzsteuer-Jahreserklärungen des Unternehmens für 1997 und 1998 und die ebenso unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahr 1999 mit Stillschweigen übergangen habe, kann entgegen der Beschwerde keine Rede sein (US 6, 8). Das Schöffengericht gelangte auf Grund der im Urteil zureichend erörterten Verfahrensergebnisse zur Überzeugung, es lasse sich nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der gesondert wegen zahlreicher Betrugshandlungen - bei denen fingierte Bescheide des Hauptzollamtes Wien Verwendung fanden und die in Rede stehenden Abgabenverkürzungen begründen - bereits verurteilte Angeklagte auch in Ansehung der steuerlichen Auswirkungen seines auf persönliche Bereicherung ausgerichteten Betrugsverhaltens vorsätzlich gehandelt hat (US 7 f). Die an den Urteilsannahmen zur Willensbildung des Angeklagten unter dem Prätext einer Unvollständigkeit geübte Kritik stellt inhaltlich nur einen nach der Prozessordnung zur Anfechtung von kollegialgerichtlichen Urteilen nicht vorgesehenen Angriff auf die Beweiswürdigung dar.Die eingewendete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 57, 61, 63) liegt ebenfalls nicht vor. Davon, dass das Erstgericht die objektiv unrichtigen Umsatzsteuer-Jahreserklärungen des Unternehmens für 1997 und 1998 und die ebenso unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahr 1999 mit Stillschweigen übergangen habe, kann entgegen der Beschwerde keine Rede sein (US 6, 8). Das Schöffengericht gelangte auf Grund der im Urteil zureichend erörterten Verfahrensergebnisse zur Überzeugung, es lasse sich nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der gesondert wegen zahlreicher Betrugshandlungen - bei denen fingierte Bescheide des Hauptzollamtes Wien Verwendung fanden und die in Rede stehenden Abgabenverkürzungen begründen - bereits verurteilte Angeklagte auch in Ansehung der steuerlichen Auswirkungen seines auf persönliche Bereicherung ausgerichteten Betrugsverhaltens vorsätzlich gehandelt hat (US 7 f). Die an den Urteilsannahmen zur Willensbildung des Angeklagten unter dem Prätext einer Unvollständigkeit geübte Kritik stellt inhaltlich nur einen nach der Prozessordnung zur Anfechtung von kollegialgerichtlichen Urteilen nicht vorgesehenen Angriff auf die Beweiswürdigung dar.
Dies gilt auch für in der Beschwerde gezogene Schlüsse aus der Vorgangsweise, den Betrug unter Benützung von (vorgeblich an das Hauptzollamt Wien gerichteten) Sammelüberweisungen zu begehen, in welche die fingierten Zollamtsbescheide abgabenschädlich einflossen (US 5 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - zu verwerfen.