Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des Antrages auf Beischaffung des Aktes "Kurt G*****/Barbul C*****" des Bezirksgerichts Frankenmarkt zum Beweis dafür, dass der Angeklagte "gerade bei dem Fahrzeug von Barbul C***** weder Kenntnis hatte von einer Tachomanipulation, noch dass er diese selbst durchgeführt hat". Zutreffend hat das Erstgericht von der beantragten Beweisaufnahme mit der Begründung Abstand genommen, dass dieser Akt kein verfahrensgegenständliches Faktum betraf. Die umfänglichen Ausführungen zum Beweisziel in der Rechtsmittelschrift sind prozessual verspätet.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des Antrages auf Beischaffung des Aktes "Kurt G*****/Barbul C*****" des Bezirksgerichts Frankenmarkt zum Beweis dafür, dass der Angeklagte "gerade bei dem Fahrzeug von Barbul C***** weder Kenntnis hatte von einer Tachomanipulation, noch dass er diese selbst durchgeführt hat". Zutreffend hat das Erstgericht von der beantragten Beweisaufnahme mit der Begründung Abstand genommen, dass dieser Akt kein verfahrensgegenständliches Faktum betraf. Die umfänglichen Ausführungen zum Beweisziel in der Rechtsmittelschrift sind prozessual verspätet.
Sowohl die Mängel- als auch die Tatsachenrüge kritisieren die Annahme des Beginnes der betrügerischen Zusammenarbeit des Angeklagten mit dem abgesondert verfolgten (und verurteilten) Johann W*****, insbesondere die unterbliebene Erörterung dessen Aussage ON 43, das gemeinsame Wirken hätte erst 1998 begonnen, sodass der Schuldspruch zu den davorliegenden Fakten ungerechtfertigt sei.
Der Beschwerde aus Z 5 ist zu entgegnen, dass Johann W***** sich auf einen konkreten Beginn der kriminellen Handlungen nicht festgelegt hat ("ungefähr"), das Erstgericht daher nicht verhalten war, sich näher mit dieser Angabe zu befassen. Im Übrigen hat es zur Frage des Tatzeitraumbeginnes eingehend Stellung genommen (US 11), sodass diese Feststellung mit keinem formalen Mangel behaftet ist. Auch aus Z 5a zeigen dieses Vorbringen sowie die Behauptung einzelner Regresse, verbunden mit dem Hinweis auf die angeblich teilweise mangelnde Wahrheitsliebe des Johann W***** keine erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf.Der Beschwerde aus Ziffer 5, ist zu entgegnen, dass Johann W***** sich auf einen konkreten Beginn der kriminellen Handlungen nicht festgelegt hat ("ungefähr"), das Erstgericht daher nicht verhalten war, sich näher mit dieser Angabe zu befassen. Im Übrigen hat es zur Frage des Tatzeitraumbeginnes eingehend Stellung genommen (US 11), sodass diese Feststellung mit keinem formalen Mangel behaftet ist. Auch aus Ziffer 5 a, zeigen dieses Vorbringen sowie die Behauptung einzelner Regresse, verbunden mit dem Hinweis auf die angeblich teilweise mangelnde Wahrheitsliebe des Johann W***** keine erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf.
Soweit die Mängelrüge die jeweils festgestellte Schadenshöhe als mangelhaft begründet kritisiert, ist sie auf das (einverständlich verlesene) Sachverständigengutachten zu verweisen, welchem - als schlüssig angesehen, eine Erörterung wurde auch nicht beantragt - die Tatrichter gefolgt sind. Einer solchen Schadensfeststellung haftet fallbezogen kein Begründungsmangel an. Dass dies für den Angeklagten nicht vorhersehbar gewesen wäre und er deshalb keine weiteren Beweisanträge gestellt hätte, ist unbeachtlich.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bezweifelt einmal mehr die Höhe des festgestellten Schadens und orientiert sich mit diesem Vorbringen nicht am Urteilssubstrat.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bezweifelt einmal mehr die Höhe des festgestellten Schadens und orientiert sich mit diesem Vorbringen nicht am Urteilssubstrat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.