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Entscheidung 13 Os 126/04×

Entscheidung 13 Os 126/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os126/04

Entscheidungsdatum

03.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 19. August 2004, GZ 7 Hv 57/04a-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Kurt G***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - zusammengefasst - zwischen April 1996 und Oktober 2000 in Vöcklamarkt und andern Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in insgesamt 21 Fällen Personen durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung gefälschter Beweismittel, nämlich manipulierter Tachografenstände und teilweise gefälschter Servicehefte, sohin teilweise unter Verwendung gefälschter Urkunden zum Ankauf von PKW zu überhöhten Preisen, sohin zu Handlungen verleitet, die die Genannten in ihrem Vermögen in einem 40.000 Euro übersteigenden Betrag schädigten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des Antrages auf Beischaffung des Aktes "Kurt G*****/Barbul C*****" des Bezirksgerichts Frankenmarkt zum Beweis dafür, dass der Angeklagte "gerade bei dem Fahrzeug von Barbul C***** weder Kenntnis hatte von einer Tachomanipulation, noch dass er diese selbst durchgeführt hat". Zutreffend hat das Erstgericht von der beantragten Beweisaufnahme mit der Begründung Abstand genommen, dass dieser Akt kein verfahrensgegenständliches Faktum betraf. Die umfänglichen Ausführungen zum Beweisziel in der Rechtsmittelschrift sind prozessual verspätet.

Sowohl die Mängel- als auch die Tatsachenrüge kritisieren die Annahme des Beginnes der betrügerischen Zusammenarbeit des Angeklagten mit dem abgesondert verfolgten (und verurteilten) Johann W*****, insbesondere die unterbliebene Erörterung dessen Aussage ON 43, das gemeinsame Wirken hätte erst 1998 begonnen, sodass der Schuldspruch zu den davorliegenden Fakten ungerechtfertigt sei.

Der Beschwerde aus Ziffer 5, ist zu entgegnen, dass Johann W***** sich auf einen konkreten Beginn der kriminellen Handlungen nicht festgelegt hat ("ungefähr"), das Erstgericht daher nicht verhalten war, sich näher mit dieser Angabe zu befassen. Im Übrigen hat es zur Frage des Tatzeitraumbeginnes eingehend Stellung genommen (US 11), sodass diese Feststellung mit keinem formalen Mangel behaftet ist. Auch aus Ziffer 5 a, zeigen dieses Vorbringen sowie die Behauptung einzelner Regresse, verbunden mit dem Hinweis auf die angeblich teilweise mangelnde Wahrheitsliebe des Johann W***** keine erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf.

Soweit die Mängelrüge die jeweils festgestellte Schadenshöhe als mangelhaft begründet kritisiert, ist sie auf das (einverständlich verlesene) Sachverständigengutachten zu verweisen, welchem - als schlüssig angesehen, eine Erörterung wurde auch nicht beantragt - die Tatrichter gefolgt sind. Einer solchen Schadensfeststellung haftet fallbezogen kein Begründungsmangel an. Dass dies für den Angeklagten nicht vorhersehbar gewesen wäre und er deshalb keine weiteren Beweisanträge gestellt hätte, ist unbeachtlich.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bezweifelt einmal mehr die Höhe des festgestellten Schadens und orientiert sich mit diesem Vorbringen nicht am Urteilssubstrat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E75190 13Os126.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00126.04.1103.000

Dokumentnummer

JJT_20041103_OGH0002_0130OS00126_0400000_000