Dagegen richtet sich die auf Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen Werner G***** zum Beweis dafür, dass sich die Angeklagte in Bezug auf Kauf und Verkauf der in der Anklageschrift angeführten Produkte erkundigt und er ihr erklärt hätte, es handle sich um EU-Handelsware und weder Kauf noch Verkauf dieser Produkte als Nassware seien strafbar. Dass der beantragte Zeuge G***** der Angeklagten erklärt habe, es handle sich bei den zu I. genannten Pilzen um „EU-Handelsware und weder Kauf noch Verkauf dieser Produkte als Nassware seien strafbar" (S 395), haben die Tatrichter ohnehin als erwiesen angenommen, weshalb sich die Abhörung als überflüssig erweist (Z 4). Zwar beurteilte das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung das unter Hinweis auf ein derartiges Gespräch von der Angeklagten vorgebrachte fehlende Unrechtsbewusstsein als „Schutzbehauptung". Mit dem Wort „diesbezüglich" wurde in US 7 jedoch deutlich genug nur der Inhalt dieses Vorbringens, nicht die Tatsache des Gesprächs mit dem Zeugen G***** angesprochen.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen Werner G***** zum Beweis dafür, dass sich die Angeklagte in Bezug auf Kauf und Verkauf der in der Anklageschrift angeführten Produkte erkundigt und er ihr erklärt hätte, es handle sich um EU-Handelsware und weder Kauf noch Verkauf dieser Produkte als Nassware seien strafbar. Dass der beantragte Zeuge G***** der Angeklagten erklärt habe, es handle sich bei den zu römisch eins. genannten Pilzen um „EU-Handelsware und weder Kauf noch Verkauf dieser Produkte als Nassware seien strafbar" (S 395), haben die Tatrichter ohnehin als erwiesen angenommen, weshalb sich die Abhörung als überflüssig erweist (Ziffer 4,). Zwar beurteilte das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung das unter Hinweis auf ein derartiges Gespräch von der Angeklagten vorgebrachte fehlende Unrechtsbewusstsein als „Schutzbehauptung". Mit dem Wort „diesbezüglich" wurde in US 7 jedoch deutlich genug nur der Inhalt dieses Vorbringens, nicht die Tatsache des Gesprächs mit dem Zeugen G***** angesprochen.
Der Frage, ob Hannes L***** Eigentümer des Hauses ***** sei, kommt (wie die Beschwerde einräumt) ebensowenig eine entscheidende Bedeutung (Z 5) zu, wie jener, ob die der Angeklagten angelastete Tätigkeit als Fortführung der illegalen Geschäfte des Hannes L***** anzusehen sei.Der Frage, ob Hannes L***** Eigentümer des Hauses ***** sei, kommt (wie die Beschwerde einräumt) ebensowenig eine entscheidende Bedeutung (Ziffer 5,) zu, wie jener, ob die der Angeklagten angelastete Tätigkeit als Fortführung der illegalen Geschäfte des Hannes L***** anzusehen sei.
Aus Z 5 vierter Fall wird moniert, dass das Erstgericht zwischen „Nassware" (frische Ernteprodukte) einerseits und Trockenprodukten andererseits nicht unterscheide, wiewohl Wirkung und Reinheitsgehalt diesbezüglich unterschiedlich seien.Aus Ziffer 5, vierter Fall wird moniert, dass das Erstgericht zwischen „Nassware" (frische Ernteprodukte) einerseits und Trockenprodukten andererseits nicht unterscheide, wiewohl Wirkung und Reinheitsgehalt diesbezüglich unterschiedlich seien.
Abgesehen davon, dass das Erstgericht vom Vertrieb von „Nassware" ausgeht, kommt es nicht auf das Bruttogewicht der Ware, sondern auf die absolute (nicht prozentuelle) Menge des Inhaltsstoffes an. Konkrete Mängel der Begründung deren Feststellung werden nicht geltend gemacht.
Soweit die Beschwerde aus Z 5 zweiter Fall behauptet, das Erstgericht habe stillschweigend übergangen, dass die Angeklagte nicht nur Pilze verkauft hätte, diese wären nur ein kleiner Bestandteil des vielseitigen Angebotes der Angeklagten gewesen, sie hätte sich daher nicht allein durch den Pilzverkauf eine Einnahmequelle erschlossen, übergeht sie einerseits die Konstatierungen US 5 und übersieht, dass es zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht erforderlich ist, dass der gesamte für die Lebensführung erforderliche Bedarf durch die fortlaufende Einnahme aus dem strafbaren Verhalten gedeckt wird. Soweit die Mängelrüge in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinweist, die Angeklagte sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Pilzen um EU-Handelsware handelte und ihre Verkaufstätigkeit nicht strafbar sei, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung (auch die noch nicht angerechnete Vorhaft [S 119]) und die Beschwerde der Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Soweit die Beschwerde aus Ziffer 5, zweiter Fall behauptet, das Erstgericht habe stillschweigend übergangen, dass die Angeklagte nicht nur Pilze verkauft hätte, diese wären nur ein kleiner Bestandteil des vielseitigen Angebotes der Angeklagten gewesen, sie hätte sich daher nicht allein durch den Pilzverkauf eine Einnahmequelle erschlossen, übergeht sie einerseits die Konstatierungen US 5 und übersieht, dass es zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht erforderlich ist, dass der gesamte für die Lebensführung erforderliche Bedarf durch die fortlaufende Einnahme aus dem strafbaren Verhalten gedeckt wird. Soweit die Mängelrüge in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinweist, die Angeklagte sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Pilzen um EU-Handelsware handelte und ihre Verkaufstätigkeit nicht strafbar sei, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung (auch die noch nicht angerechnete Vorhaft [S 119]) und die Beschwerde der Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.