Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich S***** geht fehl. Mit dem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung basiere nicht auf hinreichenden Beweisergebnissen (der Sache nach wohl Z 5 vierter Fall), und dem Hinweis auf die wechselnde Verantwortung des Mitangeklagten Ing. La***** (der Sache nach wohl Z 5 zweiter Fall) ist die Beschwerde auf die alle Beweisergebnisse eingehend erörternde und die diesbezüglichen Erwägungen logisch wie empirisch einwandfrei darlegende Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 33 bis 64) zu verweisen.Die dagegen aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich S***** geht fehl. Mit dem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung basiere nicht auf hinreichenden Beweisergebnissen (der Sache nach wohl Ziffer 5, vierter Fall), und dem Hinweis auf die wechselnde Verantwortung des Mitangeklagten Ing. La***** (der Sache nach wohl Ziffer 5, zweiter Fall) ist die Beschwerde auf die alle Beweisergebnisse eingehend erörternde und die diesbezüglichen Erwägungen logisch wie empirisch einwandfrei darlegende Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 33 bis 64) zu verweisen.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist allein der Umstand, dass Ing. La***** seine Verantwortungslinie im Laufe des Verfahrens geändert hat, nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Aus welchem Grund der - im Übrigen ohne den gebotenen Aktenbezug vorgetragene - Einwand, den beiden Mitangeklagten lägen in einem anderen Strafverfahren „ähnliche strafbare Handlungen" zur Last, die Verurteilung des Beschwerdeführers als erheblich bedenklich erscheinen lassen soll, vermag die Rüge nicht darzulegen. Soweit die Beschwerde unter isoliertem Herausgreifen einzelner Passagen der Aussage des Zeugen Christian Sch***** (S 217 bis 235/XIV) die Feststellung angreift, der Beschwerdeführer sei faktischer Geschäftsführer der L***** GmbH gewesen (US 10 f, 30 f), unterlässt sie die gebotene Betrachtung der herangezogenen Zeugenaussage in ihrem inneren Sinnzusammenhang. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 216) gab der Zeuge Sch***** nämlich an, über die Interna der Geschäftsleitung nicht informiert zu sein (S 223/XIV), womit seine Depositionen zu den von ihm wahrgenommenen Aktivitäten der Angeklagten keine Rückschlüsse auf den (hier relevanten) Kompetenzbereich des Beschwerdeführers zulassen und solcherart auch nicht geeignet sind, die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen in Zweifel zu setzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.