Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 126/16b×

Entscheidung 13 Os 126/16b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os126/16b

Entscheidungsdatum

25.01.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Angello V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 128 Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. September 2016, GZ 125 Hv 85/16k-153, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch sowie im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Angello V***** des Verbrechens des gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 128 Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, StGB (römisch eins) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 12, dritter Fall, 241e Absatz eins, StGB (römisch zwei) und nach Paragraphen 12, dritter Fall, 241e Absatz 3, StGB (römisch drei) sowie der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 12, dritter Fall, 229 Absatz eins, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.

Danach hat er vom Juli 2014 bis zum Februar 2016 in W***** und N***** dadurch, dass er Unterkünfte zur Verfügung stellte, bei der Anschaffung von Einbruchswerkzeug mitwirkte sowie Hinweise zu geeigneten Tatorten und zu potentiellen Abnehmern gab, vorsätzlich zur Ausführung strafbarer Handlungen anderer beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), nämlich

(römisch eins) gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu von anderen Mitgliedern dieser Vereinigung großteils durch Einbruch in Wohnstätten begangenen Diebstählen, wobei der Wert der weggenommenen Sachen 300.000 Euro überstieg,

(römisch zwei) dazu, dass sich andere unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, verschafften,

(römisch drei) dazu, dass andere unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, vernichteten, beschädigten oder unterdrückten sowie

(römisch vier) dazu, dass andere Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, vernichteten, beschädigten oder unterdrückten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zeigt zutreffend auf, dass das Erstgericht hinsichtlich der hier unter römisch eins zusammengefassten Taten keine Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz traf, womit die Urteilskonstatierungen schon die Subsumtion nach dem Grundtatbestand des Diebstahls (Paragraph 127, StGB) nicht tragen.

Nach den Konstatierungen der Tatrichter handelte der Beschwerdeführer als Beitragstäter im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB (US 44). Auch als solcher verwirklicht er gegebenenfalls den jeweils in Rede stehenden Tatbestand originär, womit er auch die subjektiven Tatbestandselemente selbst erfüllen muss (Fabrizy in WK² StGB Paragraph 12, Rz 40).

Aufgrund des dargelegten Rechtsfehlers war die angefochtene Entscheidung in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde im Schuldspruch schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO).

Dabei machte der Oberste Gerichtshof von der Möglichkeit einer Teilaufhebung (Paragraph 289, StPO) nicht Gebrauch, weil die übrigen strafbaren Handlungen nach den Urteilsfeststellungen stets in Tateinheit mit den Diebstählen begangen worden sind. Solcherart wird dem Erstgericht die Möglichkeit belassen, die von der Anklage umfassten Tatkomplexe auch im zweiten Rechtsgang in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.

Hinzugefügt sei, dass der von der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfehler auch den Schuldspruch wegen Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB (hier unter römisch zwei zusammengefasst) betrifft, weil auch dieser Tatbestand – hier hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht getroffene – Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz verlangt.

Die Aufhebung des Schuldspruchs hatte jene des Strafausspruchs zur Folge, worauf der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen war.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E117297

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00126.16B.0125.000

Im RIS seit

11.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2017

Dokumentnummer

JJT_20170125_OGH0002_0130OS00126_16B0000_000