Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Angello V***** des Verbrechens des gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster Fall und Abs 3 StGB (I) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 12 dritter Fall, 241e Abs 1 StGB (II) und nach §§ 12 dritter Fall, 241e Abs 3 StGB (III) sowie der Urkundenunterdrückung nach §§ 12 dritter Fall, 229 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Angello V***** des Verbrechens des gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 128 Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, StGB (römisch eins) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 12, dritter Fall, 241e Absatz eins, StGB (römisch zwei) und nach Paragraphen 12, dritter Fall, 241e Absatz 3, StGB (römisch drei) sowie der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 12, dritter Fall, 229 Absatz eins, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.
Danach hat er vom Juli 2014 bis zum Februar 2016 in W***** und N***** dadurch, dass er Unterkünfte zur Verfügung stellte, bei der Anschaffung von Einbruchswerkzeug mitwirkte sowie Hinweise zu geeigneten Tatorten und zu potentiellen Abnehmern gab, vorsätzlich zur Ausführung strafbarer Handlungen anderer beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), nämlichDanach hat er vom Juli 2014 bis zum Februar 2016 in W***** und N***** dadurch, dass er Unterkünfte zur Verfügung stellte, bei der Anschaffung von Einbruchswerkzeug mitwirkte sowie Hinweise zu geeigneten Tatorten und zu potentiellen Abnehmern gab, vorsätzlich zur Ausführung strafbarer Handlungen anderer beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), nämlich
(I) gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu von anderen Mitgliedern dieser Vereinigung großteils durch Einbruch in Wohnstätten begangenen Diebstählen, wobei der Wert der weggenommenen Sachen 300.000 Euro überstieg,(römisch eins) gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu von anderen Mitgliedern dieser Vereinigung großteils durch Einbruch in Wohnstätten begangenen Diebstählen, wobei der Wert der weggenommenen Sachen 300.000 Euro überstieg,
(II) dazu, dass sich andere unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, verschafften,(römisch zwei) dazu, dass sich andere unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, verschafften,
(III) dazu, dass andere unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, vernichteten, beschädigten oder unterdrückten sowie(römisch drei) dazu, dass andere unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, vernichteten, beschädigten oder unterdrückten sowie
(IV) dazu, dass andere Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, vernichteten, beschädigten oder unterdrückten.(römisch vier) dazu, dass andere Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, vernichteten, beschädigten oder unterdrückten.