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Entscheidung 13 Os 126/25s×

Entscheidung 13 Os 126/25s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os126/25s

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger in der Maßnahmenvollzugssache des * K*, AZ 189 BE 40/25x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 29. September 2025, AZ 17 Bs 241/25b, (ON 11.2 der BE-Akten) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]                  Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. September 2025 (ON 7), mit dem sein Antrag auf bedingte Entlassung zurückgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).

Textnummer

E146400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00126.25S.0107.000

Im RIS seit

21.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20260107_OGH0002_0130OS00126_25S0000_000