Gründe:
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichts Korneuburg vom 23.September 1980, GZ. 12 c E Vr 472/80-60, wurde der am 11.April 1954Mit dem rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichts Korneuburg vom 23.September 1980, GZ. 12 c E römisch fünf r 472/80-60, wurde der am 11.April 1954
geborene Hilfsarbeiter Franz A der Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4geborene Hilfsarbeiter Franz A der Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4
StGB. und des Betrugs nach § 146 StGB. schuldig erkannt und hiefür gemäß § 128 Abs 1 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. und unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB.StGB. und des Betrugs nach Paragraph 146, StGB. schuldig erkannt und hiefür gemäß Paragraph 128, Absatz eins, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB. und unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB.
auf die Urteile des Amtsgerichts Memmingen vom 12.Dezember 1979, AZ. 4 Js 4556/79, sowie des Amtsgerichts Augsburg vom 14.Februar 1980, AZ. 1 Js 3/80, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z. 1 StGB. wurde die Vorhaft vom 14.Februar 1980, 14,30 Uhr, bis zum 28.März 1980, 0,00 Uhr, und vom 27.Mai 1980, 14,30 Uhr, bis zum 23.September 1980, 16,00 Uhr, auf diese Freiheitsstrafe angerechnet.auf die Urteile des Amtsgerichts Memmingen vom 12.Dezember 1979, AZ. 4 Js 4556/79, sowie des Amtsgerichts Augsburg vom 14.Februar 1980, AZ. 1 Js 3/80, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. wurde die Vorhaft vom 14.Februar 1980, 14,30 Uhr, bis zum 28.März 1980, 0,00 Uhr, und vom 27.Mai 1980, 14,30 Uhr, bis zum 23.September 1980, 16,00 Uhr, auf diese Freiheitsstrafe angerechnet.