Abgesehen davon, daß es sich um einen undurchführbaren Beweis handelt, weil die Identität der Vertrauensperson seitens der Verwaltungsbehörde nicht eröffnet wird (S. 210) und die Parteien des Strafverfahrens kein subjektives öffentliches Recht auf die Preisgabe haben (Mayerhofer-Rieder2 § 151 StPO ENr. 14, 17 a, 32; vgl. EvBl. 1986 Nr. 174), wobei der Angeklagte in erster Instanz die Ausmittlung (siehe S. 538) dieser Person gar nicht beantragt hat, betrifft das Beweisthema keine entscheidende Tatsache. Ist es doch ohne Belang, ob der Angeklagte über Essigsäurefässer gesprochen hat, während er einen Nylonsack mit Heroinpulver übergab. Die wirkliche Beschaffenheit wußte der Angeklagte, was die Tatrichter nach umfassenden Beweisverfahren und in Abwägung aller Beweisergebnisse (S. 515-524) einwandfrei begründet haben.Abgesehen davon, daß es sich um einen undurchführbaren Beweis handelt, weil die Identität der Vertrauensperson seitens der Verwaltungsbehörde nicht eröffnet wird (S. 210) und die Parteien des Strafverfahrens kein subjektives öffentliches Recht auf die Preisgabe haben (Mayerhofer-Rieder2 Paragraph 151, StPO ENr. 14, 17 a, 32; vergleiche EvBl. 1986 Nr. 174), wobei der Angeklagte in erster Instanz die Ausmittlung (siehe S. 538) dieser Person gar nicht beantragt hat, betrifft das Beweisthema keine entscheidende Tatsache. Ist es doch ohne Belang, ob der Angeklagte über Essigsäurefässer gesprochen hat, während er einen Nylonsack mit Heroinpulver übergab. Die wirkliche Beschaffenheit wußte der Angeklagte, was die Tatrichter nach umfassenden Beweisverfahren und in Abwägung aller Beweisergebnisse (S. 515-524) einwandfrei begründet haben.
Die mangels Relevierung irgendeiner entscheidenden Tatsache nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war schon in nichtöffentlicher Beratung nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO zurückzuweisen.Die mangels Relevierung irgendeiner entscheidenden Tatsache nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war schon in nichtöffentlicher Beratung nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufungen an das Oberlandesgericht Graz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung dieses Rechtsmittels (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, EvBl. 1981 Nr. 46, JBl. 1985 S. 565, RiZ. 1987 Nr. 48 u.v.a.).Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufungen an das Oberlandesgericht Graz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung dieses Rechtsmittels (Paragraph 296, StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, EvBl. 1981 Nr. 46, JBl. 1985 S. 565, RiZ. 1987 Nr. 48 u.v.a.).