Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.Oktober 1965 geborene Schriftsetzer Peter Kurt Harald K*** des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 (zweiter Fall) SGG im Deliktsstadium des Versuchs nach dem § 15 StGB (I) sowie der Vergehen nach dem § 16 Abs. 1 (vierter und fünfter Fall) SGG (II) und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach den §§ 12 (zweiter Fall), 288 Abs. 1 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.Oktober 1965 geborene Schriftsetzer Peter Kurt Harald K*** des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, (zweiter Fall) SGG im Deliktsstadium des Versuchs nach dem Paragraph 15, StGB (römisch eins) sowie der Vergehen nach dem Paragraph 16, Absatz eins, (vierter und fünfter Fall) SGG (römisch zwei) und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach den Paragraphen 12, (zweiter Fall), 288 Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er
(zu I) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Kokain in einer großen Menge nach Österreich einzuführen versucht, indem er sich im Februar 1988 in Santo Domingo (Dominikanische Republik) mit dem gesondert verfolgten Matthias G*** zum gemeinsamen Kokainschmuggel derart verabredete, daß er dem Matthias G*** so viel Kokain wie möglich in Mengen von ca. 5 Gramm im Postweg in Briefen nach Zell am Moos übersende, wo Matthias G*** das Suchtgift für ihn aufbewahren sollte, um den 25. Juni 1988 in einem Land in Südamerika, vermutlich Ecuador, zwei Briefe mit einer Kokainzubereitung von je 5,5 Gramm (entspricht 9,54 Gramm Kokainbase) aufgab, die sodann am 4.Juli 1988 in Zell am Moos einlangten, und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwei weitere am 14.Juli 1988 in Zell am Moos einlangende Briefe von denen einer 5,5 Gramm Kokainzubereitung (4,77 Gramm Kokainbase) enthielt, aufgab, wobei die Tat nur zufolge des Umstandes, daß die ersten zwei Briefe von der Mutter des Matthias G*** abgefangen und weggeworfen wurden und Matthias G*** im zweiten Fall bei Abholung der 4,77 Gramm Kokainbase durch die Gendarmerie betreten und das Suchtgift sichergestellt wurde und weitere Briefe schließlich nicht mehr nach Österreich gelangten, beim Versuch geblieben ist;(zu römisch eins) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Kokain in einer großen Menge nach Österreich einzuführen versucht, indem er sich im Februar 1988 in Santo Domingo (Dominikanische Republik) mit dem gesondert verfolgten Matthias G*** zum gemeinsamen Kokainschmuggel derart verabredete, daß er dem Matthias G*** so viel Kokain wie möglich in Mengen von ca. 5 Gramm im Postweg in Briefen nach Zell am Moos übersende, wo Matthias G*** das Suchtgift für ihn aufbewahren sollte, um den 25. Juni 1988 in einem Land in Südamerika, vermutlich Ecuador, zwei Briefe mit einer Kokainzubereitung von je 5,5 Gramm (entspricht 9,54 Gramm Kokainbase) aufgab, die sodann am 4.Juli 1988 in Zell am Moos einlangten, und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwei weitere am 14.Juli 1988 in Zell am Moos einlangende Briefe von denen einer 5,5 Gramm Kokainzubereitung (4,77 Gramm Kokainbase) enthielt, aufgab, wobei die Tat nur zufolge des Umstandes, daß die ersten zwei Briefe von der Mutter des Matthias G*** abgefangen und weggeworfen wurden und Matthias G*** im zweiten Fall bei Abholung der 4,77 Gramm Kokainbase durch die Gendarmerie betreten und das Suchtgift sichergestellt wurde und weitere Briefe schließlich nicht mehr nach Österreich gelangten, beim Versuch geblieben ist;
(zu II) gemeinsam mit Matthias G*** in der Zeit vom 1. Februar 1988 bis 5.März 1988 in Santo Domingo insgesamt ca. 5 bis 10 Gramm Kokain zum Eigengebrauch erworben und besessen;(zu römisch zwei) gemeinsam mit Matthias G*** in der Zeit vom 1. Februar 1988 bis 5.März 1988 in Santo Domingo insgesamt ca. 5 bis 10 Gramm Kokain zum Eigengebrauch erworben und besessen;
(zu III) etwa Ende Februar 1989 und am 2.März 1989 vermutlich in Salzburg und Zell am Moos Matthias G*** durch die wiederholte Aufforderung, dieser solle ihn nicht als Absender des Kokains nennen, bestimmt, in der Strafsache gegen Peter Kurt Harald K*** (12 Vr 961/88) bei seiner Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, insbesondere sinngemäß zu behaupten, daß Peter K*** nicht der Absender von Briefen mit Kokaininhalt aus dem Ausland nach Österreich sei und sämtliche in diesem Zusammenhang früher gemachten, den K*** belastenden Angaben, wie Auslandstelefonate und dergleichen als unwahr in Abrede zu stellen. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4, 5, 5 a, 9 lit. a und lit. b, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung. Als Verfahrensmangel im Sinne des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt der Angeklagte die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf(zu römisch drei) etwa Ende Februar 1989 und am 2.März 1989 vermutlich in Salzburg und Zell am Moos Matthias G*** durch die wiederholte Aufforderung, dieser solle ihn nicht als Absender des Kokains nennen, bestimmt, in der Strafsache gegen Peter Kurt Harald K*** (12 römisch fünf r 961/88) bei seiner Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, insbesondere sinngemäß zu behaupten, daß Peter K*** nicht der Absender von Briefen mit Kokaininhalt aus dem Ausland nach Österreich sei und sämtliche in diesem Zusammenhang früher gemachten, den K*** belastenden Angaben, wie Auslandstelefonate und dergleichen als unwahr in Abrede zu stellen. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 5, a, 9 Litera a und Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung. Als Verfahrensmangel im Sinne des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt der Angeklagte die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf
1. Abhörung eines (vorgelegten) Tonbandes bzw. Einsichtnahme in eine angefertigte Transskription der Tonaufzeichnungen (AS 158) zum Beweise dafür, daß er den Zeugen Matthias G*** nicht zur Ablegung einer falschen Beweisaussage vor Gericht veranlaßt und ihn auch nicht unter Druck gesetzt habe; weiters, daß G*** die den Angeklagten "belasteten Angaben damit begründet hat, daß er angenommen habe, daß K*** ohnedies in Südamerika bleiben würde und er (G***) von den Beamten derart unter Druck gesetzt worden sei, sodaß er versucht habe, nachdem man einen Überweisungsbeleg an die Mutter von K*** bei G***
gefunden habe, die Schuld auf K*** abzuschieben, um endlich aus dem Terror der Vernehmung herauszukommen" (S 158), und
2. Einholung eines graphologischen Gutachtens darüber, daß die Handschrift auf den beschlagnahmten Briefsendungen nicht von ihm stamme (S 211).
Durch die Abweisung dieser Beweisanträge wurden indes Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.
Zu 1.: Nach den Urteilsfeststellungen war anläßlich des Telefonates zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen Matthias G***, in welchem ein Treffen für den 2.März 1989 vereinbart wurde, auch darüber gesprochen worden, daß G*** bei seiner Zeugenaussage in der Hauptverhandlung seine den Angeklagten belastenden Angaben (im Vorverfahren) zurücknehmen solle (S 234). Daß es bereits damals zu einer solchen Absprache gekommen war, nahm das Gericht auf Grund der Aussage der Zeugin Gabriele W*** an, wonach der Beschwerdeführer "ihr gegenüber erklärte, sie solle zu diesem Treffen mit G*** deshalb mitfahren, weil dieser seine Meinung wieder ändern werde" (S 240). In diesem Zusammenhang stellte das Gericht ganz allgemein - und ohne ausdrückliche Bezugnahme auf das in Gegenwart der genannten Zeugen im PKW des Angeklagten geführte Gespräch - fest, daß der Beschwerdeführer beim Zeugen G*** den Entschluß zur Ablegung einer falschen Beweisaussage erweckte, indem er mit ihm, wenn auch allenfalls nur in groben Zügen, besprach, die belastenden Angaben zurückzunehmen (S 241). Damit war aber die begehrte Beweisaufnahme von vornherein ungeeignet, das Schöffengericht zu anderen, für den Angeklagten günstigeren Feststellungen zu veranlassen, weil im Antrag nur auf das in Gegenwart der Zeugin W*** im PKW geführte Gespräch abgestellt wird.
Das gilt auch für die weitere Urteilskonstatierung, der Beschwerdeführer habe bei diesem im PKW geführten Gespräch G*** gegenüber erklärt, er habe wegen dieser Aussage mit seinem Anwalt gesprochen, ihm (G***) könne "nichts passieren" und habe insoweit bei diesem soweit den Entschluß zur Ablegung einer falschen Zeugenaussage erweckt, daß dieser dann tatsächlich bei der Hauptverhandlung am 3.März 1989 falsch aussagte (S 235). Diese Urteilsannahme zu widerlegen, war der Beweisantrag deshalb nicht geeignet, weil nicht das ganze Gespräch auf Tonband aufgenommen wurde (vgl. S 221) und daher der Umstand, daß der Aufzeichnung eine Passage des strittigen Inhaltes nicht (oder nicht verständlich) zu entnehmen wäre, nicht für die Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten spricht, zumal die Zeugin Gabriele W*** - die erklärte, sie könne die unverständlichen Stellen "aus dem Gedächtnis ersetzen", vgl. S 221 - gerade dazu über ausdrückliches Befragen nichts Konkretes angeben konnte (vgl. S 218 f).Das gilt auch für die weitere Urteilskonstatierung, der Beschwerdeführer habe bei diesem im PKW geführten Gespräch G*** gegenüber erklärt, er habe wegen dieser Aussage mit seinem Anwalt gesprochen, ihm (G***) könne "nichts passieren" und habe insoweit bei diesem soweit den Entschluß zur Ablegung einer falschen Zeugenaussage erweckt, daß dieser dann tatsächlich bei der Hauptverhandlung am 3.März 1989 falsch aussagte (S 235). Diese Urteilsannahme zu widerlegen, war der Beweisantrag deshalb nicht geeignet, weil nicht das ganze Gespräch auf Tonband aufgenommen wurde vergleiche S 221) und daher der Umstand, daß der Aufzeichnung eine Passage des strittigen Inhaltes nicht (oder nicht verständlich) zu entnehmen wäre, nicht für die Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten spricht, zumal die Zeugin Gabriele W*** - die erklärte, sie könne die unverständlichen Stellen "aus dem Gedächtnis ersetzen", vergleiche S 221 - gerade dazu über ausdrückliches Befragen nichts Konkretes angeben konnte vergleiche S 218 f).
Das zweite, im Beweisantrag angeführte Thema gibt im wesentlichen die Aussage des Zeugen G*** in der Hauptverhandlung am 3.März 1989 wieder, die zur Verurteilung des Zeugen wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht führte (14 E Vr 273/89 des Kreisgerichtes Wels, vgl. ON 23 und Aussage des Zeugen G*** S 191). Wie den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen, ging das Erstgericht davon aus, daß eine solche Darstellung allenfalls auf dem Tonband festgehalten wurde, daß sie aber im Hinblick auf die erwähnte Verurteilung objektiv unrichtig wäre (S 241 unten). Damit nahm das Gericht dieses Beweisthema ohnedies als erwiesen an, sodaß die Unterlassung der Beweisaufnahme Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigen konnte (12 Os 101/85; vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr. 77 zu § 281 Z 4).Das zweite, im Beweisantrag angeführte Thema gibt im wesentlichen die Aussage des Zeugen G*** in der Hauptverhandlung am 3.März 1989 wieder, die zur Verurteilung des Zeugen wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht führte (14 E römisch fünf r 273/89 des Kreisgerichtes Wels, vergleiche ON 23 und Aussage des Zeugen G*** S 191). Wie den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen, ging das Erstgericht davon aus, daß eine solche Darstellung allenfalls auf dem Tonband festgehalten wurde, daß sie aber im Hinblick auf die erwähnte Verurteilung objektiv unrichtig wäre (S 241 unten). Damit nahm das Gericht dieses Beweisthema ohnedies als erwiesen an, sodaß die Unterlassung der Beweisaufnahme Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigen konnte (12 Os 101/85; vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr. 77 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).
Zu 2.: Es konnte aber auch die Einholung des begehrten graphologischen Gutachtens unterbleiben, weil selbst der angestrebte Nachweis einer fremden Handschrift auf den beschlagnahmten Papieren die Annahme einer Versendung der Briefe durch den Angeklagten nicht auszuschließen vermochte und das Schöffengericht eine Sachlage, die dem positiven Ergebnis der begehrten Beweisaufnahme entspräche, ohnedies in den Kreis seiner Überlegungen einbezog (AS 243).