Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25.Jänner 1994, AZ 4 Bl 347/93 (GZ 18 U 147/93-18 des Bezirksgerichtes Klagenfurt), wurde der Berufung des Privatanklägers Albert G***** wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das oben bezeichnete Urteil Folge gegeben und Raimund P***** nach Wiederholung des Beweisverfahrens des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Berufungsgericht traf hiebei größtenteils dieselben Feststellungen wie das Erstgericht; bloß hinsichtlich der Frage der Erlangung der Kenntnis des Angeklagten von der in der Genossenschaft geübten Praxis bezüglich der Talgreste wich es ab. Insoweit stellte es fest, daß der Angeklagte bereits etwa im Jahre 1991 vom Obmann des Vorstandes der Genossenschaft Alois S***** diese Praxis erfahren habe und auch zum Zeitpunkt der Kassaprüfung am 29. März 1993 von Albert G***** und Adolf K***** darauf hingewiesen worden sei. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25.Jänner 1994, AZ 4 Bl 347/93 (GZ 18 U 147/93-18 des Bezirksgerichtes Klagenfurt), wurde der Berufung des Privatanklägers Albert G***** wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das oben bezeichnete Urteil Folge gegeben und Raimund P***** nach Wiederholung des Beweisverfahrens des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Berufungsgericht traf hiebei größtenteils dieselben Feststellungen wie das Erstgericht; bloß hinsichtlich der Frage der Erlangung der Kenntnis des Angeklagten von der in der Genossenschaft geübten Praxis bezüglich der Talgreste wich es ab. Insoweit stellte es fest, daß der Angeklagte bereits etwa im Jahre 1991 vom Obmann des Vorstandes der Genossenschaft Alois S***** diese Praxis erfahren habe und auch zum Zeitpunkt der Kassaprüfung am 29. März 1993 von Albert G***** und Adolf K***** darauf hingewiesen worden sei.
Diese Feststellungen traf das Berufungsgericht aufgrund der Angaben der Zeugen Alois S***** und Adolf K***** in Verbindung mit der Zeugenaussage des Privatanklägers Albert G*****. Den Antrag des Angeklagten auf Vernehmung des Robert R*****, des Stellvertreters des Aufsichtsratsvorsitzenden der Genossenschaft, und des Aufsichtsratsmitgliedes Karl I***** als Zeugen zum Beweis dafür, daß die Aussage des Zeugen Alois S*****, wonach der Beschuldigte etwa zwei bis drei Jahre vor der inkriminierten Äußerung von ihm darüber aufgeklärt worden sei, daß die Handhabung hinsichtlich des Talges ebenso erfolge wie bei den Fleischresten, unrichtig sei und daß der Beschuldigte über diese Vorgangsweise nicht informiert gewesen sei, sondern erst am Tage vor der inkriminierten Äußerung von der vom Zeugen Alois S***** dargestellten Vorgangsweise Kenntnis erlangt habe, sowie zum Beweise dafür, daß dem Beschuldigten nicht bekannt gewesen sei, daß diese Vorgangsweise Usus ist und dies auch nicht dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft bekannt gewesen sei (S 130), lehnte das Berufungsgericht ab. Zur Begründung führte es in der schriftlichen Urteilsausfertigung im wesentlichen aus, daß aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Alois S***** und teils auch der eigenen Einlassung des Angeklagten sich die Einvernahme der von diesem beantragten Zeugen erübrige.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Berufungsgericht aus der erwähnten, in Abweichung vom Erstgericht getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte den Privatankläger wider besseres Wissen des Diebstahls bezichtigt habe, sodaß ihm der Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs 1 StGB nicht zugute komme.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Berufungsgericht aus der erwähnten, in Abweichung vom Erstgericht getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte den Privatankläger wider besseres Wissen des Diebstahls bezichtigt habe, sodaß ihm der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 114, Absatz eins, StGB nicht zugute komme.
In der Meinung, daß es sich bei der Urteilsausführung, der Angeklagte hätte wider besseres Wissen gehandelt, um eine Bewertung - und damit um eine rechtliche Beurteilung - handelt, erhob der Generalprokuratur (seinerzeit) gegen dieses Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wegen Verletzung des § 114 Abs 1 StGB.In der Meinung, daß es sich bei der Urteilsausführung, der Angeklagte hätte wider besseres Wissen gehandelt, um eine Bewertung - und damit um eine rechtliche Beurteilung - handelt, erhob der Generalprokuratur (seinerzeit) gegen dieses Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wegen Verletzung des Paragraph 114, Absatz eins, StGB.
Er führte hiezu ua aus, daß - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht - der Umstand, daß die vom Angeklagten abgelehnte Praxis der Verwertung des Rohtalgs seit langem gehandhabt wurde und allenfalls dem Angeklagten sowie dem gesamten Aufsichtsrat bekannt war, nichts an ihrer Bedenklichkeit und dem damit verbundenen Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung zu ändern vermag, zumal sie das Vermögen der Genossenschaft und damit mittelbar das der einzelnen Genossenschafter betraf. Unter diesen Umständen stelle die Äußerung "Das ist Diebstahl" eine durchaus adäquate Bewertung des Verhaltens des Privatanklägers - so wie es sich als Ergebnis der Prüfung darstellte - durch einen mit den rechtlichen Werten verbundenen juristischen Laien dar, wobei nicht einmal von einem Wortüberschwang die Rede sein könne. Dem Angeklagten komme daher der Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs 1 StGB zugute. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes schade der Umstand, daß Raimund P***** bei der inkriminierten Äußerung (auch) von der Motivation getragen war, den Privatankläger persönlich anzugreifen und zu diffamieren, dieser Beurteilung nicht (vgl SSt 52/62).Er führte hiezu ua aus, daß - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht - der Umstand, daß die vom Angeklagten abgelehnte Praxis der Verwertung des Rohtalgs seit langem gehandhabt wurde und allenfalls dem Angeklagten sowie dem gesamten Aufsichtsrat bekannt war, nichts an ihrer Bedenklichkeit und dem damit verbundenen Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung zu ändern vermag, zumal sie das Vermögen der Genossenschaft und damit mittelbar das der einzelnen Genossenschafter betraf. Unter diesen Umständen stelle die Äußerung "Das ist Diebstahl" eine durchaus adäquate Bewertung des Verhaltens des Privatanklägers - so wie es sich als Ergebnis der Prüfung darstellte - durch einen mit den rechtlichen Werten verbundenen juristischen Laien dar, wobei nicht einmal von einem Wortüberschwang die Rede sein könne. Dem Angeklagten komme daher der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 114, Absatz eins, StGB zugute. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes schade der Umstand, daß Raimund P***** bei der inkriminierten Äußerung (auch) von der Motivation getragen war, den Privatankläger persönlich anzugreifen und zu diffamieren, dieser Beurteilung nicht vergleiche SSt 52/62).
Mit Urteil vom 10.August 1994, GZ 13 Os 117/94-8, verwarf der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im wesentlichen mit der Begründung, daß es sich bei der Urteilsausführung des Berufungsgerichtes, daß der Angeklagte den Privatankläger wider besseres Wissen bezichtigt habe, um die Feststellung einer inneren Tatsache handle, welche vom Obersten Gerichtshof der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen sei. Da sich der Oberste Gerichtshof bei dieser Entscheidung auf den Beschwerdepunkt zu beschränken hatte, war ihm ein Eingehen auf allfällige andere Gesetzesverletzungen verwehrt.
Sich auf diese Ansicht des Obersten Gerichtshofes stützend erhob der Generalprokurator gemäß § 33 Abs 2 StPO eine weitere Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, in welcher er geltend macht, das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt verletze das Gesetz in den Bestimmungen des § 473 Abs 1 und Abs 2 StPO iVm § 3 StPO sowie Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit e MRK. Dies trifft zu.Sich auf diese Ansicht des Obersten Gerichtshofes stützend erhob der Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO eine weitere Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, in welcher er geltend macht, das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt verletze das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 473, Absatz eins und Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 3, StPO sowie Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera e, MRK. Dies trifft zu.
Eine Feststellung - diesfalls jene des Handelns wider besseres Wissen - muß, um eine geeignete Grundlage für die Lösung einer Rechtsfrage zu sein, in einem mängelfreien Verfahren getroffen werden. Dies gilt auch, wenn eine solche Feststellung erst vom Berufungsgericht nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils bei Wiederholung und Ergänzung des Beweisverfahrens erfolgt (§ 473 Abs 1 und Abs 2 StPO), weil die Berufungsverhandlung den Charakter einer neuen, mit erhöhten Garantien für die Ermittlung der Wahrheit und des Rechtes ausgestatteten Hauptverhandlung hat (Foregger-Kodek6 § 463 Erl III; EvBl 1981/177 = JBl 1981, 445; 11 Os 37/92). Nur so kommt das Gericht seiner in § 3 StPO niedergelegten Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nach.Eine Feststellung - diesfalls jene des Handelns wider besseres Wissen - muß, um eine geeignete Grundlage für die Lösung einer Rechtsfrage zu sein, in einem mängelfreien Verfahren getroffen werden. Dies gilt auch, wenn eine solche Feststellung erst vom Berufungsgericht nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils bei Wiederholung und Ergänzung des Beweisverfahrens erfolgt (Paragraph 473, Absatz eins und Absatz 2, StPO), weil die Berufungsverhandlung den Charakter einer neuen, mit erhöhten Garantien für die Ermittlung der Wahrheit und des Rechtes ausgestatteten Hauptverhandlung hat (Foregger-Kodek6 Paragraph 463, Erl römisch drei; EvBl 1981/177 = JBl 1981, 445; 11 Os 37/92). Nur so kommt das Gericht seiner in Paragraph 3, StPO niedergelegten Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nach.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht gegen diese Verpflichtung verstoßen, weil es sich mit den von Amts wegen geladenen Zeugen begnügte und die Vernehmung der vom Angeklagten beantragten Entlastungszeugen Robert R***** und Karl I***** ablehnte. Dieser Beweisantrag genügte voll und ganz den von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Antrages, wobei die detailliert dargelegten Beweisthemen darauf abzielten, den Nachweis zu erbringen, daß der Angeklagte die inkriminierte Äußerung mit einem solchen Informationsstand gemacht habe, der ein Handeln wider besseres Wissen ausschließe. Dabei bedurfte es nach Lage des Falles auch keines ergänzenden Vorbringens, aus welchen Gründen erwartet werden könne, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller erwartete Ergebnis haben werde, weil es sich bei den beantragten Zeugen um Mitglieder des Aufsichtsrates der Genossenschaft handelte, welche - nach der Verantwortung des Angeklagten - von der bedenklichen Praxis hinsichtlich der Talgreste gleichfalls nichts gewußt haben sollen (S 123). Im übrigen bot die Gesamtheit der dem Berufungsgericht vorliegenden Verfahrensergebnisse noch keine eindeutige Grundlage für die Beurteilung, ob der Angeklagte wider besseres Wissen gehandelt habe - die eine weitere Beweisaufnahme zu diesem Thema erübrigt hätte -, zumal über die Vernehmung des Beschuldigten und einiger Zeugen hinaus ein Buchsachverständigengutachten vorlag, demzufolge die vom Privatankläger vorgenommene Gebarung in keinem Fall den Grundsätzen einer sorgfältigen Kassaführung entsprochen habe, der Genossenschaft ein Schaden in der Höhe von 135.951,50 S entstanden und sämtliche Mitglieder der Genossenschaft durch die Minderung ihres Gewinnanteiles geschädigt seien (S 53 ff).
Aufgrund einer vorgreifenden Beweiswürdigung wurde der Angeklagte somit in seinem durch Art 6 Abs 1, Abs 3 lit d MRK garantierten Recht, die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken, verletzt.Aufgrund einer vorgreifenden Beweiswürdigung wurde der Angeklagte somit in seinem durch Artikel 6, Absatz eins,, Absatz 3, Litera d, MRK garantierten Recht, die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken, verletzt.
Daher war in Stattgebung dieser zuletzt erhobenen Wahrungsbeschwerde zu erkennen, daß durch das gegenständliche Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht das Gesetz in den im Spruch genannten Bestimmungen verletzt wurde, sodaß das Urteil aufzuheben und dem Landesgericht Klagenfurt die Erneuerung des Berufungsverfahrens aufzutragen war.