Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 5 a StPO geltend, die aber nicht vorliegt.Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und 5 a StPO geltend, die aber nicht vorliegt.
Die genaue Tatzeit ist für das ansonsten unverwechselbar beschriebene Diebstahlsfaktum 1 entbehrlich und daher unentscheidend (vgl Mayerhofer StPO4 § 260 RN 31 b f). Die (übrigens anklagekonforme) Bezeichnung des Tatzeitraums "vermutlich in der Nacht zum 4.November 1996" begründet daher weder Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 (§ 260) noch Z 5 (wie ebenfalls geltend gemacht) StPO.Die genaue Tatzeit ist für das ansonsten unverwechselbar beschriebene Diebstahlsfaktum 1 entbehrlich und daher unentscheidend vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, RN 31 b f). Die (übrigens anklagekonforme) Bezeichnung des Tatzeitraums "vermutlich in der Nacht zum 4.November 1996" begründet daher weder Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 260,) noch Ziffer 5, (wie ebenfalls geltend gemacht) StPO.
Der inhaltlich bloß der Erkundung dienende und schon deshalb unzulässige Beweisantrag, einen "Sachbefund aus dem Gebiete der Bekleidung einzuholen, wonach ein Parka keine Daunenjacke ist, weiters, daß bei Daunenjacken die Daunen so verarbeitet sind, daß ein zufolge Beschädigung freies Herausfallen von Daunen nicht möglich ist", verfiel zu Recht der Abweisung, enthält das Urteil doch überhaupt keinerlei Feststellungen zur Bekleidung des Angeklagten und daß die sichergestellten Daunenfedern (Faktum 1 und 2) von dieser Kleidung stammten (US 9). Sonstige Überlegungen zu diesem Beweisantrag, wie sie erstmals im Rechtsmittel angestellt werden, konnten vom Erstgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden und sind im Rechtsmittelverfahren schon formell unzulässig.
Der Umstand, daß verwertbare Schuhspuren am Tatort der Drogerie R***** (Faktum 2) nicht gesichert werden konnten, stellt keinen Begründungsmangel der Annahme der Täterschaft des Angeklagten dar. Diese gründet sich vielmehr auf Blutspuren zu Faktum 1 und den mit Faktum 1 identen Daunenspuren zu Faktum 2.
Einzelheiten des jeweiligen Tatherganges sind für den Schuldspruch unentscheidend; wie der Angeklagte in die Räumlichkeiten gelangt ist, wurde konstatiert, nämlich mit der - dokumentierten (S 345/I) - Aluleiter. Dem können Spekulationen über einen allenfalls anders verlaufenden Hergang des Tatgeschehens und eine körperliche Behinderung des Angeklagten, die aber vom Erstgericht ohnehin sachverständig geprüft und als nicht die Tatbegehung hemmend erkannt wurde, nicht entgegengehalten werden.
Die innere Tatseite wurde "zwanglos" aus dem äußeren Tathergang und damit im vorliegenden Fall auch ausreichend begründet (US 11). Daß der Angeklagte bei dem Einsteigen und dem Einbruch in fremde Gebäude einen anderen Vorsatz als den des Diebstahls gehabt hätte, läßt dabei das Urteil keineswegs offen.
Keine, geschweige denn erhebliche, Bedenken bestehen gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a). Daß für einen geübten Einbrecher wie ihn - wie der Beschwerdeführer ausführt -, ein Kastenschloß kein unüberwindliches Hindernis darstellt, er aber dennoch dieses nicht aufgebrochen hat, spricht nicht gegen seine (sonstige) Täterschaft, die durch Blutspuren bestätigt wurde.Keine, geschweige denn erhebliche, Bedenken bestehen gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a). Daß für einen geübten Einbrecher wie ihn - wie der Beschwerdeführer ausführt -, ein Kastenschloß kein unüberwindliches Hindernis darstellt, er aber dennoch dieses nicht aufgebrochen hat, spricht nicht gegen seine (sonstige) Täterschaft, die durch Blutspuren bestätigt wurde.
Im Hotel Kr***** (Faktum 3) wurde der Angeklagte vom Hund des Inhabers und diesem selbst gestellt, wobei er einen Schraubenzieher, den er vorher von der Rezeption genommen hatte, bei sich trug. Daß auch angesichts der offenen Eingangstür andere Personen Zutritt zum Hotel gehabt hätten, läßt aber die Annahme seiner Täterschaft schon angesichts seiner Entdeckung nicht als bedenklich erscheinen.
Die vom Angeklagten geführten Entlastungszeugen (Mutter und Tante des Angeklagten) konnten kein Alibi erbringen, weil sie den Angeklagten zur Tatzeit nicht zu Hause gesehen, sondern nur Geräusche gehört hatten, die sie ihm zuordneten.
Letzlich stehen die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zur Armverletzung des Angeklagten und die damit verbundene eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit der Annahme der Täterschaft in keinem der drei Fakten entscheidend entgegen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, weshalb gemäß § 285 i StPO die Entscheidung über die Berufungen dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, weshalb gemäß Paragraph 285, i StPO die Entscheidung über die Berufungen dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt.