Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 126/97×

Entscheidung 13 Os 126/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os126/97

Entscheidungsdatum

20.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.August 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton B***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 sowie 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Anton B***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6.Mai 1997, GZ 27 römisch fünf r 3366/96-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Anton B***** wurde des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 sowie 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er durch Einbruch in Gebäude und in abgeschlossene Räume, die sich in Gebäuden befinden, sowie Aufbrechen von Behältnissen, Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. vermutlich in der Nacht zum 4.November 1996 in Fügen im Mehrzweckgebäude der Gemeinde Fügen den Verfügungsberechtigten der Schützenkompanie, des Schachclubs, des Wintersportvereins, der Bergwacht und des Kameradschaftsbundes Bargeld unerhobenen Wertes wegzunehmen versucht,

2. in der Nacht zum 4.November 1996 in Fügen den Verfügungsberechigten der Drogerie R***** Bargeld von ca 5.500 S und

3. in der Nacht zum 21.November 1996 in Mayrhofen dem Hans Jörg K***** im Hotel "Kr*****" ca 3.000 S weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und 5 a StPO geltend, die aber nicht vorliegt.

Die genaue Tatzeit ist für das ansonsten unverwechselbar beschriebene Diebstahlsfaktum 1 entbehrlich und daher unentscheidend vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, RN 31 b f). Die (übrigens anklagekonforme) Bezeichnung des Tatzeitraums "vermutlich in der Nacht zum 4.November 1996" begründet daher weder Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 260,) noch Ziffer 5, (wie ebenfalls geltend gemacht) StPO.

Der inhaltlich bloß der Erkundung dienende und schon deshalb unzulässige Beweisantrag, einen "Sachbefund aus dem Gebiete der Bekleidung einzuholen, wonach ein Parka keine Daunenjacke ist, weiters, daß bei Daunenjacken die Daunen so verarbeitet sind, daß ein zufolge Beschädigung freies Herausfallen von Daunen nicht möglich ist", verfiel zu Recht der Abweisung, enthält das Urteil doch überhaupt keinerlei Feststellungen zur Bekleidung des Angeklagten und daß die sichergestellten Daunenfedern (Faktum 1 und 2) von dieser Kleidung stammten (US 9). Sonstige Überlegungen zu diesem Beweisantrag, wie sie erstmals im Rechtsmittel angestellt werden, konnten vom Erstgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden und sind im Rechtsmittelverfahren schon formell unzulässig.

Der Umstand, daß verwertbare Schuhspuren am Tatort der Drogerie R***** (Faktum 2) nicht gesichert werden konnten, stellt keinen Begründungsmangel der Annahme der Täterschaft des Angeklagten dar. Diese gründet sich vielmehr auf Blutspuren zu Faktum 1 und den mit Faktum 1 identen Daunenspuren zu Faktum 2.

Einzelheiten des jeweiligen Tatherganges sind für den Schuldspruch unentscheidend; wie der Angeklagte in die Räumlichkeiten gelangt ist, wurde konstatiert, nämlich mit der - dokumentierten (S 345/I) - Aluleiter. Dem können Spekulationen über einen allenfalls anders verlaufenden Hergang des Tatgeschehens und eine körperliche Behinderung des Angeklagten, die aber vom Erstgericht ohnehin sachverständig geprüft und als nicht die Tatbegehung hemmend erkannt wurde, nicht entgegengehalten werden.

Die innere Tatseite wurde "zwanglos" aus dem äußeren Tathergang und damit im vorliegenden Fall auch ausreichend begründet (US 11). Daß der Angeklagte bei dem Einsteigen und dem Einbruch in fremde Gebäude einen anderen Vorsatz als den des Diebstahls gehabt hätte, läßt dabei das Urteil keineswegs offen.

Keine, geschweige denn erhebliche, Bedenken bestehen gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a). Daß für einen geübten Einbrecher wie ihn - wie der Beschwerdeführer ausführt -, ein Kastenschloß kein unüberwindliches Hindernis darstellt, er aber dennoch dieses nicht aufgebrochen hat, spricht nicht gegen seine (sonstige) Täterschaft, die durch Blutspuren bestätigt wurde.

Im Hotel Kr***** (Faktum 3) wurde der Angeklagte vom Hund des Inhabers und diesem selbst gestellt, wobei er einen Schraubenzieher, den er vorher von der Rezeption genommen hatte, bei sich trug. Daß auch angesichts der offenen Eingangstür andere Personen Zutritt zum Hotel gehabt hätten, läßt aber die Annahme seiner Täterschaft schon angesichts seiner Entdeckung nicht als bedenklich erscheinen.

Die vom Angeklagten geführten Entlastungszeugen (Mutter und Tante des Angeklagten) konnten kein Alibi erbringen, weil sie den Angeklagten zur Tatzeit nicht zu Hause gesehen, sondern nur Geräusche gehört hatten, die sie ihm zuordneten.

Letzlich stehen die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zur Armverletzung des Angeklagten und die damit verbundene eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit der Annahme der Täterschaft in keinem der drei Fakten entscheidend entgegen.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, weshalb gemäß Paragraph 285, i StPO die Entscheidung über die Berufungen dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt.

Anmerkung

E47145 13D01267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00126.97.0820.000

Dokumentnummer

JJT_19970820_OGH0002_0130OS00126_9700000_000