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Entscheidung 13 Os 126/98×

Entscheidung 13 Os 126/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os126/98 (13Os127/98)

Entscheidungsdatum

30.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Satz, zweiter Deliktsfall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian Sch***** sowie die Berufung des Angeklagten Peter S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 18. Mai 1998, GZ 37 römisch fünf r 3363/97-99, sowie die Beschwerden beider Angeklagten gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Christian Sch***** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Sch***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Christian Sch***** bekämpft inhaltlich seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, (nominell) Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde seine Schuldsprüche (zu B römisch eins und römisch zwei) wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz zweiter Deliktsfall und Paragraphen 12, 15, StGB sowie (zu B römisch drei) des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG.

Die Feststellung von Aufpasserdiensten betreffend die Diebstähle des mit gleichem Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen Peter S***** hält der Beschwerdeführer für nicht begründet (Ziffer 5,).

Rechtliche Beurteilung

Das Schöffengericht hat die Tatbeiträge des Beschwerdeführers an den zahlreichen Diebstählen aber gar nicht mit Aufpasserdiensten begründet, sondern vor allem damit, daß er S***** mit seinem PKW jeweils zu den Tatorten chauffierte, teilweise auch die Tatobjekte aussuchte, an den Tatorten teilweise unter Verwendung eines Handys wartete, nach der Tatausführung S***** mit seinem PKW wieder nach Hause fuhr und mit ihm auch die Beute teilte (siehe US 8). All diese Handlungen wurden ausreichend begründet, nämlich mit der gemeinsamen Bekanntschaft des Beschwerdeführers mit S*****, der Kenntnis von dessen schwer belastetem Vorleben hatte und daß beide beschlossen, durch fortlaufende Begehung von Diebstählen sich zumindest ein zusätzliches regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Bei den Diebstählen leistete der Beschwerdeführer Fuhr- und Aufpasserdienste und trug auch, insbesondere auf Grund seiner Ortskenntnisse, zu den Taten bei, nach deren erfolgreicher Begehung S***** im Auto des Beschwerdeführers die Beute stets präsentierte und der Beschwerdeführer auch jeweils einen entsprechenden Anteil erhielt. Dies alles negiert der Rechtsmittelwerber, wenn er für seine Täterschaft jegliche Begründung vermißt. Sein in diesem Zusammenhang substanzlos erwähnter "Rechtsirrtum" bleibt unerfindlich.

Unrichtig ist die weitere Mängelrüge (zu B römisch drei), wonach es eine bloße Scheinbegründung sei, wenn die Tatrichter davon ausgingen, daß der Beschwerdeführer über den Inhalt des Handschuhfaches des von ihm gelenkten Fahrzeugs seiner Lebensgefährtin informiert war und daher auch wußte, daß dort eine Waffe verwahrt ist. Diese von den Tatrichtern getroffene Annahme gründet sich auf einen den Denkgesetzen entsprechenden Schluß.

Soweit sich die Beschwerde (formell unter Ziffer 9, Litera a,) mit dem Hinweis gegen das Strafausmaß wendet, daß die Rolle des Beschwerdeführers bei den Diebstählen eine untergeordnete gewesen sei und er auch wesentlich zur Aufklärung der Straftaten beigetragen und diese auch nicht initiiert habe, wird kein Nichtigkeits-, sondern ausschließlich ein Berufungsgrund geltend gemacht. Mit der weiteren Behauptung, der Angeklagte bestreite, daß bei Aufteilung der Beute "halbe - halbe" gemacht wurde, was im Urteil zur Feststellung der subjektiven Tatseite nicht berücksichtigt und gewürdigt worden sei (inhaltlich abermals Ziffer 5,), übergeht sie, daß genau dieser Umstand vom Gericht erörtert und durchaus im Sinne der Verantwortung des Beschwerdeführers festgestellt wurde (US 18). Der Schluß daraus aber, daß der Rechtsmittelwerber nicht gewußt hätte, daß seine Beiträge für S***** und dessen Diebstählen dienten, bekämpft unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter und ist als Ausführung einer Rechtsrüge prozeßordnungswidrig. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung, daß davon auszugehen sei, daß der Beschwerdeführer "über lange Zeit hinweg nicht wußte, daß er vom Erstangeklagten (S*****) lediglich für seine Fahrten zur Durchführung von Einbruchsdiebstählen verwendet wurde".

Der zuletzt in der Beschwerde angesprochene Zweifelsgrundsatz verfehlt schon deshalb sein Ziel, weil die Tatrichter an der Täterschaft des Beschwerdeführers nicht gezweifelt haben, sondern davon überzeugt waren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO).

Demgemäß hat gemäß Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO über die Berufungen und Beschwerden gegen den Widerrufsbeschluß das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Anmerkung

E51646 13D01268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00126.98.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19980930_OGH0002_0130OS00126_9800000_000