Das Schöffengericht hat die Tatbeiträge des Beschwerdeführers an den zahlreichen Diebstählen aber gar nicht mit Aufpasserdiensten begründet, sondern vor allem damit, daß er S***** mit seinem PKW jeweils zu den Tatorten chauffierte, teilweise auch die Tatobjekte aussuchte, an den Tatorten teilweise unter Verwendung eines Handys wartete, nach der Tatausführung S***** mit seinem PKW wieder nach Hause fuhr und mit ihm auch die Beute teilte (siehe US 8). All diese Handlungen wurden ausreichend begründet, nämlich mit der gemeinsamen Bekanntschaft des Beschwerdeführers mit S*****, der Kenntnis von dessen schwer belastetem Vorleben hatte und daß beide beschlossen, durch fortlaufende Begehung von Diebstählen sich zumindest ein zusätzliches regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Bei den Diebstählen leistete der Beschwerdeführer Fuhr- und Aufpasserdienste und trug auch, insbesondere auf Grund seiner Ortskenntnisse, zu den Taten bei, nach deren erfolgreicher Begehung S***** im Auto des Beschwerdeführers die Beute stets präsentierte und der Beschwerdeführer auch jeweils einen entsprechenden Anteil erhielt. Dies alles negiert der Rechtsmittelwerber, wenn er für seine Täterschaft jegliche Begründung vermißt. Sein in diesem Zusammenhang substanzlos erwähnter "Rechtsirrtum" bleibt unerfindlich.
Unrichtig ist die weitere Mängelrüge (zu B III), wonach es eine bloße Scheinbegründung sei, wenn die Tatrichter davon ausgingen, daß der Beschwerdeführer über den Inhalt des Handschuhfaches des von ihm gelenkten Fahrzeugs seiner Lebensgefährtin informiert war und daher auch wußte, daß dort eine Waffe verwahrt ist. Diese von den Tatrichtern getroffene Annahme gründet sich auf einen den Denkgesetzen entsprechenden Schluß.Unrichtig ist die weitere Mängelrüge (zu B römisch drei), wonach es eine bloße Scheinbegründung sei, wenn die Tatrichter davon ausgingen, daß der Beschwerdeführer über den Inhalt des Handschuhfaches des von ihm gelenkten Fahrzeugs seiner Lebensgefährtin informiert war und daher auch wußte, daß dort eine Waffe verwahrt ist. Diese von den Tatrichtern getroffene Annahme gründet sich auf einen den Denkgesetzen entsprechenden Schluß.
Soweit sich die Beschwerde (formell unter Z 9 lit a) mit dem Hinweis gegen das Strafausmaß wendet, daß die Rolle des Beschwerdeführers bei den Diebstählen eine untergeordnete gewesen sei und er auch wesentlich zur Aufklärung der Straftaten beigetragen und diese auch nicht initiiert habe, wird kein Nichtigkeits-, sondern ausschließlich ein Berufungsgrund geltend gemacht. Mit der weiteren Behauptung, der Angeklagte bestreite, daß bei Aufteilung der Beute "halbe - halbe" gemacht wurde, was im Urteil zur Feststellung der subjektiven Tatseite nicht berücksichtigt und gewürdigt worden sei (inhaltlich abermals Z 5), übergeht sie, daß genau dieser Umstand vom Gericht erörtert und durchaus im Sinne der Verantwortung des Beschwerdeführers festgestellt wurde (US 18). Der Schluß daraus aber, daß der Rechtsmittelwerber nicht gewußt hätte, daß seine Beiträge für S***** und dessen Diebstählen dienten, bekämpft unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter und ist als Ausführung einer Rechtsrüge prozeßordnungswidrig. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung, daß davon auszugehen sei, daß der Beschwerdeführer "über lange Zeit hinweg nicht wußte, daß er vom Erstangeklagten (S*****) lediglich für seine Fahrten zur Durchführung von Einbruchsdiebstählen verwendet wurde".Soweit sich die Beschwerde (formell unter Ziffer 9, Litera a,) mit dem Hinweis gegen das Strafausmaß wendet, daß die Rolle des Beschwerdeführers bei den Diebstählen eine untergeordnete gewesen sei und er auch wesentlich zur Aufklärung der Straftaten beigetragen und diese auch nicht initiiert habe, wird kein Nichtigkeits-, sondern ausschließlich ein Berufungsgrund geltend gemacht. Mit der weiteren Behauptung, der Angeklagte bestreite, daß bei Aufteilung der Beute "halbe - halbe" gemacht wurde, was im Urteil zur Feststellung der subjektiven Tatseite nicht berücksichtigt und gewürdigt worden sei (inhaltlich abermals Ziffer 5,), übergeht sie, daß genau dieser Umstand vom Gericht erörtert und durchaus im Sinne der Verantwortung des Beschwerdeführers festgestellt wurde (US 18). Der Schluß daraus aber, daß der Rechtsmittelwerber nicht gewußt hätte, daß seine Beiträge für S***** und dessen Diebstählen dienten, bekämpft unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter und ist als Ausführung einer Rechtsrüge prozeßordnungswidrig. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung, daß davon auszugehen sei, daß der Beschwerdeführer "über lange Zeit hinweg nicht wußte, daß er vom Erstangeklagten (S*****) lediglich für seine Fahrten zur Durchführung von Einbruchsdiebstählen verwendet wurde".
Der zuletzt in der Beschwerde angesprochene Zweifelsgrundsatz verfehlt schon deshalb sein Ziel, weil die Tatrichter an der Täterschaft des Beschwerdeführers nicht gezweifelt haben, sondern davon überzeugt waren.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285a StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO).
Demgemäß hat gemäß §§ 285i, 498 Abs 3 StPO über die Berufungen und Beschwerden gegen den Widerrufsbeschluß das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Demgemäß hat gemäß Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO über die Berufungen und Beschwerden gegen den Widerrufsbeschluß das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.