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Entscheidung 13 Os 126/99×

Entscheidung 13 Os 126/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os126/99

Entscheidungsdatum

15.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav D***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juli 1999, GZ 9b römisch fünf r 4245/99-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miroslav D***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB (1) und der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (2) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (3) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 12. Mai 1999 in Wien

1) Ana V***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er ein Messer gegen sie richtete, ihren Büstenhalter durchschnitt, sie zwang, sich zu entkleiden und ihr androhte, er werde, wenn sie nicht freiwillig zu einem Geschlechtsverkehr bereit sei, "ihr unten hineinfahren und alles kaputtmachen";

2) seine im neunten Monat schwangere Ehefrau Lidija D*****, die ihn von der zu 1) genannten Tat abhalten wollte, durch gefährliche Drohung "zum Verlassen des Raumes bzw zur Abstandnahme von der Abhaltung von seinem Tun" genötigt, indem er ihr mit den Worten drohte: "Wenn du nicht verschwindest, vergewaltige ich euch beide!";

3) Lidija D***** dadurch, daß er sie "gegen einen Dartautomaten schleuderte", wodurch sie stürzte und kurzzeitig das Bewußtsein verlor, an der Gesundheit geschädigt.

Die aus Ziffer 5, 9, Litera a und b sowie 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des vor dem Schöffengericht noch grundsätzlich geständigen (AS 177) Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Indem die Mängelrüge (zu 3) der Aussage V***** vergleiche S 180 in Verbindung mit S 33: "Daraufhin fiel sie zu Boden und rührte sich nicht mehr.") beweiswürdigend die Tauglichkeit zur Begründung der - vom Angeklagten gar nicht bestrittenen (S 177, 179) - Bewußtlosigkeit Lidija D***** abspricht, gelangt sie ebensowenig zu gesetzeskonformer Darstellung wie mit der substratlosen Behauptung von Aktenwidrigkeit, weil dabei gar nicht auf eine Wiedergabe aus den Akten in den Gründen Bezug genommen wird vergleiche hiezu Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 185).

Gleichermaßen nicht an den Verfahrensvorschriften ausgerichtet ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und b), welche - zu 3 - einen nicht ergangenen Schuldspruch nach der ersten Alternative des Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) bekämpft, die Behauptung fehlender Eignung der Drohung, Lidija D***** begründete Besorgnisse einzuflößen, auf einen urteilsfremden Sachverhalt stützt (2) und trotz entgegenstehender Urteilsannahmen Feststellungsmängel zur Frage freiwilligen Rücktritts vom Versuch (1; vergleiche US 10) sowie zur Strafbarkeit des Gesamtverhaltens nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (inhaltlich Ziffer 10,; vergleiche US 6) geltend macht.

Weil die Subsumtionsrüge das von Lidija D***** geforderte Verhalten urteilswidrig umdeutet, verfehlt auch sie eine Ausrichtung am Gesetz.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO darin enthaltene Beschwerde) zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E55151 13D01269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00126.99.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19990915_OGH0002_0130OS00126_9900000_000