Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miroslav D***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (1) und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (2) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miroslav D***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB (1) und der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (2) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (3) schuldig erkannt.
Darnach hat er am 12. Mai 1999 in Wien
1) Ana V***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er ein Messer gegen sie richtete, ihren Büstenhalter durchschnitt, sie zwang, sich zu entkleiden und ihr androhte, er werde, wenn sie nicht freiwillig zu einem Geschlechtsverkehr bereit sei, "ihr unten hineinfahren und alles kaputtmachen";1) Ana V***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er ein Messer gegen sie richtete, ihren Büstenhalter durchschnitt, sie zwang, sich zu entkleiden und ihr androhte, er werde, wenn sie nicht freiwillig zu einem Geschlechtsverkehr bereit sei, "ihr unten hineinfahren und alles kaputtmachen";
2) seine im neunten Monat schwangere Ehefrau Lidija D*****, die ihn von der zu 1) genannten Tat abhalten wollte, durch gefährliche Drohung "zum Verlassen des Raumes bzw zur Abstandnahme von der Abhaltung von seinem Tun" genötigt, indem er ihr mit den Worten drohte: "Wenn du nicht verschwindest, vergewaltige ich euch beide!";
3) Lidija D***** dadurch, daß er sie "gegen einen Dartautomaten schleuderte", wodurch sie stürzte und kurzzeitig das Bewußtsein verlor, an der Gesundheit geschädigt.
Die aus Z 5, 9 lit a und b sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des vor dem Schöffengericht noch grundsätzlich geständigen (AS 177) Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 5, 9, Litera a und b sowie 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des vor dem Schöffengericht noch grundsätzlich geständigen (AS 177) Angeklagten verfehlt ihr Ziel.