Die Grundrechtsbeschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt. Ein zur Fortsetzung der Haft nötiger dringender Tatverdacht liegt zwar hinsichtlich des Vorwurfes des Betruges nicht, wohl aber der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen vor.
Zuerst ist festzuhalten, dass der Umfang der Voruntersuchung in Richtung "§§ 146, 153 und 159 StGB" durch den Beschluss des Untersuchungsrichters vom 31. Juli 2000 (ON 19) bestimmt ist. Dieser Beschluss erging, nachdem am selben Tag die Staatsanwaltschaft ihren Antrag "vom 21. 6. 2000 auf Einbeziehung einer Nachtragsanzeige gemäß § 56 StPO und Ausdehnung der Voruntersuchung gegen den Beschuldigten wegen § 153 StGB auf die neu hervorgekommenen Fakten" ausdrücklich zurückgezogen und den Antrag auf "Einleitung der Voruntersuchung wegen §§ 146 ff, 153 und 159 StGB" gestellt hatte (Antrags- und Verfügungsbogen Seite 3e iVm Seite 3b verso).Zuerst ist festzuhalten, dass der Umfang der Voruntersuchung in Richtung "§§ 146, 153 und 159 StGB" durch den Beschluss des Untersuchungsrichters vom 31. Juli 2000 (ON 19) bestimmt ist. Dieser Beschluss erging, nachdem am selben Tag die Staatsanwaltschaft ihren Antrag "vom 21. 6. 2000 auf Einbeziehung einer Nachtragsanzeige gemäß Paragraph 56, StPO und Ausdehnung der Voruntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Paragraph 153, StGB auf die neu hervorgekommenen Fakten" ausdrücklich zurückgezogen und den Antrag auf "Einleitung der Voruntersuchung wegen Paragraphen 146, ff, 153 und 159 StGB" gestellt hatte (Antrags- und Verfügungsbogen Seite 3e in Verbindung mit Seite 3b verso).
Mit Beschluss vom 1. August 2000 hat das Oberlandesgericht auf Grund der Beschwerde der Staatsanwaltschaft dem Untersuchungsrichter die Erlassung eines Haftbefehls - den der Untersuchungsrichter ausdrücklich mangels ausreichendem Tatverdacht verweigert hatte (ON 13) - aufgetragen (ON 21), weil nur zur Verhängung der Untersuchungshaft ein "dringender Tatverdacht" erforderlich, für einen Haftbefehl nach § 175 StPO dagegen kein erhöhter Verdachtsgrad nötig sei. Auf Grund des demnach vom Untersuchungsrichter erlassenen Haftbefehls und der Verhaftung des Beschuldigten wurde über diesen mit Beschluss vom 9. August 2000 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des § 180 Abs 1 und 2 Z 3 lit b StPO verhängt (ON 26), diese jedoch mit Beschluss des Untersuchungsrichters - nach Durchführung von Zeugenvernehmungen (J*****, ON 30 und G***** ON 32) - aufgehoben. Die Dringlichkeit des Tatverdachtes wurde verneint (ON 34). Auf Grund dagegen erhobener Beschwerde der Staatsanwaltschaft erging der mit Grundrechtsbeschwerde bekämpfte, eingangs genannte Beschluss des Oberlandesgerichtes.Mit Beschluss vom 1. August 2000 hat das Oberlandesgericht auf Grund der Beschwerde der Staatsanwaltschaft dem Untersuchungsrichter die Erlassung eines Haftbefehls - den der Untersuchungsrichter ausdrücklich mangels ausreichendem Tatverdacht verweigert hatte (ON 13) - aufgetragen (ON 21), weil nur zur Verhängung der Untersuchungshaft ein "dringender Tatverdacht" erforderlich, für einen Haftbefehl nach Paragraph 175, StPO dagegen kein erhöhter Verdachtsgrad nötig sei. Auf Grund des demnach vom Untersuchungsrichter erlassenen Haftbefehls und der Verhaftung des Beschuldigten wurde über diesen mit Beschluss vom 9. August 2000 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer 3, Litera b, StPO verhängt (ON 26), diese jedoch mit Beschluss des Untersuchungsrichters - nach Durchführung von Zeugenvernehmungen (J*****, ON 30 und G***** ON 32) - aufgehoben. Die Dringlichkeit des Tatverdachtes wurde verneint (ON 34). Auf Grund dagegen erhobener Beschwerde der Staatsanwaltschaft erging der mit Grundrechtsbeschwerde bekämpfte, eingangs genannte Beschluss des Oberlandesgerichtes.
Zutreffend wurde darin die Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 1 und 2 Z 3 lit a bis c StPO) mit der wiederholten, massiven und rasch aufeinanderfolgenden Vermögensdeliquenz des Beschuldigten (der zuletzt zu 8 Vr 220/99 des Landesgerichtes Ried i.I. am 24. November 1999 wegen §§ 156 Abs 1 und 2 sowie 159 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wobei jedenfalls der Schuldspruch zufolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof in Rechtskraft erwuchs; s. ON 15 Seite 4) begründet. Der zudem durch das Oberlandesgericht präzise dargestellte und aktenmäßig belegte "Werdegang" des Beschuldigten weist diesen gar wohl als "eine tief in der Wirtschaftskriminalität verwurzelte Persönlichkeit" aus. Soweit der Beschwerdeführer auf bisher fehlende Vorverurteilungen wegen Betruges hinweist, übergeht er, dass § 180 Abs 2 Z 3 StPO durchwegs nur von (zu befürchtenden) strafbaren Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut (hier: das Vermögen, s. sechster Abschnitt des BT des StGB) und nicht von gleichartigen strafbaren Handlungen spricht.Zutreffend wurde darin die Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer 3, Litera a bis c StPO) mit der wiederholten, massiven und rasch aufeinanderfolgenden Vermögensdeliquenz des Beschuldigten (der zuletzt zu 8 römisch fünf r 220/99 des Landesgerichtes Ried i.I. am 24. November 1999 wegen Paragraphen 156, Absatz eins und 2 sowie 159 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wobei jedenfalls der Schuldspruch zufolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof in Rechtskraft erwuchs; s. ON 15 Seite 4) begründet. Der zudem durch das Oberlandesgericht präzise dargestellte und aktenmäßig belegte "Werdegang" des Beschuldigten weist diesen gar wohl als "eine tief in der Wirtschaftskriminalität verwurzelte Persönlichkeit" aus. Soweit der Beschwerdeführer auf bisher fehlende Vorverurteilungen wegen Betruges hinweist, übergeht er, dass Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, StPO durchwegs nur von (zu befürchtenden) strafbaren Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut (hier: das Vermögen, s. sechster Abschnitt des BT des StGB) und nicht von gleichartigen strafbaren Handlungen spricht.
Gegen die Annahme dringenden Betrugsverdachtes aber bestehen erhebliche Bedenken (vgl § 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5a StPO, teils auch mit § 362 StPO); die zu § 159 StGB dargestellten Erwägungen vermögen ihn jedenfalls nicht zu tragen. Gewiss kann das Eingehen von (später nicht begleichbaren) Schulden für den Betrieb eines "lebenden Unternehmens" gegen einen Schädigungsvorsatz sprechen und damit andererseits das Aufnehmen neuer Schulden für ein (schwer) insolventes Unternehmen einen Hinweis auf betrügerisches Vorgehen geben. Doch gehen damit die sehr umfassenden Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Beschlusses am konkreten Vorwurf weitgehend vorbei. Denn mutmaßlich Geschädigter durch die Betrugsfakten ist fast durchwegs der Privatbeteiligte G*****, der übrigens selbst mit seiner (bloß 2 Jahre währenden) Firma in Konkurs gegangen war und dessen "Thema" mit dem Beschuldigten, in dessen Firma (A*****) er dann tätig wurde, es war, seine "alten Schulden mit Vergleichzahlungen" zu regeln; dafür sollte der Beschuldigte und dessen Firma von G***** Geld erhalten (S 305 ff/II). Dem Betrugsverdacht liegt daher nahezu durchgehend zugrunde, dass G***** auf Grund von Täuschungen für den Beschuldigten und dessen Firma (A*****) Darlehen finanziert, notarielle Schuldanerkenntnisse abgegeben, Baugeräte, die er dann der Fa. A***** zur Verfügung stellte, angeschafft, die Ausgleichsquote bezahlt und (wertlose) Geschäftsanteile (I/1/a und c sowie 2/a, d und 3) übernommen habe. Dem Umstand, dass diese Vorgänge durchwegs beurkundet, zum Teil sogar notariell oder durch einen Rechtsanwalt, kann nicht damit begegnet werden, dass G***** auf Grund eines Arbeitsunfalles (geistig) deutlich behindert sei und solcherart den "mutmaßlichen Malversationen des Beschuldigten ohne Gegenwehr ausgeliefert" war (s. Begründung des bekämpften Beschlusses S 11 insb. S 12): Der Untersuchungsrichter war gegenteiliger Meinung, nachdem er diesen Zeugen in der Haftverhandlung umfassend vernommen hatte und ihm auch die (den Beschuldigten entlastende) Zeugenaussage J***** vorgehalten hatte. Durch diese ist auch bezeugt, dass das - von G***** zugegebenermaßen selbst aufgesetzte (S 179/I) - Schreiben, wonach ihm durch die (vollstreckbaren) Notariatsakte kein Schaden erwachsen würde, diese vielmehr nur der "Hinauszögerung" von andrängenden Gläubigern dienten, eine glatte Fälschung ihrer Unterschrift enthält (ON 30). Das Original des für G***** so bedeutsamen und von ihm verfassten Schreibens wiederum soll nicht er selbst, sondern der Beschuldigte in Händen haben. Dazu kommt, dass die psychische Beschränkung des Tatopfers auch Urkundspersonen (insbesondere dem Notar) hätte auffallen müssen, was G***** als Zeuge bestätigte und daraufhin ergänzte, dass er nicht nur durch den Beschuldigten, sondern auch "durch den Notar unter Druck gesetzt wurde" und "halt so unterschrieben" habe (S 200/II). Soweit das Oberlandesgericht die Verantwortung des Beschuldigten - wonach die für die Fa. A***** angeschafften und von G***** finanzierten Baugeräte diesem nicht herausgelockt, sondern ihm weiterhin zur Verfügung stünden - als durch den von den beiden Betroffenen selbst verfaßten Vertragstext "konterkariert" sieht, weil nach Pkt IV der Vereinbarung diese Waren "mit sofortiger Wirkung in das Eigentum der A*****-Bauges.m.b.H. übergehen" würden (S 233/II), hat ersichtlich das Oberlandesgericht diesem Text selbst nicht wirkliche Überzeugungskraft zugebilligt, weil es bei der Beschreibung des Tatverdachts (zu I/2/a) nur den Vorwurf des (angeblich erlisteten) "Zur-Verfügung-Stellens" nennt.Gegen die Annahme dringenden Betrugsverdachtes aber bestehen erhebliche Bedenken vergleiche Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO, teils auch mit Paragraph 362, StPO); die zu Paragraph 159, StGB dargestellten Erwägungen vermögen ihn jedenfalls nicht zu tragen. Gewiss kann das Eingehen von (später nicht begleichbaren) Schulden für den Betrieb eines "lebenden Unternehmens" gegen einen Schädigungsvorsatz sprechen und damit andererseits das Aufnehmen neuer Schulden für ein (schwer) insolventes Unternehmen einen Hinweis auf betrügerisches Vorgehen geben. Doch gehen damit die sehr umfassenden Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Beschlusses am konkreten Vorwurf weitgehend vorbei. Denn mutmaßlich Geschädigter durch die Betrugsfakten ist fast durchwegs der Privatbeteiligte G*****, der übrigens selbst mit seiner (bloß 2 Jahre währenden) Firma in Konkurs gegangen war und dessen "Thema" mit dem Beschuldigten, in dessen Firma (A*****) er dann tätig wurde, es war, seine "alten Schulden mit Vergleichzahlungen" zu regeln; dafür sollte der Beschuldigte und dessen Firma von G***** Geld erhalten (S 305 ff/II). Dem Betrugsverdacht liegt daher nahezu durchgehend zugrunde, dass G***** auf Grund von Täuschungen für den Beschuldigten und dessen Firma (A*****) Darlehen finanziert, notarielle Schuldanerkenntnisse abgegeben, Baugeräte, die er dann der Fa. A***** zur Verfügung stellte, angeschafft, die Ausgleichsquote bezahlt und (wertlose) Geschäftsanteile (I/1/a und c sowie 2/a, d und 3) übernommen habe. Dem Umstand, dass diese Vorgänge durchwegs beurkundet, zum Teil sogar notariell oder durch einen Rechtsanwalt, kann nicht damit begegnet werden, dass G***** auf Grund eines Arbeitsunfalles (geistig) deutlich behindert sei und solcherart den "mutmaßlichen Malversationen des Beschuldigten ohne Gegenwehr ausgeliefert" war (s. Begründung des bekämpften Beschlusses S 11 insb. S 12): Der Untersuchungsrichter war gegenteiliger Meinung, nachdem er diesen Zeugen in der Haftverhandlung umfassend vernommen hatte und ihm auch die (den Beschuldigten entlastende) Zeugenaussage J***** vorgehalten hatte. Durch diese ist auch bezeugt, dass das - von G***** zugegebenermaßen selbst aufgesetzte (S 179/I) - Schreiben, wonach ihm durch die (vollstreckbaren) Notariatsakte kein Schaden erwachsen würde, diese vielmehr nur der "Hinauszögerung" von andrängenden Gläubigern dienten, eine glatte Fälschung ihrer Unterschrift enthält (ON 30). Das Original des für G***** so bedeutsamen und von ihm verfassten Schreibens wiederum soll nicht er selbst, sondern der Beschuldigte in Händen haben. Dazu kommt, dass die psychische Beschränkung des Tatopfers auch Urkundspersonen (insbesondere dem Notar) hätte auffallen müssen, was G***** als Zeuge bestätigte und daraufhin ergänzte, dass er nicht nur durch den Beschuldigten, sondern auch "durch den Notar unter Druck gesetzt wurde" und "halt so unterschrieben" habe (S 200/II). Soweit das Oberlandesgericht die Verantwortung des Beschuldigten - wonach die für die Fa. A***** angeschafften und von G***** finanzierten Baugeräte diesem nicht herausgelockt, sondern ihm weiterhin zur Verfügung stünden - als durch den von den beiden Betroffenen selbst verfaßten Vertragstext "konterkariert" sieht, weil nach Pkt römisch vier der Vereinbarung diese Waren "mit sofortiger Wirkung in das Eigentum der A*****-Bauges.m.b.H. übergehen" würden (S 233/II), hat ersichtlich das Oberlandesgericht diesem Text selbst nicht wirkliche Überzeugungskraft zugebilligt, weil es bei der Beschreibung des Tatverdachts (zu I/2/a) nur den Vorwurf des (angeblich erlisteten) "Zur-Verfügung-Stellens" nennt.
Berücksichtigt man diese aktenmäßig vorliegenden Umstände, ist der Betrugsverdacht - maßgeblich auf die Zeugenaussage G***** gestützt - nicht als dringend anzusehen.
Anders hinsichtlich der in die Zuständigkeit des Gerichtshofes (§ 9 Abs 1 Z 1 StPO, hier auch § 56 StPO) fallenden grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), weil die kridaträchtigen Handlungsweisen (nach § 159 Abs 5 Z 3, 4 und 5 StGB) auf Grund des Masseverwalterberichtes, des zu den Betrugsfakten selbst vom Beschuldigten zugegebenen Verhaltens und des Inhalts des Gutachtens (ON 28: keine Erstellung des Jahresabschlusses) mehrfach untermauert dargestellt werden.Anders hinsichtlich der in die Zuständigkeit des Gerichtshofes (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, hier auch Paragraph 56, StPO) fallenden grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraph 159, StGB), weil die kridaträchtigen Handlungsweisen (nach Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, 4 und 5 StGB) auf Grund des Masseverwalterberichtes, des zu den Betrugsfakten selbst vom Beschuldigten zugegebenen Verhaltens und des Inhalts des Gutachtens (ON 28: keine Erstellung des Jahresabschlusses) mehrfach untermauert dargestellt werden.
Der Beschwerdeeinwand bisher noch fehlender Buchsachverständigengutachten, "die den Vorwurf der fahrlässigen Krida" rechtfertigen, übersieht nicht nur den Vorwurf iS des § 159 StGB idF Art III BGBl I 2000/58 sondern auch, dass eine Beweisregel, worauf sich der dringende Tatverdacht zu gründen habe, dem Gesetz fremd ist. Die Behauptung, es fehle an Anzeigen und Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Durchführung der Voruntersuchung in dieser Richtung, übergeht den eingangs erwähnten, antragsgemäß gefassten Beschluss des Untersuchungsrichters auf Einleitung der Voruntersuchung (auch) wegen § 159 StGB (s. nochmals AV-Bogen S 3e und ON 19).Der Beschwerdeeinwand bisher noch fehlender Buchsachverständigengutachten, "die den Vorwurf der fahrlässigen Krida" rechtfertigen, übersieht nicht nur den Vorwurf iS des Paragraph 159, StGB in der Fassung Artikel römisch drei, BGBl römisch eins 2000/58 sondern auch, dass eine Beweisregel, worauf sich der dringende Tatverdacht zu gründen habe, dem Gesetz fremd ist. Die Behauptung, es fehle an Anzeigen und Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Durchführung der Voruntersuchung in dieser Richtung, übergeht den eingangs erwähnten, antragsgemäß gefassten Beschluss des Untersuchungsrichters auf Einleitung der Voruntersuchung (auch) wegen Paragraph 159, StGB (s. nochmals AV-Bogen S 3e und ON 19).
Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte - anders als die angefochtene Entscheidung meint - nur des mit höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach § 159 Abs 2 StGB dringend verdächtig ist, wird nunmehr der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 180 Abs 1 zweiter Satz StPO) bei Wahrnehmung der Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie möglich dauere (§ 193 Abs 1 StPO), besondere Bedeutung zukommen.Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte - anders als die angefochtene Entscheidung meint - nur des mit höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach Paragraph 159, Absatz 2, StGB dringend verdächtig ist, wird nunmehr der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO) bei Wahrnehmung der Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie möglich dauere (Paragraph 193, Absatz eins, StPO), besondere Bedeutung zukommen.