Den sie betreffenden Schuldspruch fechten die Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden an. Der Angeklagte A macht hiezu ziffernmäßig den Nichtigkeitsgrund der Z 5 und den der Z 9 lit. a, der Angeklagte B lediglich den der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO geltend.Den sie betreffenden Schuldspruch fechten die Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden an. Der Angeklagte A macht hiezu ziffernmäßig den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 und den der Ziffer 9, Litera a,, der Angeklagte B lediglich den der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend.
Schon die (unter anderem) mit dem Schadenseintritt erkennbar auch einen Schädigungsvorsatz bestreitende Rechtsrüge des Angeklagten A erweist sich als stichhältig.
Ausgehend von der rechtsirrigen Ansicht, daß der 'Gegenstand des Verfahrens allein die Täuschung der Eheleute Martin und Irene D über die kostenlose Herstellung eines neuen Fassadenputzes' sei (S 106), hat sich das Erstgericht mit der (zur Herstellung des Tatbestandes des Betruges nach dem § 146 StGB unter anderem geforderten) Schädigung der Eheleute D (in objektiver Hinsicht) und dem auf eine solche Schädigung und ihre (oder eines anderen) Bereicherung gerichteten Vorsatz der Täter nicht hinreichend befaßt. Denn bei Stornierung des Auftrages war zwar grundsätzlich ein Schadenseintritt möglich, weil ja der Zahlung der Stornogebühr durch die Eheleute D keine Gegenleistung gegenübersteht; jedoch reicht die Konstatierung des Ersturteiles, daß die Angeklagten diesfalls 'auf Grund der vom Zeugen D geäußerten Bedenken über seine finanzielle Leistungsfähigkeit zumindest in Kauf nahmen, daß dieser durch die Bezahlung der Stornogebühr an seinem Vermögen ein(en) Schaden erleiden würde '(S 107), zur Annahme des Schädigungsvorsatzes nicht aus, weil die - für den vom Erstgericht erkennbar herangezogenen bedingten Vorsatz notwendige - Komponente des 'Sichabfindens' (§ 5 Abs 1, zweiter Halbsatz, StGB) in der wiedergegebenen Formulierung nicht zweifelsfrei zum Ausdruck kommt.Ausgehend von der rechtsirrigen Ansicht, daß der 'Gegenstand des Verfahrens allein die Täuschung der Eheleute Martin und Irene D über die kostenlose Herstellung eines neuen Fassadenputzes' sei (S 106), hat sich das Erstgericht mit der (zur Herstellung des Tatbestandes des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB unter anderem geforderten) Schädigung der Eheleute D (in objektiver Hinsicht) und dem auf eine solche Schädigung und ihre (oder eines anderen) Bereicherung gerichteten Vorsatz der Täter nicht hinreichend befaßt. Denn bei Stornierung des Auftrages war zwar grundsätzlich ein Schadenseintritt möglich, weil ja der Zahlung der Stornogebühr durch die Eheleute D keine Gegenleistung gegenübersteht; jedoch reicht die Konstatierung des Ersturteiles, daß die Angeklagten diesfalls 'auf Grund der vom Zeugen D geäußerten Bedenken über seine finanzielle Leistungsfähigkeit zumindest in Kauf nahmen, daß dieser durch die Bezahlung der Stornogebühr an seinem Vermögen ein(en) Schaden erleiden würde '(S 107), zur Annahme des Schädigungsvorsatzes nicht aus, weil die - für den vom Erstgericht erkennbar herangezogenen bedingten Vorsatz notwendige - Komponente des 'Sichabfindens' (Paragraph 5, Absatz eins,, zweiter Halbsatz, StGB) in der wiedergegebenen Formulierung nicht zweifelsfrei zum Ausdruck kommt.
Einer solchen Formulierung ist nämlich Aussagekraft nur dahin zuzubilligen, daß sich der Betreffende der (nahen) Möglichkeit eines Schadenseintrittes bewußt war.
Dies reicht aber zur Bejahung vorsätzlichen Handelns nicht aus. Denn der Umstand, daß der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes ernst nimmt (= als naheliegend ansieht), kann gleichermaßen Ausgangspunkt für (bedingt) vorsätzliches wie für (bewußt) fahrlässiges Handeln sein. Diese beiden Schuldformen unterscheiden sich erst in der Fortsetzung des Willensbildungsprozesses dadurch, daß der Täter im einen Fall sich dennoch zur Tat entschließt, weil er einen das Tatbild verwirklichenden Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist, im anderen Fall aber im - wenn auch leichtfertigen - Vertrauen darauf handelt, den verpönten Erfolg nicht herbeizuführen (ÖJZ-LSK 1975/48 u.a.).
Somit hat das Erstgericht in subjektiver Hinsicht nur unzureichende Feststellungen getroffen, die die Subsumtion der den Angeklagten angelasteten Tat unter den Tatbestand des § 146 StGB nicht zu decken vermögen. Dieser Feststellungsmangel macht das Urteil nichtig im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPOSomit hat das Erstgericht in subjektiver Hinsicht nur unzureichende Feststellungen getroffen, die die Subsumtion der den Angeklagten angelasteten Tat unter den Tatbestand des Paragraph 146, StGB nicht zu decken vermögen. Dieser Feststellungsmangel macht das Urteil nichtig im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO
Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A und teils - nämlich in Ansehung des Angeklagten B - gemäß dem § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen war daher das angefochtene Urteil im Schuldspruch sowie in den beide Angeklagten betreffenden Aussprüchen über die Strafe und den Privatbeteiligtenzuspruch gemäß dem § 369 Abs 1 StPO gemäß dem § 285 e StPO mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen, ohne daß es erforderlich wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A und teils - nämlich in Ansehung des Angeklagten B - gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen war daher das angefochtene Urteil im Schuldspruch sowie in den beide Angeklagten betreffenden Aussprüchen über die Strafe und den Privatbeteiligtenzuspruch gemäß dem Paragraph 369, Absatz eins, StPO gemäß dem Paragraph 285, e StPO mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen, ohne daß es erforderlich wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Mit ihren Berufungen - der Angeklagte B auch mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde - waren beide Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht im Falle eines neuerlichen Schuldspruches im Sinne des § 146 StGB in eingehender Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen Martin D (schon angesichts des Widerspruches:Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht im Falle eines neuerlichen Schuldspruches im Sinne des Paragraph 146, StGB in eingehender Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen Martin D (schon angesichts des Widerspruches:
er habe die Brille genommen und den Vertrag durchgelesen /-S 96/-; er könne nur ungarisch, nicht deutsch lesen /-S 98/-) mängelfrei begründete Feststellungen über dessen Täuschung und Irreführung, ferner auch über den auf eine Schädigung durch ein (nicht von den Angeklagten, sondern von Martin D ausgehendes) Storno im Zusammenhang mit der (nicht von den Angeklagten, sondern von der Baugesellschaft C und Co) geforderten Stornogebühr und über den Bereicherungsvorsatz der Täter, diesen insbesondere im Hinblick darauf zu treffen haben, daß ihnen nach den bisherigen Verfahrensergebnissen im Falle der Stornierung eines Auftrages gar keine Provisionsansprüche zustehen (S 104, 106). Sollte aber ein Handeln mit Bereicherungsvorsatz nicht angenommen werden, wäre der festgestellte Sachverhalt allenfalls auch in Richtung auf eine Verwirklichung des Tatbestandes der Täuschung nach dem § 108 StGB zu prüfen (siehe S 31 und 98).er habe die Brille genommen und den Vertrag durchgelesen /-S 96/-; er könne nur ungarisch, nicht deutsch lesen /-S 98/-) mängelfrei begründete Feststellungen über dessen Täuschung und Irreführung, ferner auch über den auf eine Schädigung durch ein (nicht von den Angeklagten, sondern von Martin D ausgehendes) Storno im Zusammenhang mit der (nicht von den Angeklagten, sondern von der Baugesellschaft C und Co) geforderten Stornogebühr und über den Bereicherungsvorsatz der Täter, diesen insbesondere im Hinblick darauf zu treffen haben, daß ihnen nach den bisherigen Verfahrensergebnissen im Falle der Stornierung eines Auftrages gar keine Provisionsansprüche zustehen (S 104, 106). Sollte aber ein Handeln mit Bereicherungsvorsatz nicht angenommen werden, wäre der festgestellte Sachverhalt allenfalls auch in Richtung auf eine Verwirklichung des Tatbestandes der Täuschung nach dem Paragraph 108, StGB zu prüfen (siehe S 31 und 98).