Gegen diesen Schuldspruch hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde, nominell gestützt auf den § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO, erhoben.Gegen diesen Schuldspruch hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde, nominell gestützt auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO, erhoben.
Die Beschwerdebehauptung, auf Grund der früheren Lebensgemeinschaft mit Rosemarie P*** habe der Angeklagte ihre Äußerung unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr "tu was du nicht lassen kannst", ausdrücklich als Zustimmung zu seinem Vorhaben verstanden, negiert die einwandfreien gegenteiligen Konstatierungen (US 4 f).
Soweit der Angeklagte den bei Ausführung der Vergewaltigung dem Tatopfer versetzten Schlag der Bestimmung des § 83 StGB unterstellt sehen will, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu seinen Gunsten ausgeführt (§ 282 StPO). Denn angesichts der im Urteil festgestellten weiteren Tathandlungen (Freiheitsentzug und Drohungen) würde damit der begehrte Schuldspruch nach dem § 83 StGB neben den aufrecht bleibenden wegen Vergewaltigung treten. Daß dies zudem rechtsirrig wäre (siehe SSt. 46/66), sei nur am Rande erwähnt. Sollte aber der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen eine Subsumtion seines Verhaltens unter den § 83 StGB anstelle des § 201 Abs 2 StGB anstreben, ist ihm zu entgegnen, daß er nicht vom gesamten Urteilssachverhalt, insbesondere dem durch weitere Tathandlungen vorsätzlich abgenötigten Beischlaf ausgeht. Die weitere Argumentation des Beschwerdeführers, die von ihm begangene und auch eingestandene Nötigung (II) sei durch die dabei gesetzte Freiheitsentziehung konsumiert und könne außerdem nicht als Nötigung verstanden werden, weil durch das Einschließen des Opfers dessen Wille bzw. seine Betätigung (zum Besuch der Messe und des Freundes) nicht gebeugt, sondern ausgeschaltet worden sei, geht abermals nicht von den getroffenen Urteilsfeststellungen aus und würde im Ergebnis dem Angeklagten zum Nachteil gereichen. Denn angesichts der Urteilsfeststellungen, denen zufolge das den Messe- und Freundesbesuch hindernde Einschließen der Rosemarie P*** im Badezimmer allein schon durch die zeitlich folgende Vergewaltigung von dem auf Grund gesonderten Willensentschlusses verwirklichten Freiheitsentzug durch Festhalten in der Wohnung und im Auto real getrennt war (was in der Beschwerde übergangen wird), würde die geforderte rechtliche Beurteilung des dem § 105 Abs 1 StGB unterstellten Verhaltens als (weiteres) Vergehen der Freiheitsentziehung wegen der höheren Strafdrohung des § 99 Abs 1 StGB den Angeklagten strafrechtlich schlechter stellen. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach, weil teils nicht von den Urteilsfeststellungen ausgehend, und teils nicht zum Vorteil des Angeklagten erhoben, als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Sie war daher nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Damit ist das Oberlandesgericht Graz zur Erledigung der beiderseitigen Berufungen zuständig.Soweit der Angeklagte den bei Ausführung der Vergewaltigung dem Tatopfer versetzten Schlag der Bestimmung des Paragraph 83, StGB unterstellt sehen will, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu seinen Gunsten ausgeführt (Paragraph 282, StPO). Denn angesichts der im Urteil festgestellten weiteren Tathandlungen (Freiheitsentzug und Drohungen) würde damit der begehrte Schuldspruch nach dem Paragraph 83, StGB neben den aufrecht bleibenden wegen Vergewaltigung treten. Daß dies zudem rechtsirrig wäre (siehe SSt. 46/66), sei nur am Rande erwähnt. Sollte aber der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen eine Subsumtion seines Verhaltens unter den Paragraph 83, StGB anstelle des Paragraph 201, Absatz 2, StGB anstreben, ist ihm zu entgegnen, daß er nicht vom gesamten Urteilssachverhalt, insbesondere dem durch weitere Tathandlungen vorsätzlich abgenötigten Beischlaf ausgeht. Die weitere Argumentation des Beschwerdeführers, die von ihm begangene und auch eingestandene Nötigung (römisch zwei) sei durch die dabei gesetzte Freiheitsentziehung konsumiert und könne außerdem nicht als Nötigung verstanden werden, weil durch das Einschließen des Opfers dessen Wille bzw. seine Betätigung (zum Besuch der Messe und des Freundes) nicht gebeugt, sondern ausgeschaltet worden sei, geht abermals nicht von den getroffenen Urteilsfeststellungen aus und würde im Ergebnis dem Angeklagten zum Nachteil gereichen. Denn angesichts der Urteilsfeststellungen, denen zufolge das den Messe- und Freundesbesuch hindernde Einschließen der Rosemarie P*** im Badezimmer allein schon durch die zeitlich folgende Vergewaltigung von dem auf Grund gesonderten Willensentschlusses verwirklichten Freiheitsentzug durch Festhalten in der Wohnung und im Auto real getrennt war (was in der Beschwerde übergangen wird), würde die geforderte rechtliche Beurteilung des dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB unterstellten Verhaltens als (weiteres) Vergehen der Freiheitsentziehung wegen der höheren Strafdrohung des Paragraph 99, Absatz eins, StGB den Angeklagten strafrechtlich schlechter stellen. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach, weil teils nicht von den Urteilsfeststellungen ausgehend, und teils nicht zum Vorteil des Angeklagten erhoben, als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Sie war daher nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Damit ist das Oberlandesgericht Graz zur Erledigung der beiderseitigen Berufungen zuständig.