Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an. Auch die Staatsanwaltschaft hat gegen den Strafausspruch Berufung ergriffen.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an. Auch die Staatsanwaltschaft hat gegen den Strafausspruch Berufung ergriffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Ohne den Ausspruch des Erstgerichtes zu bekämpfen, daß der Angeklagte seine unmündige Tochter Ingrid S***** überhaupt auch durch Betasten ihrer Brüste mißbraucht hat, bemängelt der Beschwerdeführer, daß die Feststellung des Beginnes derartiger Unzuchtshandlungen ab Anfang 1990 unzureichend begründet sei, zumal auch für die weitere Annahme, daß die Brüste des Mädchens zu dieser Zeit bereits entsprechend entwickelt waren, keine Gründe angegeben worden seien.
Diese Einwände betreffen indes keine entscheidenden Tatsachen. Angesichts der Feststellung, daß der Angeklagte während des gesamten Zeitraumes von Herbst 1987 bis Jänner 1992 die beiden hier zusammentreffenden Straftatbestände fortgesetzt jedenfalls auf andere Weise verwirklicht hat, ist der Ausspruch bloß über das zeitliche Einsetzen noch einer weiteren, als solcher unbestrittenen Form unzüchtiger Betätigung mangels Einfluß auf den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz ohne rechtliche Bedeutung (siehe die Beispiele bei Mayerhofer-Rieder StPO3 unter E 2 zu § 282 sowie ebendort E 21), zumal dadurch auch der erforderlichen Individualisierung der Tat in keiner Weise Abbruch getan wird (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 E 31 zu § 262). Aus diesen Gründen war übrigens auch der erwähnte formelle Freispruch überflüssig.Diese Einwände betreffen indes keine entscheidenden Tatsachen. Angesichts der Feststellung, daß der Angeklagte während des gesamten Zeitraumes von Herbst 1987 bis Jänner 1992 die beiden hier zusammentreffenden Straftatbestände fortgesetzt jedenfalls auf andere Weise verwirklicht hat, ist der Ausspruch bloß über das zeitliche Einsetzen noch einer weiteren, als solcher unbestrittenen Form unzüchtiger Betätigung mangels Einfluß auf den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz ohne rechtliche Bedeutung (siehe die Beispiele bei Mayerhofer-Rieder StPO3 unter E 2 zu Paragraph 282, sowie ebendort E 21), zumal dadurch auch der erforderlichen Individualisierung der Tat in keiner Weise Abbruch getan wird vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 31 zu Paragraph 262,). Aus diesen Gründen war übrigens auch der erwähnte formelle Freispruch überflüssig.
Soweit der Beschwerdeführer aber gegen die Begründung des Schuldspruchs in seiner Gesamtheit einwendet, das Erstgericht hätte der Aussage der Zeugin Ingrid S***** mit Vorsicht begegnen und sie unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Beziehung zum Zeugen Johann R***** sehen müssen, wird kein formeller Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern nur nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehenen Schuldberufung und somit unzulässigerweise die ausführliche, allen wesentlichen Verfahrensergebnissen, insbesondere auch in Ansehung der Person des Zeugen R***** Rechnung tragende (US 11, 12, 14) Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zum Teil als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285 i; 494 a Abs 5 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zum Teil als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i; 494 a Absatz 5, StPO).