Hasan S***** (nunmehr verehelicht: W*****) wurde des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 20.Oktober 1993 in Wien dem Akin Y***** mit den im Urteil detailliert beschriebenen Gewaltakten, an denen zeitweise auch ein unbekannter Mittäter beteiligt war, insgesamt 10.200 S abgenötigt bzw weggenommen hat.Hasan S***** (nunmehr verehelicht: W*****) wurde des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 20.Oktober 1993 in Wien dem Akin Y***** mit den im Urteil detailliert beschriebenen Gewaltakten, an denen zeitweise auch ein unbekannter Mittäter beteiligt war, insgesamt 10.200 S abgenötigt bzw weggenommen hat.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen die Urteilsannahme, daß neben dem Beschwerdeführer zeitweise auch ein unbekannt gebliebener Mittäter an dem Raub beteiligt war. Abgesehen davon, daß dies weder den Schuldspruch noch den anzuwendenden Strafsatz, somit keine entscheidende Tatsache betrifft, weil die Raubbegehung durch mehrere nicht (mehr) qualifiziert ist, konnte das Erstgericht diese Feststellung durchaus auf die Aussagen des Opfers stützen. Hat doch Y*****, entgegen den Beschwerdeausführungen, sowohl vor der Polizei (S 24, 34) als auch vor Gericht (S 54) die Raubattacke auf ihn durch zeitweise zwei Personen ausdrücklich beschrieben. Dem widerspricht auch nicht die Aussage des Zeugen N*****, daß er den Angeklagten nur allein gesehen hat, weil dieser Zeuge nicht alle Phasen des Tatgeschehens sehen konnte (S 173).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Urteilsannahme, daß neben dem Beschwerdeführer zeitweise auch ein unbekannt gebliebener Mittäter an dem Raub beteiligt war. Abgesehen davon, daß dies weder den Schuldspruch noch den anzuwendenden Strafsatz, somit keine entscheidende Tatsache betrifft, weil die Raubbegehung durch mehrere nicht (mehr) qualifiziert ist, konnte das Erstgericht diese Feststellung durchaus auf die Aussagen des Opfers stützen. Hat doch Y*****, entgegen den Beschwerdeausführungen, sowohl vor der Polizei (S 24, 34) als auch vor Gericht (S 54) die Raubattacke auf ihn durch zeitweise zwei Personen ausdrücklich beschrieben. Dem widerspricht auch nicht die Aussage des Zeugen N*****, daß er den Angeklagten nur allein gesehen hat, weil dieser Zeuge nicht alle Phasen des Tatgeschehens sehen konnte (S 173).
Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die zum Schuldspruch führenden und vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen (Z 5 a). Der Angeklagte mußte selbst zugeben, zur Tatzeit am Tatort das Raubopfer attackiert zu haben (S 169). Die daran anknüpfende Behauptung des Y*****, daß ihm durch den Angeklagten Geld geraubt wurde, steht durchaus im Einklang mit den im Akt enthaltenen Beschreibungen des Verhaltens des Raubopfers unmittelbar nach der Tat, insbesondere gegenüber dem ihm Hilfe leistenden N***** (S 179). Auch kleine Widersprüche in den Aussagen des Opfers und des genannten Zeugen, deren Bedeutung die Beschwerde - in unzulässiger Bekämpfung der ausdrücklich anderslautenden Würdigung dieser Widersprüche durch das Schöffengericht - überbewertet, sind vorliegend ungeeignet, am Kern des Schuldspruchs Bedenken zu erwecken.Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die zum Schuldspruch führenden und vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen (Ziffer 5, a). Der Angeklagte mußte selbst zugeben, zur Tatzeit am Tatort das Raubopfer attackiert zu haben (S 169). Die daran anknüpfende Behauptung des Y*****, daß ihm durch den Angeklagten Geld geraubt wurde, steht durchaus im Einklang mit den im Akt enthaltenen Beschreibungen des Verhaltens des Raubopfers unmittelbar nach der Tat, insbesondere gegenüber dem ihm Hilfe leistenden N***** (S 179). Auch kleine Widersprüche in den Aussagen des Opfers und des genannten Zeugen, deren Bedeutung die Beschwerde - in unzulässiger Bekämpfung der ausdrücklich anderslautenden Würdigung dieser Widersprüche durch das Schöffengericht - überbewertet, sind vorliegend ungeeignet, am Kern des Schuldspruchs Bedenken zu erwecken.
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 StPO zurückzuweisen.Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO zurückzuweisen.
Demgemäß hat über die Berufung und die Beschwerde das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390, a StPO.