Eine Erörterung der Beweisergebnisse im Urteilsspruch, wie der Rechtsmittelwerber ausdrücklich fordert, widerspricht dem Gesetz, sie ist vielmehr - in gedrängter Darstellung - in den Entscheidungsgründen vorzunehmen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Eine Erörterung der Beweisergebnisse im Urteilsspruch, wie der Rechtsmittelwerber ausdrücklich fordert, widerspricht dem Gesetz, sie ist vielmehr - in gedrängter Darstellung - in den Entscheidungsgründen vorzunehmen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Die relevierte Frage der Haartracht der Täter und ihre Erkennung durch einen beobachtenden Beamten wurde aber in den Entscheidungsgründen ausführlich erörtert und begründet, warum dieser Zeuge unter Beschreibung des Haarschnitts den Angeklagten damals nicht erkannt hat. Die Frage, ob auch der rechtskräftig verurteilte Mittäter des Angeklagten langes Haar trug, ist für den Rechtsmittelwerber nicht entscheidungswesentlich. Im übrigen kann die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte Aktenwidrigkeit nur dann vorliegen, wenn in den Entscheidungsgründen etwas als Inhalt einer Urkunde oder Aussage wiedergegeben wird, was deren Inhalt nicht bildet (Mayerhofer StPO4 ENr 185 zu § 281 Z 5); falls beweiswürdigend andere Feststellungen getroffen werden als sie sich aus einer isoliert betrachteten Aussage ergeben, stellt dies keine Aktenwidrigkeit dar.Die relevierte Frage der Haartracht der Täter und ihre Erkennung durch einen beobachtenden Beamten wurde aber in den Entscheidungsgründen ausführlich erörtert und begründet, warum dieser Zeuge unter Beschreibung des Haarschnitts den Angeklagten damals nicht erkannt hat. Die Frage, ob auch der rechtskräftig verurteilte Mittäter des Angeklagten langes Haar trug, ist für den Rechtsmittelwerber nicht entscheidungswesentlich. Im übrigen kann die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte Aktenwidrigkeit nur dann vorliegen, wenn in den Entscheidungsgründen etwas als Inhalt einer Urkunde oder Aussage wiedergegeben wird, was deren Inhalt nicht bildet (Mayerhofer StPO4 ENr 185 zu Paragraph 281, Ziffer 5,); falls beweiswürdigend andere Feststellungen getroffen werden als sie sich aus einer isoliert betrachteten Aussage ergeben, stellt dies keine Aktenwidrigkeit dar.
Die Rechtsrüge hätte von den im Urteil festgestellten Tatsachen auszugehen (Mayerhofer aaO ENr 30 zu § 281). Sie tut das vorliegend nicht, sondern gelangt in Erörterung der Beweise, die sie anders als die Tatrichter würdigt, zu anderen Feststellungen als im Urteil enthalten. Solcherart mangelt es an einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.Die Rechtsrüge hätte von den im Urteil festgestellten Tatsachen auszugehen (Mayerhofer aaO ENr 30 zu Paragraph 281,). Sie tut das vorliegend nicht, sondern gelangt in Erörterung der Beweise, die sie anders als die Tatrichter würdigt, zu anderen Feststellungen als im Urteil enthalten. Solcherart mangelt es an einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung und die Beschwerde hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.