Gründe:
Günter F***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB (A), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B), des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht als Beteiligter nach den §§ 12, zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB (C), des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1, zweiter Fall StGB (D), des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall StGB (E), sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (F) schuldig erkannt.Günter F***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 15, StGB (A), des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (B), des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht als Beteiligter nach den Paragraphen 12,, zweiter Fall, 288 Absatz eins, StGB (C), des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, zweiter Fall StGB (D), des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, erster Fall StGB (E), sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB (F) schuldig erkannt.
Danach hat er (soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung) in Salzburg und anderenorts im Bundesgebiet
zu A) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, dessen Menge (zumindest) das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Abs 6) ausmachtezu A) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, dessen Menge (zumindest) das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Absatz 6,) ausmachte
I. durch kommissionsweise Überlassung und Verkauf an nachstehend angeführte Personen in Verkehr gesetzt, und zwar:römisch eins. durch kommissionsweise Überlassung und Verkauf an nachstehend angeführte Personen in Verkehr gesetzt, und zwar:
1. in der Zeit von Mai 1996 bis März 1998 mindestens fünf Kilogramm Heroin bzw Kokain sowie drei Kilogramm Cannabiskraut an Benjamin E*****;
2. in der Zeit von März bis Anfang Mai 1998 mindestens 575 Gramm Heroin und zwei bis drei Kilogramm Cannabiskraut an Walter D*****;
3. in der Zeit von Anfang September 1998 bis Februar 1999 mindestens 170 Gramm Heroin und 90 Gramm Kokain an Thomas S*****;
4. in der Zeit von September 1998 bis 27. Dezember 1998 ca 200 Gramm Heroin an Herbert H*****;
5. am 5. Jänner 1999 zehn Gramm Heroin an Slavisa D*****;
6. am 7. Jänner 1999 ca 490 Gramm Heroin an Djuro B*****, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;
7. im Jahre 1998 mindestens 90 Gramm Kokain an Robert S*****;
II. im Jänner 1998 mindestens 10 Kilogramm Cannabiskraut durch Verbringung von Albanien nach Österreich eingeführt.römisch zwei. im Jänner 1998 mindestens 10 Kilogramm Cannabiskraut durch Verbringung von Albanien nach Österreich eingeführt.
zu B) Ende Mai/Anfang Juni 1998 die Sandra S***** dadurch, dass er sie aufforderte, die belastenden Angaben gegen Walter D***** in dessen Verfahren zurückzuziehen, da sie sonst von der Bildfläche in Salzburg verschwinde, sohin durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Körperverletzung zur Abänderung ihrer ehemals belastenden Angaben gegenüber Walter D***** genötigt;
zu C) Sandra S***** durch die zu Punkt B beschriebene Tathandlung dazu bestimmt, am 7. August 1998 vor dem Landesgericht Salzburg in der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen Walter D*****, 39 Vr 1286/98, als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung und zur Sache durch die Behauptung, dass die ehemals Walter D***** belastenden Angaben nicht richtig seien und sie von ihm nie Suchtgift erhalten habe, falsch auszusagen;zu C) Sandra S***** durch die zu Punkt B beschriebene Tathandlung dazu bestimmt, am 7. August 1998 vor dem Landesgericht Salzburg in der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen Walter D*****, 39 römisch fünf r 1286/98, als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung und zur Sache durch die Behauptung, dass die ehemals Walter D***** belastenden Angaben nicht richtig seien und sie von ihm nie Suchtgift erhalten habe, falsch auszusagen;
zu D) zu folgenden Zeiten nachgenannte Personen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er in den einzelnen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft Salzburg behauptete, diese Personen hätten ihn durch vorsätzliche verleumderische Aussagen zu Unrecht einer gerichtlichen Verfolgung ausgesetzt und die Kriminalbeamten des Suchtgiftreferates hätten, um für sie genehme Niederschriften zu bekommen, den zur Vernehmung vorgeladenen Personen Suchtmittel zur Konsumation angeboten, die sie aus den von ihnen benützten diversen Tischladen der Büromöbel entnahmen, auch hätten die "Kripo-Haberer" von der Suchtgiftfahndung Sandra S***** mit Suchgift in die Justizanstalt Salzburg beliefert, das diese teils selbst konsumierte und teils an diverse Insassen weitergab, diese Personen mithin von Amts wegen zu verfolgender, teils mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen, nämlich der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB, des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens nach § 27 SMG auch in Verbindung mit § 313 StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, und zwar:zu D) zu folgenden Zeiten nachgenannte Personen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er in den einzelnen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft Salzburg behauptete, diese Personen hätten ihn durch vorsätzliche verleumderische Aussagen zu Unrecht einer gerichtlichen Verfolgung ausgesetzt und die Kriminalbeamten des Suchtgiftreferates hätten, um für sie genehme Niederschriften zu bekommen, den zur Vernehmung vorgeladenen Personen Suchtmittel zur Konsumation angeboten, die sie aus den von ihnen benützten diversen Tischladen der Büromöbel entnahmen, auch hätten die "Kripo-Haberer" von der Suchtgiftfahndung Sandra S***** mit Suchgift in die Justizanstalt Salzburg beliefert, das diese teils selbst konsumierte und teils an diverse Insassen weitergab, diese Personen mithin von Amts wegen zu verfolgender, teils mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen, nämlich der Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens nach Paragraph 27, SMG auch in Verbindung mit Paragraph 313, StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, und zwar:
am 13. Oktober 1999 Sandra S***** und die Kriminalbeamten des Suchtgiftreferates der Bundespolizeidirektion Salzburg;
am 15. Jänner 2000 Benjamin E*****, BI Matthias D***** und Christian H*****;
am 17. Jänner 2000 Djuro B*****, BI Matthias D***** und Christian H*****.