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Entscheidung 13 Os 128/00×

Entscheidung 13 Os 128/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os128/00

Entscheidungsdatum

13.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther F***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, 4, Ziffer 3, SMG und weitere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 8. August 2000, GZ 36 römisch fünf r 353/99-119, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Günter F***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 15, StGB (A), des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (B), des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht als Beteiligter nach den Paragraphen 12,, zweiter Fall, 288 Absatz eins, StGB (C), des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, zweiter Fall StGB (D), des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, erster Fall StGB (E), sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB (F) schuldig erkannt.

Danach hat er (soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung) in Salzburg und anderenorts im Bundesgebiet

zu A) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, dessen Menge (zumindest) das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Absatz 6,) ausmachte

römisch eins. durch kommissionsweise Überlassung und Verkauf an nachstehend angeführte Personen in Verkehr gesetzt, und zwar:

1. in der Zeit von Mai 1996 bis März 1998 mindestens fünf Kilogramm Heroin bzw Kokain sowie drei Kilogramm Cannabiskraut an Benjamin E*****;

2. in der Zeit von März bis Anfang Mai 1998 mindestens 575 Gramm Heroin und zwei bis drei Kilogramm Cannabiskraut an Walter D*****;

3. in der Zeit von Anfang September 1998 bis Februar 1999 mindestens 170 Gramm Heroin und 90 Gramm Kokain an Thomas S*****;

4. in der Zeit von September 1998 bis 27. Dezember 1998 ca 200 Gramm Heroin an Herbert H*****;

5. am 5. Jänner 1999 zehn Gramm Heroin an Slavisa D*****;

6. am 7. Jänner 1999 ca 490 Gramm Heroin an Djuro B*****, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

7. im Jahre 1998 mindestens 90 Gramm Kokain an Robert S*****;

römisch zwei. im Jänner 1998 mindestens 10 Kilogramm Cannabiskraut durch Verbringung von Albanien nach Österreich eingeführt.

zu B) Ende Mai/Anfang Juni 1998 die Sandra S***** dadurch, dass er sie aufforderte, die belastenden Angaben gegen Walter D***** in dessen Verfahren zurückzuziehen, da sie sonst von der Bildfläche in Salzburg verschwinde, sohin durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Körperverletzung zur Abänderung ihrer ehemals belastenden Angaben gegenüber Walter D***** genötigt;

zu C) Sandra S***** durch die zu Punkt B beschriebene Tathandlung dazu bestimmt, am 7. August 1998 vor dem Landesgericht Salzburg in der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen Walter D*****, 39 römisch fünf r 1286/98, als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung und zur Sache durch die Behauptung, dass die ehemals Walter D***** belastenden Angaben nicht richtig seien und sie von ihm nie Suchtgift erhalten habe, falsch auszusagen;

zu D) zu folgenden Zeiten nachgenannte Personen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er in den einzelnen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft Salzburg behauptete, diese Personen hätten ihn durch vorsätzliche verleumderische Aussagen zu Unrecht einer gerichtlichen Verfolgung ausgesetzt und die Kriminalbeamten des Suchtgiftreferates hätten, um für sie genehme Niederschriften zu bekommen, den zur Vernehmung vorgeladenen Personen Suchtmittel zur Konsumation angeboten, die sie aus den von ihnen benützten diversen Tischladen der Büromöbel entnahmen, auch hätten die "Kripo-Haberer" von der Suchtgiftfahndung Sandra S***** mit Suchgift in die Justizanstalt Salzburg beliefert, das diese teils selbst konsumierte und teils an diverse Insassen weitergab, diese Personen mithin von Amts wegen zu verfolgender, teils mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen, nämlich der Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens nach Paragraph 27, SMG auch in Verbindung mit Paragraph 313, StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, und zwar:

  • Strichaufzählung
    am 13. Oktober 1999 Sandra S***** und die Kriminalbeamten des Suchtgiftreferates der Bundespolizeidirektion Salzburg;

  • Strichaufzählung
    am 15. Jänner 2000 Benjamin E*****, BI Matthias D***** und Christian H*****;

  • Strichaufzählung
    am 17. Jänner 2000 Djuro B*****, BI Matthias D***** und Christian H*****.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine unzureichende, teils auch unvollständige Begründung der vom Angeklagten zu den Urteilsfakten A

römisch eins. 1. bis 4. weitergegebenen Suchtgifte: In den Fällen E***** und S***** (A römisch eins. 1. und 3.) sei nämlich lediglich auf deren Verurteilungen verwiesen, jedoch sei nicht nachvollziehbar, wie diese zum vorliegend angelasteten Suchtgift in Beziehung stünden; hinsichtlich der Fakten D***** und H***** (A römisch eins. 2. und 4.) fehle überhaupt jede überprüfbare Bezugnahme auf Beweismittel.

Entgegen ersterem Vorbringen ist die Begründung zum Faktum S***** durch die Verwertung (US 9) seiner Verurteilung und dessen Begründung (AZ 37 römisch fünf r 731/99 des Landesgerichtes Salzburg) zureichend, vollständig und nachvollziehbar: Das Urteil, das in der Hauptverhandlung verlesen wurde (S 58 des Protokolles ON 118), betrifft das hier verfahrensgegenständliche Suchtgift (hinsichtlich dessen Übernahme und Weitergabe Thomas S***** überdies voll geständig war). Sinngemäß das Gleiche gilt auch für das Faktum E***** (AZ 41 römisch fünf r 656/98 des Landesgerichtes Salzburg in Verbindung mit US 21).

Die weitere Beschwerdebehauptung ist im Hinblick auf die Urteilsausführungen zu D***** und H***** (US 11 und 21 ff) aktenfremd.

Weiters behauptet die Mängelrüge eine Unvollständigkeit, dass die Beweiswürdigung nicht die Angaben des Zeugen E***** in seiner Niederschrift vom 8. Februar 1999 berücksichtige, wonach sich im Depot ca 200 Gramm Heroin und 250 Gramm Kokain befunden hätte, welche Menge er fünf- bis sechsmal weitergegeben habe, sodass insgesamt eine Menge dieser Suchtgifte von "nur" 2.700 Gramm vorliege.

Auch dieses Vorbringen geht ins Leere. Denn abgesehen davon, dass die Beschwerde die Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung vom 18. Juli 2000 ignoriert (S 36 des Protokolles ON 112) betrifft sie keine entscheidende, den Schuldspruch bzw die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz entscheidende Tatsache: Dass hiedurch (unter Berücksichtigung der verbleibenden Suchtgiftmenge und Qualität - US 28 unten) nämlich die Qualifikation des zumindest Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge berührt wird (Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG), wird nicht behauptet.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die sich gegen die Schuldsprüche zu den Fakten A römisch eins. 1. bis 7., römisch zwei.; B, C und D richtet, bringt zunächst - der Sache nach Ziffer 5, - vor, das Erstgericht habe sich bei der Feststellung, dass der Angeklagte sich für seine umfangreiche Verkaufstätigkeit süchtiger Personen - unter anderem Benjamin E***** -, die er als Dealer vorschob, bedient hätte, darüber hinweggesetzt, dass einige vom Angeklagten namhaft gemachten Personen (insbesondere der Zeuge Thomas F*****) Suchtgiftgeschäfte mit E***** behauptet hätten. Dieser Vorwurf trifft jedoch nicht zu, weil sich das Erstgericht mit dieser Behauptung des Angeklagten unter Berücksichtigung sämtlicher Beweisergebnisse umfassend auseinandergesetzt und logisch einwandfreie Schlüsse gezogen hat.

Im Übrigen erschöpft sich die Tatsachenrüge in Behauptungen, dass die Aussagen der "Entlastungszeugen" F*****, G*****, K*****, H***** und D***** für wahr zu halten, die Angaben der "Belastungszeugen" E*****, B***** sowie S***** jedoch ausschließlich auf bewusst tatsachenwidrig lancierte Gerüchte, bzw auf persönliche Hassgefühle der Zeugen zurückzuführen seien. Sie vermag solcherart jedoch keine sich aus dem Akt ergebenden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern kritisiert nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung, was die Diktion ("entgegen der erstrichterlichen Einschätzung", "bei entsprechender Würdigung", "Wertung der Beweisergebnisse", "Änderung der Beweisabwägung") unschwer erkennen lässt.

Insoweit releviert wird, die Ergebnisse der Telefonabhörung seien auf Gerüchte zurückzuführen bzw die Spurennachweise im Fahrzeug und an der Kleidung des Angeklagten seien nicht stichhältig genug, weil diese von anderen Personen stammten, werden bloß Überlegungen über einen theoretisch anderen Sachverhalt als er festgestellt wurde, angestellt; damit wird der Nichtigkeitsgrund jedoch nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht (Mayerhofer, aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 10).

Die Nichtigkeitsbeschwerde, die trotz der auf die Fakten A-D beschränkten Rechtsmittelausführungen dennoch im Schlussantrag die Aufhebung aller Schuldsprüche (somit auch zu den Fakten E und F) verlangt und, obwohl ein Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281 a, StPO nicht ersichtlich ist, auch die Vernichtung der Hauptverhandlung begehrt, war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufungen das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E60379 13D01280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00128..1213.000

Dokumentnummer

JJT_20001213_OGH0002_0130OS00128_0000000_000