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Entscheidung 13 Os 128/02×

Entscheidung 13 Os 128/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os128/02

Entscheidungsdatum

13.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dimitrius Fritz David S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und einer weiteren Straftat über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9. August 2002, GZ 31 Hv 30/02y-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Wiedereinsetzung wird bewilligt.

Text

Gründe:

Mit dem bezeichneten Urteil wurde Dimitrius Fritz David S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung vom 9. August 2002 hat sich der Angeklagte Bedenkzeit vorbehalten (S 253), deren dreitägige Frist (zur Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) am 12. August 2002, 24 Uhr, endete (Paragraphen 284, Absatz eins, erster Satz, 294 Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 6, StPO).

Mit am 22. August 2002 eingebrachten Schriftsatz stellte der Angeklagte den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Fristen für die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung, holte unter einem diese versäumten Prozesshandlungen nach und führte aus, dass sein Verfahrenshelfer, RA Dr. Wolf Schuler, RA Dr. Bernd Roßkothen zur Verrichtung der Hauptverhandlung substituiert hätte. Dieser hätte noch am Urteilstag den Akt seiner Sekretärin Andrea K***** samt Substitutionsbericht und dem Hinweis auf den Vorbehalt der Bedenkzeit mit dem Auftrag übergeben, diese Unterlagen noch am selben Tag in der Kanzlei Dris. Schuler abzugeben. Da diese Kanzlei bei einem Abgabeversuch gegen 15 Uhr jedoch schon geschlossen gewesen sei, habe Andrea K***** den Akt über das Wochenende mit dem Vorhaben nach Hause genommen, ihn am Montag, dem 12. August 2002, in der Früh in der Kanzlei Dris. Schuler abzugeben. Am Montag hätte Andrea K***** jedoch wegen der ständigen Regenfälle und des ungewöhnlichen Hochwassers in Salzburg Nachbarschaftshilfe leisten müssen, sodass sich ihre morgendliche Abfahrt zur Kanzlei verzögert und sie den Akt aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen zu Hause vergessen hätte. Zufolge am Montag nicht erfolgter Aktenabgabe bei Dr. Schuler habe dieser erst am Dienstag, dem 13. August 2002, sohin nicht zeitgerecht, von der vorbehaltenen Bedenkzeit (und dem mittlerweiligen Wunsch des Angeklagten Rechtsmittel zu erheben) Kenntnis erlangt und daher nicht rechtzeitig Rechtsmittel anmelden können.

Zur Bestätigung dieses Vorbringens wurden eidesstattliche Erklärungen Dris. Schuler, Dris. Roßkothen, der Andrea K***** sowie das Substitutionsschreiben vom 9. August 2002 vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Da die Beschwerdebehauptungen somit bescheinigt sind, ist davon auszugehen, dass durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse die fristgerechte Vornahme der Verfahrenshandlung unmöglich war und weder dem Angeklagten noch seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Da die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragt und die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachgeholt wurde, war - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - die begehrte Wiedereinsetzung zu bewilligen.

Anmerkung

E67705 13Os128.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00128.02.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20021113_OGH0002_0130OS00128_0200000_000