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Entscheidung 13 Os 128/04×

Entscheidung 13 Os 128/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os128/04

Entscheidungsdatum

03.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ronald S***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. Juli 2004, GZ 22 Hv 57/04f-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ronald S***** wurde zu A) 1. bis 4. der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, zu B) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/15, zu C) 1. des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und zu C) 2. des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Graz Dagmar K*****

A) durch nachstehend angeführte SMS-Mitteilungen mit dem Tod

gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1. am 20. März 2004 durch die SMS-Mitteilung: "I komm zu dir und wir rechnen ab vor deinem Sohn oder irgendwer der bei dir ist. Alle Welt soll wissen, wie du bist. Mörder, i hass di so sehr. Will nur noch dein Tod, o Gott!",

2. am 20. März 2004 durch die SMS-Mitteilung: "Schrei Hilfe nach Liezen, was heut Nacht passiert, steuert niemand mehr. römisch eins weiß, dass i stirb, doch du mit mir. Erst dann geh ich. Heute, morgen oder Montag früh.",

3. am 20. März 2004 durch die SMS-Mitteilung: "I bin heut unterwegs um di zu finden, wünsch dir mein Tod, heute und jetzt oder du wirst sterben, bald. A wennst jetzt lachst über mi. römisch eins kill di bald, trotz kids!",

4. am 27. März 2004 durch die SMS-Mitteilung: "Was du gemacht hast aus mir, aus an Menschen der die geliebt hat wie nix zuvor auf der Welt aber mein Tod ist nicht umsonst. römisch eins befrei die Welt vom Bösen, von dir, bald, sehr bald!",

B) am 2. April 2004 mit "schwerer, gegen sie gerichteter" Gewalt

sowie durch Drohung mit gegenwärtiger "schwerer" Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie zunächst an den Hand- und Fußgelenken mit einem Klebeband fesselte, ihre gefesselten Hände mit der Strumpfhose an einen Karabinerhaken am Kopfteil des Bettes befestigte, ihre Beine am Fußende des Bettes ebenfalls an einer Vorrichtung mit einem Seil fixierte, ihr die Ober- und Unterbekleidung auszog und ihr einen Vibrator anal einführte, sie in der Folge kurz von den Fesseln befreite, sich sodann mit seinem Körper auf sie warf, sie an den Handgelenken festhielt und mit seinem erigierten Glied in ihre Scheide eindrang und in der Folge ihre Beine mit dem Klebeband und den Seilen an je einem Bettfuß erneut fesselte, wobei die Tathandlungen vom 14.15 Uhr bis zumindest 17.15 Uhr dauerten, und er sie in diesem Zeitraum wiederholt mit dem Umbringen bedrohte,

C) am 2. April 2004 durch die nachstehend angeführten Äußerungen,

sohin durch Drohung mit dem Tod, zur nachangeführten Handlung genötigt (Punkt 1.) und zu einer Unterlassung zu nötigen versucht (Punkt 2.), und zwar

1. zu Beginn der oben unter B) geschilderten Tathandlung durch die Äußerung: "Du sogst jetzt genau dein Buam, wos i dir sog, sonst bring

i di um. Es is ollas in Ordnung und du kommst später!", wobei er zur Unterstreichung der Ernstlichkeit der abgegebenen Äußerung ein 20 bis 25 cm langes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca 12 cm gegen ihren Brustkorb richtete, zur Handlung, ihrem Sohn mitzuteilen, dass alles in Ordnung sei und sie später zu ihm kommen werde,

2. nach der oben unter Punkt B) geschilderten Tathandlung durch die Äußerung: "Wenn du mich anzeigst, bringe ich dich um, wenn ich sitzen gehe, komme ich wieder raus und dann bringe ich dich auch um oder es wird jemand anders für mich tun, weil ich bin cleverer als alle anderen!", zur Unterlassung der Anzeigeerstattung gegen ihn wegen des oben unter B) geschilderten Verbrechens der Vergewaltigung.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 a, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich unter isolierter Hervorhebung von Teilen der Aussage der Zeugin Dagmar K***** gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei den Punkten A) 1. bis 4. des Urteilsspruches zeigt damit aber - insbesondere auch in Hinblick auf das vom Angeklagten hiezu in der Hauptverhandlung abgelegte volle Geständnis (S 392) keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen (der subjektiven Tatseite des Angeklagten) auf.

Die Rechtsrüge aus Ziffer 9, Litera b, meint, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichtes zwischen der Zeugin K***** und dem Angeklagten eine Lebensgemeinschaft bestanden hätte, sodass zu seiner Verfolgung wegen gefährlicher Drohung die Ermächtigung der Genannten erforderlich gewesen wäre.

Die Beschwerde übersieht, dass nach den Urteilsfeststellungen die zwischen Dagmar K***** und dem Angeklagten bestandene Beziehung 14 Tage vor dem 2. April 2004 beendet wurde, sie sohin zur Tatzeit (20. März 2004) nicht mehr bestanden hat.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich, indem sie bloß die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zur Alkoholisierung des Angeklagten bei den Tathandlungen am 2. April 2004 bekämpft und solcherart auf einen Schuldspruch (lediglich) nach Paragraph 287, StGB abzielt, nicht an den Urteilsfeststellungen.

Mit dem Vorbringen (Ziffer 10,), die Annahme schwerer Gewalt sei zu Unrecht erfolgt, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Die Beschwerde übersieht nämlich, dass der Schuldspruch wegen Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 2004, BGBl römisch eins 2004/15, erfolgte, nach welcher der Begriff "schwer" betreffend Gewalt bzw Drohung nicht Tatbestandserfordernis (und die Zitierung) daher im Urteilsspruch überflüssig ist. Am Rande sei bemerkt, dass, weil jedenfalls die (unbekämpft gebliebene) Feststellung des (alternativen) Nötigungsmittels der qualifizierten Drohung, nämlich mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, bleibt, der Schuldspruch nach der neuen Fassung des Paragraph 201, StGB mit seiner geringeren Strafuntergrenze fallbezogen für den Angeklagten günstiger ist.

Die Beschwerde richtet sich daher gegen einen in der Tatbeschreibung aufgenommenen Tatumstand, der keine Strafsatzänderung bedingt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufungen das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E75200 13Os128.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00128.04.1103.000

Dokumentnummer

JJT_20041103_OGH0002_0130OS00128_0400000_000