Gründe:
Ronald S***** wurde zu A) 1. bis 4. der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, zu B) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15, zu C) 1. des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und zu C) 2. des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Graz Dagmar K*****Ronald S***** wurde zu A) 1. bis 4. der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, zu B) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/15, zu C) 1. des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und zu C) 2. des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Graz Dagmar K*****
A) durch nachstehend angeführte SMS-Mitteilungen mit dem Tod
gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1. am 20. März 2004 durch die SMS-Mitteilung: "I komm zu dir und wir rechnen ab vor deinem Sohn oder irgendwer der bei dir ist. Alle Welt soll wissen, wie du bist. Mörder, i hass di so sehr. Will nur noch dein Tod, o Gott!",
2. am 20. März 2004 durch die SMS-Mitteilung: "Schrei Hilfe nach Liezen, was heut Nacht passiert, steuert niemand mehr. I weiß, dass i stirb, doch du mit mir. Erst dann geh ich. Heute, morgen oder Montag früh.",2. am 20. März 2004 durch die SMS-Mitteilung: "Schrei Hilfe nach Liezen, was heut Nacht passiert, steuert niemand mehr. römisch eins weiß, dass i stirb, doch du mit mir. Erst dann geh ich. Heute, morgen oder Montag früh.",
3. am 20. März 2004 durch die SMS-Mitteilung: "I bin heut unterwegs um di zu finden, wünsch dir mein Tod, heute und jetzt oder du wirst sterben, bald. A wennst jetzt lachst über mi. I kill di bald, trotz kids!",3. am 20. März 2004 durch die SMS-Mitteilung: "I bin heut unterwegs um di zu finden, wünsch dir mein Tod, heute und jetzt oder du wirst sterben, bald. A wennst jetzt lachst über mi. römisch eins kill di bald, trotz kids!",
4. am 27. März 2004 durch die SMS-Mitteilung: "Was du gemacht hast aus mir, aus an Menschen der die geliebt hat wie nix zuvor auf der Welt aber mein Tod ist nicht umsonst. I befrei die Welt vom Bösen, von dir, bald, sehr bald!",4. am 27. März 2004 durch die SMS-Mitteilung: "Was du gemacht hast aus mir, aus an Menschen der die geliebt hat wie nix zuvor auf der Welt aber mein Tod ist nicht umsonst. römisch eins befrei die Welt vom Bösen, von dir, bald, sehr bald!",
B) am 2. April 2004 mit "schwerer, gegen sie gerichteter" Gewalt
sowie durch Drohung mit gegenwärtiger "schwerer" Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie zunächst an den Hand- und Fußgelenken mit einem Klebeband fesselte, ihre gefesselten Hände mit der Strumpfhose an einen Karabinerhaken am Kopfteil des Bettes befestigte, ihre Beine am Fußende des Bettes ebenfalls an einer Vorrichtung mit einem Seil fixierte, ihr die Ober- und Unterbekleidung auszog und ihr einen Vibrator anal einführte, sie in der Folge kurz von den Fesseln befreite, sich sodann mit seinem Körper auf sie warf, sie an den Handgelenken festhielt und mit seinem erigierten Glied in ihre Scheide eindrang und in der Folge ihre Beine mit dem Klebeband und den Seilen an je einem Bettfuß erneut fesselte, wobei die Tathandlungen vom 14.15 Uhr bis zumindest 17.15 Uhr dauerten, und er sie in diesem Zeitraum wiederholt mit dem Umbringen bedrohte,sowie durch Drohung mit gegenwärtiger "schwerer" Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie zunächst an den Hand- und Fußgelenken mit einem Klebeband fesselte, ihre gefesselten Hände mit der Strumpfhose an einen Karabinerhaken am Kopfteil des Bettes befestigte, ihre Beine am Fußende des Bettes ebenfalls an einer Vorrichtung mit einem Seil fixierte, ihr die Ober- und Unterbekleidung auszog und ihr einen Vibrator anal einführte, sie in der Folge kurz von den Fesseln befreite, sich sodann mit seinem Körper auf sie warf, sie an den Handgelenken festhielt und mit seinem erigierten Glied in ihre Scheide eindrang und in der Folge ihre Beine mit dem Klebeband und den Seilen an je einem Bettfuß erneut fesselte, wobei die Tathandlungen vom 14.15 Uhr bis zumindest 17.15 Uhr dauerten, und er sie in diesem Zeitraum wiederholt mit dem Umbringen bedrohte,
C) am 2. April 2004 durch die nachstehend angeführten Äußerungen,
sohin durch Drohung mit dem Tod, zur nachangeführten Handlung genötigt (Punkt 1.) und zu einer Unterlassung zu nötigen versucht (Punkt 2.), und zwar
1. zu Beginn der oben unter B) geschilderten Tathandlung durch die Äußerung: "Du sogst jetzt genau dein Buam, wos i dir sog, sonst bring
i di um. Es is ollas in Ordnung und du kommst später!", wobei er zur Unterstreichung der Ernstlichkeit der abgegebenen Äußerung ein 20 bis 25 cm langes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca 12 cm gegen ihren Brustkorb richtete, zur Handlung, ihrem Sohn mitzuteilen, dass alles in Ordnung sei und sie später zu ihm kommen werde,
2. nach der oben unter Punkt B) geschilderten Tathandlung durch die Äußerung: "Wenn du mich anzeigst, bringe ich dich um, wenn ich sitzen gehe, komme ich wieder raus und dann bringe ich dich auch um oder es wird jemand anders für mich tun, weil ich bin cleverer als alle anderen!", zur Unterlassung der Anzeigeerstattung gegen ihn wegen des oben unter B) geschilderten Verbrechens der Vergewaltigung.