Die Urteile des Landesgerichtes Linz vom 19.November 1976, 29 E Vr 1412/76-10, und des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24.März 1977, 8 Bs 57/77, verletzen insoweit, als sie die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten (Angeklagten) Walter A nach dem § 30 Abs 1 PresseG für die Veröffentlichung des Ausdruckes 'Porno-Schnüffler' in der Ausgabe des 'Oberösterreichischen Tagblattes' vom 10.Juli 1976 trotz der Annahme der Erbringung des Wahrheitsbeweises hiefür bejahen, das Gesetz in der Bestimmung der zuletzt genannten Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 111 Abs 3 StGB Dies aus folgenden Erwägungen:Die Urteile des Landesgerichtes Linz vom 19.November 1976, 29 E römisch fünf r 1412/76-10, und des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24.März 1977, 8 Bs 57/77, verletzen insoweit, als sie die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten (Angeklagten) Walter A nach dem Paragraph 30, Absatz eins, PresseG für die Veröffentlichung des Ausdruckes 'Porno-Schnüffler' in der Ausgabe des 'Oberösterreichischen Tagblattes' vom 10.Juli 1976 trotz der Annahme der Erbringung des Wahrheitsbeweises hiefür bejahen, das Gesetz in der Bestimmung der zuletzt genannten Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 111, Absatz 3, StGB Dies aus folgenden Erwägungen:
Nach dem klaren Wortlaut des § 30 Abs 1 PresseG ist primäre Voraussetzung dieses Vergehens, daß der Inhalt einer periodischen Druckschrift eine strafbare Handlung begründet. Diese Strafbarkeitsvoraussetzung ist allerdings nicht objektive Bedingung der Strafbarkeit - wie die Generalprokuratur, gestützt auf Swoboda-Hartmann (Kommentar zum Preßgesetz, 1953, S 98; ebenso Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, S 499;Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 30, Absatz eins, PresseG ist primäre Voraussetzung dieses Vergehens, daß der Inhalt einer periodischen Druckschrift eine strafbare Handlung begründet. Diese Strafbarkeitsvoraussetzung ist allerdings nicht objektive Bedingung der Strafbarkeit - wie die Generalprokuratur, gestützt auf Swoboda-Hartmann (Kommentar zum Preßgesetz, 1953, S 98; ebenso Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, S 499;
beide Kommentare jedoch ohne Begründung) und unter Nichterwähnung der Gegenargumente des Berufungsgerichts (S 67/68 d.A.) vermeint -, weil gerade das Nichterkennen der Strafbarkeit des inkriminierten Inhalts der Druckschrift Gegenstand des Fahrlässigkeitsvorwurfs ist, der nicht nur darauf beruhen kann, daß der Verantwortliche den Inhalt gar nicht kannte, sondern auch darauf, daß er zwar den Inhalt gekannt, aber (eben infolge Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt) dessen Strafbarkeit nicht erkannt hat. Für den gegebenen Fall ist das Problem jedoch nicht aktuell, weil der Angeklagte ohnedies den eine üble Nachrede im Sinn des § 111 StGB enthaltenden Artikel gar nicht gelesen hat, sodaß ihn der Vorwurf einer Sorgfaltsvernachlässigung jedenfalls zu Recht trifft und deren Strafbarkeit nur davon abhängt, ob durch den Inhalt des Artikels ungeachtet des erbrachten Wahrheitsbeweises eine strafbare Handlung begründet wurde oder nicht. Der von den Untergerichten vertretenen Auffassung zuwider ist diese Frage zu verneinen.beide Kommentare jedoch ohne Begründung) und unter Nichterwähnung der Gegenargumente des Berufungsgerichts (S 67/68 d.A.) vermeint -, weil gerade das Nichterkennen der Strafbarkeit des inkriminierten Inhalts der Druckschrift Gegenstand des Fahrlässigkeitsvorwurfs ist, der nicht nur darauf beruhen kann, daß der Verantwortliche den Inhalt gar nicht kannte, sondern auch darauf, daß er zwar den Inhalt gekannt, aber (eben infolge Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt) dessen Strafbarkeit nicht erkannt hat. Für den gegebenen Fall ist das Problem jedoch nicht aktuell, weil der Angeklagte ohnedies den eine üble Nachrede im Sinn des Paragraph 111, StGB enthaltenden Artikel gar nicht gelesen hat, sodaß ihn der Vorwurf einer Sorgfaltsvernachlässigung jedenfalls zu Recht trifft und deren Strafbarkeit nur davon abhängt, ob durch den Inhalt des Artikels ungeachtet des erbrachten Wahrheitsbeweises eine strafbare Handlung begründet wurde oder nicht. Der von den Untergerichten vertretenen Auffassung zuwider ist diese Frage zu verneinen.
Der Täter einer üblen Nachrede nach Abs 1 des § 111 StGB ist gemäß dem Abs 3 derselben Gesetzesstelle nicht zu bestrafen, wenn seine Behauptung als wahr erwiesen wird. Das Grundkriterium der Straflosigkeit liegt demnach nicht in einem die Person des Täters betreffenden Umstand, sondern ausschließlich in der Qualität der Tat, und zwar in der Wahrheit der beleidigenden Äußerung; deren Nachweis kommt jedem Täter (§ 12 StGB) mit strafbefreiender Wirkung zugute, mag er auch nur von einem von mehreren Tätern erbracht worden sein. Unter diesen Umständen kann allein daraus, daß die Konsequenz des Wahrheitsbeweises gesetzestechnisch als Straflosigkeit 'des Täters' formuliert wurde, nicht abgeleitet werden, es handle sich dabei bloß um einen persönlichen Strafaufhebungs-Der Täter einer üblen Nachrede nach Absatz eins, des Paragraph 111, StGB ist gemäß dem Absatz 3, derselben Gesetzesstelle nicht zu bestrafen, wenn seine Behauptung als wahr erwiesen wird. Das Grundkriterium der Straflosigkeit liegt demnach nicht in einem die Person des Täters betreffenden Umstand, sondern ausschließlich in der Qualität der Tat, und zwar in der Wahrheit der beleidigenden Äußerung; deren Nachweis kommt jedem Täter (Paragraph 12, StGB) mit strafbefreiender Wirkung zugute, mag er auch nur von einem von mehreren Tätern erbracht worden sein. Unter diesen Umständen kann allein daraus, daß die Konsequenz des Wahrheitsbeweises gesetzestechnisch als Straflosigkeit 'des Täters' formuliert wurde, nicht abgeleitet werden, es handle sich dabei bloß um einen persönlichen Strafaufhebungs-
(oder Strafausschließungs-) Grund, wie das Berufungsgericht meint, wobei es zugleich die Wirksamkeit dieses Umstands begriffswidrig generell auf alle Täter und, nach dem insoweit nicht unterscheidenden § 30 Abs 4 letzter Satz PresseG zudem unverständlicherweise, zwar auch auf alle Haftungsbeteiligten (§ 40 PresseG), nicht jedoch auf die für den Inhalt von (im § 16 PresseG bezeichneten) Druckschriften und Druckwerken Verantwortlichen, darunter auch der verantwortliche Redakteur, ausdehnen möchte (S 67- 69 dA; dazu widersprüchlich S 64/65 dA). Nur dann aber, wenn im Wahrheitsbeweis wirklich bloß ein persönlicher Strafaufhebungs- oder -ausschließungsgrund gelegen wäre, könnte gesagt werden, daß der eine üble Nachrede im Sinn des § 111 StGB enthaltende Inhalt einer Druckschrift dessen ungeachtet (objektiv) eine strafbare Handlung begründe; bei der aufgezeigten generellen Straflosigkeit einer als wahr erwiesenen derartigen Behauptung dagegen liegt ein strafbares Vergehen nach dem § 111 StGB und damit ein Preßinhaltsdelikt auch objektiv nicht vor.(oder Strafausschließungs-) Grund, wie das Berufungsgericht meint, wobei es zugleich die Wirksamkeit dieses Umstands begriffswidrig generell auf alle Täter und, nach dem insoweit nicht unterscheidenden Paragraph 30, Absatz 4, letzter Satz PresseG zudem unverständlicherweise, zwar auch auf alle Haftungsbeteiligten (Paragraph 40, PresseG), nicht jedoch auf die für den Inhalt von (im Paragraph 16, PresseG bezeichneten) Druckschriften und Druckwerken Verantwortlichen, darunter auch der verantwortliche Redakteur, ausdehnen möchte (S 67- 69 dA; dazu widersprüchlich S 64/65 dA). Nur dann aber, wenn im Wahrheitsbeweis wirklich bloß ein persönlicher Strafaufhebungs- oder -ausschließungsgrund gelegen wäre, könnte gesagt werden, daß der eine üble Nachrede im Sinn des Paragraph 111, StGB enthaltende Inhalt einer Druckschrift dessen ungeachtet (objektiv) eine strafbare Handlung begründe; bei der aufgezeigten generellen Straflosigkeit einer als wahr erwiesenen derartigen Behauptung dagegen liegt ein strafbares Vergehen nach dem Paragraph 111, StGB und damit ein Preßinhaltsdelikt auch objektiv nicht vor.
Ob diese auf dem erbrachten Wahrheitsbeweis beruhende generelle Straflosigkeit dogmatisch auf einen damit dargetanen Mangel am Tatbestand (so für das alte Recht Rittler II 2 S.111) oder auf ein Fehlen der Rechtswidrigkeit (so die Generalprokuratur unter Berufung auf die Ausführungen Nowakowskis - Grundzüge, S 166 - zum alten Recht) oder aber auf das Nichtvorliegen einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit, nämlich der Unbewiesenheit der Wahrheit der üblen Nachrede (so Kienapfel, Grundriß I RN 1006, mit weiteren Belegen zum neuen Recht und schon zum alten Recht Kadecka in ÖJZ 1952, S 397 ff), zurückzuführen ist, könnte an sich unerörtert bleiben. Dazu genügt aber ein Hinweis auf das nunmehr im § 112 (erster Fall) StGB normierte Beweisaufnahmeverbot: dem Gesetzgeber zu unterstellen, er hätte damit die Prüfung des Vorliegens eines Tatbestandsmerkmals oder der Rechtswidrigkeit der Tat mit der Wirkung untersagt, daß solcherart trotz des möglichen Fehlens der (vollen) Tatbestandsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eine gerichtlich strafbare Handlung als erwiesen anzunehmen sei, ist mit rechtsstaatlichen Grundvorstellungen schlechterdings unvereinbar; nur dann, wenn die Wahrheit einer ehrenrührigen Äußerung weder deren Tatbestandsmäßigkeit, noch deren Rechtswidrigkeit betrifft, sondern bloß bei ihrem Nachweis deren Strafwürdigkeit fehlt, wenn man also den Wahrheitsnachweis als sachlichen Strafausschließungsgrund versteht (vgl hiezu auch Roeder, Maurach FS 347), ist es gerechtfertigt, das Interesse des Beleidigten an der Ahndung der (wenngleich allenfalls wahren, aber doch jedenfalls tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen) üblen Nachrede so lange voranzustellen, als sich der Täter nicht auf die Richtigkeit seiner Behauptung beruft (§ 112 erster Fall StGB) und diese erwiesen wird (§ 111 Abs 3 StGB). Auch steht nur bei einer so verstandenen Rechtsnatur des Wahrheitsbeweises die im § 111 Abs 3 StGB getroffene Regelung der Straflosigkeit nicht im Widerspruch zu den sich aus dem § 9 StGB ergebenden Konsequenzen in bezug auf die Relevanz eines Rechtsirrtums über die Tatbestandsmäßigkeit oder über die Rechtswidrigkeit einer üblen Nachrede.Ob diese auf dem erbrachten Wahrheitsbeweis beruhende generelle Straflosigkeit dogmatisch auf einen damit dargetanen Mangel am Tatbestand (so für das alte Recht Rittler römisch zwei 2 S.111) oder auf ein Fehlen der Rechtswidrigkeit (so die Generalprokuratur unter Berufung auf die Ausführungen Nowakowskis - Grundzüge, S 166 - zum alten Recht) oder aber auf das Nichtvorliegen einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit, nämlich der Unbewiesenheit der Wahrheit der üblen Nachrede (so Kienapfel, Grundriß römisch eins RN 1006, mit weiteren Belegen zum neuen Recht und schon zum alten Recht Kadecka in ÖJZ 1952, S 397 ff), zurückzuführen ist, könnte an sich unerörtert bleiben. Dazu genügt aber ein Hinweis auf das nunmehr im Paragraph 112, (erster Fall) StGB normierte Beweisaufnahmeverbot: dem Gesetzgeber zu unterstellen, er hätte damit die Prüfung des Vorliegens eines Tatbestandsmerkmals oder der Rechtswidrigkeit der Tat mit der Wirkung untersagt, daß solcherart trotz des möglichen Fehlens der (vollen) Tatbestandsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eine gerichtlich strafbare Handlung als erwiesen anzunehmen sei, ist mit rechtsstaatlichen Grundvorstellungen schlechterdings unvereinbar; nur dann, wenn die Wahrheit einer ehrenrührigen Äußerung weder deren Tatbestandsmäßigkeit, noch deren Rechtswidrigkeit betrifft, sondern bloß bei ihrem Nachweis deren Strafwürdigkeit fehlt, wenn man also den Wahrheitsnachweis als sachlichen Strafausschließungsgrund versteht vergleiche hiezu auch Roeder, Maurach FS 347), ist es gerechtfertigt, das Interesse des Beleidigten an der Ahndung der (wenngleich allenfalls wahren, aber doch jedenfalls tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen) üblen Nachrede so lange voranzustellen, als sich der Täter nicht auf die Richtigkeit seiner Behauptung beruft (Paragraph 112, erster Fall StGB) und diese erwiesen wird (Paragraph 111, Absatz 3, StGB). Auch steht nur bei einer so verstandenen Rechtsnatur des Wahrheitsbeweises die im Paragraph 111, Absatz 3, StGB getroffene Regelung der Straflosigkeit nicht im Widerspruch zu den sich aus dem Paragraph 9, StGB ergebenden Konsequenzen in bezug auf die Relevanz eines Rechtsirrtums über die Tatbestandsmäßigkeit oder über die Rechtswidrigkeit einer üblen Nachrede.
Da sohin alle bisherigen überlegungen zu dem Ergebnis führen, daß bei geglücktem Wahrheitsbeweis in Ansehung eines nach dem § 111 StGB tatbestandsmäßigen (und rechtswidrigen) Verhaltens insoweit eine strafbare Handlung (als Preßinhaltsdelikt) auch objektiv nicht (mehr) vorliegt, bleibt noch der Einwand zu prüfen, aus dem letzten Satz des § 30 Abs 4 PresseG (idF des StRAnpG), in dem für den Fall des Wahrheitsnachweises in Ansehung einer durch den Inhalt eines Druckwerks begangenen strafbaren Handlung gegen die Ehre (§ 111, 115 Abs 1 zweiter Fall StGB) durch den für den Inhalt Verantwortlichen oder durch einen Haftungspflichtigen (§ 40 PresseG) nur angeordnet wird, daß die Bestimmung einer Geldbuße entfällt, sei e contrario zu schließen, daß diesfalls immerhin objektiv doch ein Preßinhaltsdelikt vorliege, weil es ansonsten dieser Anordnung gar nicht bedurft hätte.Da sohin alle bisherigen überlegungen zu dem Ergebnis führen, daß bei geglücktem Wahrheitsbeweis in Ansehung eines nach dem Paragraph 111, StGB tatbestandsmäßigen (und rechtswidrigen) Verhaltens insoweit eine strafbare Handlung (als Preßinhaltsdelikt) auch objektiv nicht (mehr) vorliegt, bleibt noch der Einwand zu prüfen, aus dem letzten Satz des Paragraph 30, Absatz 4, PresseG in der Fassung des StRAnpG), in dem für den Fall des Wahrheitsnachweises in Ansehung einer durch den Inhalt eines Druckwerks begangenen strafbaren Handlung gegen die Ehre (Paragraph 111, 115, Absatz eins, zweiter Fall StGB) durch den für den Inhalt Verantwortlichen oder durch einen Haftungspflichtigen (Paragraph 40, PresseG) nur angeordnet wird, daß die Bestimmung einer Geldbuße entfällt, sei e contrario zu schließen, daß diesfalls immerhin objektiv doch ein Preßinhaltsdelikt vorliege, weil es ansonsten dieser Anordnung gar nicht bedurft hätte.
Insoweit zeigt ein Blick auf die Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Gesetzesstelle ganz klar die Richtigkeit der von Swoboda-Hartmann (aaO, S 101 f) aus anderen (hier als petitio principii nicht verwertbaren) Gründen für vertretbar gehaltenen und von der Generalprokuratur vom Ergebnis her als befriedigend angesehenen Annahme, daß es sich bei der Anordnung des Entfalls einer Geldbußenauferlegung nach gelungenem Wahrheitsbeweis tatsächlich bloß um eine überflüssige Bestimmung und solcherart, weil Mißdeutungen ermöglichend, um eine Fehlleistung des Gesetzgebers handelt, aus der der vorerwähnte Umkehrschluß nicht gezogen werden kann.
Die Anordnung einer (von dem für den Inhalt eines Druckwerks Verantwortlichen) an den Beleidigten zu entrichtenden Geldbuße neben der Strafe wegen Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt wurde im Zug der Verschärfung der den Ehrenschutz betreffenden presserechtlichen Vorschriften mit der Strafgesetznovelle 1929 (BGBl Nr 440) für den Fall eingeführt, daß der betreffende Täter die Wahrheit einer in dem Druckwerk enthaltenden Ehrenbeleidigung (§ 487 bis 494 StG) behauptete, seine Behauptung aber nicht bewies (Art III Z 4); damit sollten 'frivole Behauptungen und Beweisanerbietungen' im Strafverfahren hintangehalten werden (Bericht des JA, 398 d Beil zu den sten Prot d NR, III. GP, S 2). Diese Sanktion wurde durch die Pressegesetznovelle 1952 (BGBl Nr 118) im wesentlichen entsprechend der jetzt geltenden Fassung weiter verschärft (Art I Z 27), und zwar unter anderem dahin, daß nunmehr bei Ehrenbeleidigungen die presserechtlich verantwortliche Person nicht mehr die Möglichkeit hat, die Bestimmung der Geldbuße dadurch zu verhindern, daß sie einen Wahrheitsbeweis gar nicht antritt; 'vielmehr soll nur der zur Gänze gelungene, nach den Strafgesetzen zulässige Wahrheitsbeweis die Bestimmung der Buße durch das Gericht ausschließen' (Bericht und Antrag des JA, 536 d Beil zu den sten Prot d NR, VI. GP, S 2). Ganz offensichtlich nur zur Hervorhebung dieser Neuerung gegenüber dem vormaligen Recht wurde demnach der hier in seiner Tragweite zu untersuchende (letzte) Satz in den § 30 Abs 4 PresseG aufgenommen; daß er insoweit (mag er für die Annahme einer Antragslegitimation der presserechtlich Verantwortlichen und Haftungspflichtigen nach § 112 StGB nachträglich eine gewisse Bedeutung erlangt haben), völlig überflüssig war, weil beim Gelingen des Wahrheitsbeweises ohnedies mangels eines Preßinhaltsdelikts schon ein Schuldspruch nach dem § 30 Abs 1 PresseG und dementsprechend auch die Auferlegung einer Geldbuße von vornherein nicht in Betracht kommt, wurde in dem vorerwähnten Verdeutlichungsbestreben ersichtlich übersehen. Die erörterten Gesetzesverletzungen waren sohin festzustellen und gemäß dem letzten Satz des § 292 StPO wie im Spruch zu beheben. Den eingangs erwähnten Urteilen des Landesgerichtes Linz und des Oberlandesgerichtes Linz haften aber nicht nur die bisher aufgezeigten Gesetzesverletzungen an, sondern sie verletzen das Gesetz zum Nachteil des Beschuldigten (Angeklagten) auch insoweit als das Landesgericht Linz (in Verbindung mit dem teilweisen Schuldspruch) die auf § 389 StPO gestützte Kostenersatzpflicht des Beschuldigten in Ansehung der Kosten des gesamten Verfahrens aussprach, anstatt dem Privatankläger entsprechend den Vorschriften der § 389 Abs 2, 390 Abs 1 StPO jene Verfahrenskosten aufzuerlegen, die auf (den) einen der beiden Anklagepunkte entfielen, hinsichtlich dessen er unterlegen war (Teilfreispruch Punkt III) des Urteils), und auch das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht dem Angeklagten gemäß § 390 a StPO die Kosten des ganzen Rechtsmittelverfahrens aufbürdete, obgleich es die Berufung des Privatanklägers wegen Nichtigkeit und Schuld gegen den freisprechenden Teil des Erkenntnisses des Landesgerichtes Linz als unbegründet zurückwies und sohin insoweit ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Privatanklägers vorlag. Es war sohin in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auch hinsichtlich dieser Gesetzesverletzungen (vgl Gebert-Pallin-Pfeiffer, III 3, Nr 26Die Anordnung einer (von dem für den Inhalt eines Druckwerks Verantwortlichen) an den Beleidigten zu entrichtenden Geldbuße neben der Strafe wegen Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt wurde im Zug der Verschärfung der den Ehrenschutz betreffenden presserechtlichen Vorschriften mit der Strafgesetznovelle 1929 Bundesgesetzblatt Nr 440) für den Fall eingeführt, daß der betreffende Täter die Wahrheit einer in dem Druckwerk enthaltenden Ehrenbeleidigung (Paragraph 487 bis 494 StG) behauptete, seine Behauptung aber nicht bewies (Artikel römisch drei, Ziffer 4,); damit sollten 'frivole Behauptungen und Beweisanerbietungen' im Strafverfahren hintangehalten werden (Bericht des JA, 398 d Beil zu den sten Prot d NR, römisch drei. GP, S 2). Diese Sanktion wurde durch die Pressegesetznovelle 1952 Bundesgesetzblatt Nr 118) im wesentlichen entsprechend der jetzt geltenden Fassung weiter verschärft (Artikel römisch eins, Ziffer 27,), und zwar unter anderem dahin, daß nunmehr bei Ehrenbeleidigungen die presserechtlich verantwortliche Person nicht mehr die Möglichkeit hat, die Bestimmung der Geldbuße dadurch zu verhindern, daß sie einen Wahrheitsbeweis gar nicht antritt; 'vielmehr soll nur der zur Gänze gelungene, nach den Strafgesetzen zulässige Wahrheitsbeweis die Bestimmung der Buße durch das Gericht ausschließen' (Bericht und Antrag des JA, 536 d Beil zu den sten Prot d NR, römisch sechs. GP, S 2). Ganz offensichtlich nur zur Hervorhebung dieser Neuerung gegenüber dem vormaligen Recht wurde demnach der hier in seiner Tragweite zu untersuchende (letzte) Satz in den Paragraph 30, Absatz 4, PresseG aufgenommen; daß er insoweit (mag er für die Annahme einer Antragslegitimation der presserechtlich Verantwortlichen und Haftungspflichtigen nach Paragraph 112, StGB nachträglich eine gewisse Bedeutung erlangt haben), völlig überflüssig war, weil beim Gelingen des Wahrheitsbeweises ohnedies mangels eines Preßinhaltsdelikts schon ein Schuldspruch nach dem Paragraph 30, Absatz eins, PresseG und dementsprechend auch die Auferlegung einer Geldbuße von vornherein nicht in Betracht kommt, wurde in dem vorerwähnten Verdeutlichungsbestreben ersichtlich übersehen. Die erörterten Gesetzesverletzungen waren sohin festzustellen und gemäß dem letzten Satz des Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu beheben. Den eingangs erwähnten Urteilen des Landesgerichtes Linz und des Oberlandesgerichtes Linz haften aber nicht nur die bisher aufgezeigten Gesetzesverletzungen an, sondern sie verletzen das Gesetz zum Nachteil des Beschuldigten (Angeklagten) auch insoweit als das Landesgericht Linz (in Verbindung mit dem teilweisen Schuldspruch) die auf Paragraph 389, StPO gestützte Kostenersatzpflicht des Beschuldigten in Ansehung der Kosten des gesamten Verfahrens aussprach, anstatt dem Privatankläger entsprechend den Vorschriften der Paragraph 389, Absatz 2, 390, Absatz eins, StPO jene Verfahrenskosten aufzuerlegen, die auf (den) einen der beiden Anklagepunkte entfielen, hinsichtlich dessen er unterlegen war (Teilfreispruch Punkt römisch drei) des Urteils), und auch das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht dem Angeklagten gemäß Paragraph 390, a StPO die Kosten des ganzen Rechtsmittelverfahrens aufbürdete, obgleich es die Berufung des Privatanklägers wegen Nichtigkeit und Schuld gegen den freisprechenden Teil des Erkenntnisses des Landesgerichtes Linz als unbegründet zurückwies und sohin insoweit ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Privatanklägers vorlag. Es war sohin in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auch hinsichtlich dieser Gesetzesverletzungen vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer, römisch drei 3, Nr 26
zu § 390 StPO) - wenngleich dem Privatankläger zum Nachteil gereichend (vgl EvBl 1970/159, EvBl 1963/82, SSt 29/21, SSt 12/22 uva) - spruchgemäß zu erkennen.zu Paragraph 390, StPO) - wenngleich dem Privatankläger zum Nachteil gereichend vergleiche EvBl 1970/159, EvBl 1963/82, SSt 29/21, SSt 12/22 uva) - spruchgemäß zu erkennen.