Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223Des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223
StGB. macht sich gemäß dem zweiten Absatz dieser Bestimmung (auch) schuldig, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.
'Falsch' ist im Sinn von 'unecht' und nicht von 'unrichtig' zu verstehen. Eine falsche Urkunde ist eine solche, die nicht vom angeblichen Aussteller stammt und mit der somit über die Identität des Ausstellers getäuscht wird.
Die vom Angeklagten der Bank vorgelegte Gehaltsbestätigung stellt eine Urkunde im Sinn des § 74 Z. 7Die vom Angeklagten der Bank vorgelegte Gehaltsbestätigung stellt eine Urkunde im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 7
StGB. dar, die durch die bezeichnete Vorlage im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Beschäftigung des Angeklagten bei einer bestimmten Firma, gebraucht wurde. Da diese Gehaltsbestätigung nicht von der darin als Ausstellerin aufscheinenden Firma, sondern von Richard B hergestellt worden war, handelt es sich um eine falsche Urkunde im vorerwähnten Sinn, womit hier der Tatbestand nach § 223 Abs. 2 StGB.StGB. dar, die durch die bezeichnete Vorlage im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Beschäftigung des Angeklagten bei einer bestimmten Firma, gebraucht wurde. Da diese Gehaltsbestätigung nicht von der darin als Ausstellerin aufscheinenden Firma, sondern von Richard B hergestellt worden war, handelt es sich um eine falsche Urkunde im vorerwähnten Sinn, womit hier der Tatbestand nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB.
(in objektiver Beziehung) erfüllt erscheint.
Allerdings reicht die vom Erstgericht angenommene Kenntnis des Angeklagten davon, daß die von ihm und von Heinz C vorgelegten Bestätigungen inhaltlich unrichtig waren, zur Feststellung des subjektiven Tatbestandes nicht aus. Dazu hätte es vielmehr einer Prüfung der Frage bedurft, ob der Angeklagte auch wußte oder zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß es sich bei der von ihm gebrauchten Gehaltsbestätigung (auch) um eine falsche (unechte) Urkunde handelte, zu welcher Prüfung das Erstgericht umsomehr verhalten gewesen wäre, als der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung 'hinsichtlich der Lohnbestätigung schuldig' bekannt und vorerst von einer 'gefälschten Lohnbestätigung' gesprochen hatte (S. 105 d.A.).
Beizupflichten ist dem Beschwerdevorbringen schließlich auch darin, daß der auch in Richtung des § 147 Abs. 1 Z. 1 StGB. erhobene Anklagevorwurf den Gebrauch der falschen Gehaltsbestätigung (mit-)umfasst.Beizupflichten ist dem Beschwerdevorbringen schließlich auch darin, daß der auch in Richtung des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. erhobene Anklagevorwurf den Gebrauch der falschen Gehaltsbestätigung (mit-)umfasst.
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war darum Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.