Die Mängelrüge (Z. 5) vermißt eine eingehende Würdigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, der behauptete, Opfer einer Verleumdung geworden zu sein, wozu Feststellungen über das Verhältnis des Angeklagten zur Mutter der Alexandra B*** und zum behaupteten Verleumdungsmotiv erforderlich gewesen wären. Entgegen diesem Beschwerdevorbringen hat sich der Schöffensenat indes auch beweiswürdigend mit dieser Einlassung des Angeklagten (nämlich mit dessen Verleumdungsversion und dessen Verhältnis zur Mutter des genötigten Mädchens) auseinandergesetzt (S. 107 ff.) und damit seiner Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO) vollauf genügt. Die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a, der Sache nach Z. 10), die sich gegen den zur Nötigung zum Beischlaf (I) realkonkurrierenden Schuldspruch wegen Nötigung zur Unzucht (II) wendet, geht nicht von den Urteilskonstatierungen aus, wonach sich der Angeklagte erst nach der Nötigung zum Mundverkehr in einem gesonderten und spontanen Willensakt zur Nötigung zum Beischlaf entschlossen hat (S. 105, 106, 111 unten, 112), vielmehr diese angenommene Realkonkurrenz - im Rahmen einer Rechtsrüge verfehlt - für nicht überzeugend hält (S. 134 oben).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermißt eine eingehende Würdigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, der behauptete, Opfer einer Verleumdung geworden zu sein, wozu Feststellungen über das Verhältnis des Angeklagten zur Mutter der Alexandra B*** und zum behaupteten Verleumdungsmotiv erforderlich gewesen wären. Entgegen diesem Beschwerdevorbringen hat sich der Schöffensenat indes auch beweiswürdigend mit dieser Einlassung des Angeklagten (nämlich mit dessen Verleumdungsversion und dessen Verhältnis zur Mutter des genötigten Mädchens) auseinandergesetzt (S. 107 ff.) und damit seiner Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) vollauf genügt. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,), die sich gegen den zur Nötigung zum Beischlaf (römisch eins) realkonkurrierenden Schuldspruch wegen Nötigung zur Unzucht (römisch zwei) wendet, geht nicht von den Urteilskonstatierungen aus, wonach sich der Angeklagte erst nach der Nötigung zum Mundverkehr in einem gesonderten und spontanen Willensakt zur Nötigung zum Beischlaf entschlossen hat (S. 105, 106, 111 unten, 112), vielmehr diese angenommene Realkonkurrenz - im Rahmen einer Rechtsrüge verfehlt - für nicht überzeugend hält (S. 134 oben).
Da sohin weder die angerufenen noch sonst einer der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 a Z. 2, 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO). Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen an das Oberlandesgericht Innsbruck beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufungen (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973, S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565, RiZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.v.a.).Da sohin weder die angerufenen noch sonst einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen an das Oberlandesgericht Innsbruck beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufungen (Paragraph 296, StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973, S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565, RiZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.v.a.).